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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d, deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 8793 Nichtamtlicher Teil. Zeit- und Streitfragen das Urheberrecht an Photographien. Von Prof. Ernst Röthlisberger. (Schluß aus Nr. 251 u. 253 d. Bl.) VI. Einige praktische Fälle werden diese interessante Streit frage anschaulicher machen. Ein Basler Photograph hatte 1892 im Aufträge der Intendanz des Großherzogs von Baden eine Reihe von hervorragenden Gebäulichkeiten in Säckingen photographiert, u. a. auch die Villa des bekannten Fabrikanten Bally, der sich mit seiner Gemahlin im Garten befand und auf Wunsch auch auf dem Bilde ausgenommen wurde. Nachdem der Photograph das Bild wiederholt an öffentliche Ausstellungen geschickt, stellte er es auch im Schaufenster seines Geschäftes aus; aus die Aufforderung des Herrn Bally wollte er es aber nicht entfernen, und so klagte letzterer auf Entfernung. Das Basler Civilgericht sprach am 15. Januar 1897 die Klage zu, denn »das Recht auf die Darstellung der äußeren Erscheinung einer Person, sei es durch Abbildung oder auf andere Weise und das Recht auf Benutzung der Darstellung bildet einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts«. Diese Klage hätte auch nach Auslauf der Schutzfrist auf Photo graphien ffiinf Jahres zugesprochen werden müssen, ebenso, wenn aus der Abmachung vor der photographischen Auf nahme hervorgegangen wäre, daß die Bilder ursprünglich nicht für den Verkauf oder nur für den Verkauf tn einer ganz bestimmten geringen Anzahl bestimmt gewesen wären. Die Klage hätte aber in keiner Weise auf das Urheberrecht basiert werden können. Ein anderer Fall gestattet uns weitet einen lehrreichen Einblick in diese Frage. Der bekannte Pariser Photograph Reutlinger hatte eine Anzahl Pariser Berühmtheiten eingeladen, sich bei ihm gratis photographieren zu lassen, und ihnen nach der Aufnahme einige Exemplare ihrer Bilder geschenkt. Die Modelle wußten augenscheinlich, daß die Portraits vom Photographen zu Reklamezwecken ausgestellt und verwendet und auch ver kauft werden würden. Da fiel es dem Erfinder des Via Llarinui ein, ein Album unter dem Titel: istgnros ooutsm- xoraivos mit den Bildern der gleichen Berühmtheiten und darunter deren Aussprüche über die Vortrefflichkeit seines Weines herauszugeben und teilweise diese »Bilder-Galerie« auch in den großen Zeitungen veröffentlichen zu lassen; er hatte sich dafür der Einwilligung der Modelle versichert. Reutlinger verklagte nun Uariavi wegen unrechtmäßiger Be nutzung seiner Photographien, und durch Urteil vom 20. Januar 1899 gab ihm das Civilgericht recht, indem es annahm, das Vervielfältigungsrecht habe in diesem Falle einzig und allein dem Photographen gehört, da die Modelle durchaus keine Anstalten getroffen hätten, die Reutlinger still schweigend gewährte Konzession zur freien Verfügung über ihr Bild gegen Bezahlung einer Entschädigung oder der! Photographien wieder zurückzuziehen?) Dieses Urteil ist von der Tagespreise und von den interessierten Modellen gewaltig kritisiert worden, indem vom Recht am eigenen Bilde, an der eigenen Persönlichkeit ge fabelt wurde, um das Vorgehen Marianis, der die Erlaubnis *) Siehe das Urteil Olasotto äu Palais vom 29/30. Januar 1899, sowie die vorzüglichen Ausführungen von Armant Bigcon in dieser und der folgenden Nummer (üa oovtrskayon 6N watiöro Achum dlechSlüKer Jahrgang. der Modelle eingcholt hatte, zu legitimieren. Allein das Urteil ist nach obigem Grundsätze, wonach das geistige Eigentum am Bilde stets dem Verfertiger bleibt und nicht auf den Besteller übergeht, unanfechtbar. Man darf nicht mit einem früheren französischen Urteile zur Behauptung sich versteigen, daß auch bei Gratisphotographien das Modell das Recht auf die Photographie nicht verloren habe, daß dieses Recht ein absolutes sei und damit, außer bei gegen teiligen Vereinbarungen, der dargestellten Person die Befugnis verleihe, sogar einem Dritten ohne weiteres die Wiedergabe des Bildes zu gestatten?) Wenn die Modelle eine solche Befugnis erwerben wollen, so hat dies nicht aus Kosten des ersten Photographen zu geschehen; sie müssen sich entweder durch Erwerb in den Besitz des ersten Klischees ihres Bildes setzen, von dem sie alsdann eine beliebige Anzahl Ab züge machen lassen mögen, oder sie müssen sich von einem Dritten neu photographieren lassen mit der ausdrücklichen Abmachung, daß dieses neue Bild zur Herstellung von Ver vielfältigungen in beliebiger Zahl und aus beliebiger Quelle dienen solle. Sonst aber sollen sie keinen Abdruck weggeben dürfen mit der Erlaubnis, diesen zu reprodu zieren, so daß mit Umgehung der Originalplatte ein Dritter ein neues Bild verfertigen und die von ihm nicht auf genommene Photographie gewerbsmäßig ausbeuten könnte. Mit einem Worte: Die Modelle dürfen kein Recht ver äußern, das sie gar nicht besitzen, noch über ein Klischee verfügen, welches das alleinige Eigentum des ersten Photo graphen ist. Aus diesen Gründen ist auch in einer Hinsicht das obige Urteil nicht logisch gedacht, wenn es durchblicken läßt, daß, wenn die Modelle ihr Bild bestellt und bezahlt hätten, sie dann die Weiterbenutzung desselben ohne weiteres hätten gestatten dürfen, daß somit in diesem Falle das Ver- vielsältigungsrecht grundsätzlich auf den Besteller übergehe. Bei einer solchen Annahme verliert man aus den Augen, daß von einem bloßen Abdruck ein neues Klischee geschaffen werden müßte, welch letzteres in Konkurrenz mit dem Original-Klischee träte, daß also auf diese Weise, d. h auf einem Umwege, eine indirekte Nachbildung entstände. Deshalb wiederholen wir die oben angeführte reinliche Lösung, welche heißt: Das Urheber- (Vervielfältigungs-) Recht gehört prinzipiell immer dem Urheber, dem Verfertiger des Phototyps Im Falle der Bestellung eines Werkes konkurriert jedoch dieses Recht mit demjenigen des Bestellers, das darin besteht, über die Ausübung des Vervielfältigungsrechts seitens des Photographen eine Kontrolle zu üben. Außerdem steht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeder abgebildeten Person und ihren Angehörigen das Recht zu, gegen mißbräuchliche Aufnahme und Verwendung des Bildes aufzutreten. VII. Diese Grundsätze passen, wie für die Photographien, so auch für alle anderen Kunstwerke; sie gehen aus von dem Fundamentalsatz, daß auch im Falle der Ver äußerung des Kunstobjekts das Vervielfältigungsrecht nicht ohne weiteres auf den Erwerber dieses Objekres über gehe'*); sie respektieren aber auch die Rechte jedes Bestellers ') Siehe Drib. äs ln Lsivs 12. äso. 1896 (Droit ä'Lntsur 1897, p. 69). — Dontra, Droit ä'Lntsur, 1897, x. 81; 1898, x. 117. **) Vgl. Art. 28 des norwegischen Ürheberrechtsgesetzes vom 4. Juli 1893: -Liegen keine gegenteiligen Vereinbarungen vor, so schließt die Abtretung des Kunstwerkes selbst nicht das Recht in sich, Vervielfältigungen davon zu veröffentlichen; dieses Recht bleibt dem Künstler gewahrt. Handelt es sich jedoch um bestellte Portraits aus dem Gebiete der Malerei und Bildhauerei, so kann dieses Recht ohne Einwilligung des Bestellers nicht auSgebeutet werden.- 1156
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