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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1901
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- Deutsch
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8070 Nichtamtlicher Teil. 237, 10. Oktober 1901. jetzt haben daraufhin 172 Zeitungen Zusendung des Buches zwecks Besprechung erbeten. Daß eine Tageszeitung, die im ganzen Jahre vielleicht den Raum für durchschnittlich drei bis vier Besprechungen in der Nummer, also im ganzen 900—1200 Besprechungen - - und das sind schon sehr große Blätter — erübrigen kann, nicht täglich 10—12 unver langt übersandte Bücher anzeigeu kann, ist doch selbst verständlich. Dann die moralische Verpflichtung der Zeitungen zur Besprechung der Werke. Eine Notiz von zehn Zeilen in einem mittleren Blatte kostet an Satz, Druck und Papier reichlich 2 in größeren Blättern 7—8 in General anzeigern und großen Tageszeitungen mit hoher Auflage noch mehr und, wenn im Reklame-Teil angezeigt wurde, je nach Preis 5 bis 10 Als Gegenleistung sendet der Verleger unverlangt eine Broschüre, die die Redaktion mit 60 bis 80 H kaufen kann, und die dem Verleger etwa 15 bis 25 H Herstellung kostet. Dabei kann er nicht be urteilen, ob gerade in den Leserkreisen jener Zeitung wirklich Interesse für die betreffende Frage vorhanden sein würde. Ein großer Verleger bietet seine 10 Mark-Bände den Zeitungen zum Preise von 4 an, unter der Bedingung, daß sie etwa 30 bis 40 Zeilen Reklame und zwei- bis drei malige Insertion gratis aufnehmen. Die Bücher kosten etwa 6 bis 6 ^ 50 H netto, der Jnseratpreis für 40 Reklamezeilen L 75 H 30 für 3 X 40 Zeilen Inserate L 30 H 36 in Summa 6<i gegenüber einer so ge ringen Vergütung. Und dann wundert man sich noch, daß die Zeitungsverleger nicht jedes beliebige Werk gratis anzeigen! Zweifellos leidet der ideelle Wert des Buches überhaupt — nicht bloß des einzelnen gratis weggegebenen Buches — unter der heutigen Praxis. Warum einigen sich nicht die Verleger dahin, daß an Stelle der heutigen unhaltbaren Praxis der Grundsatz eingeführt werde: jede Redaktion kauft nach ihrem Ermessen bei einer Sortimentsbuchhandlung die jenigen Werke, für die sie Interesse hat, und bespricht sie ohne Nennung von Preis und Verlag, stellt aber gleich zeitig dem betreffenden Verleger anheim, in der Nummer, die die Besprechung bringt, und vielleicht auch einige Male später den Verlag und Preis des Buches dem Publikum im Inseratenteil bekannt zu geben. Die vielen Besprechungen in kleinen Lokalblättern haben für den Verleger thatsächlich kaum Bedeutung, da der durch sie bewirkte Absatz kaum die Versandspesen deckt. Es könnte übrigens nur zur Gesundung des Buchhandels bei tragen, wenn die Drucklegung einer großen Anzahl Schriften unterbliebe, die so unbedeutend sind, daß der Verleger selbst neben den reinen Herstellungskosten kein Geld für den Ver trieb seines Verlagsartikels aufwenden mag. Siegen. M. Liebscher. Kleine Mitteilungen. Zusendung unbestellter Waren. (Vgl. Nr. 210 d. Bl., auch Nr. 225 und 226 ) — In Nr. 210 d. Bl haben wir aus Nr. 16/17 der Deutschen Juristenzeitung (Berlin, Otto Lieb- mann) eine Betrachtung des Herrn Rechtsanwalts 1)r. Eugen Josef in Freiburg i/Br. über das Recht der im Handel vielfach üblichen unbestellten Zusendungen (-zur Ansicht») wiedergegcben. In Nr. 19 der Deutschen Juristcnzeitung vom 1. Oktober 1901 tritt nun Herr Privatdozent vr. Ludwig Beer in Leipzig den Ausführungen vr. Josefs zum Teil entgegen. Seine Beurteilung des Rechts der Ansichtssendungen erkennt dieser im Buchhandel gewohnheitsmäßig geübten und geradezu unvermeidbaren Form des Warenvertriebs eine bei weitem größere Sicherheit zu als Or. Josef, der ihr Recht auf einen äußerst geringen Bestand herab mindert. Wir geben mit gefällig erteilter Erlaubnis auch Or. Bcers Ausführungen (aus Nr. 19 der Deutschen Juristenzeitung) gern hier wieder. Herr vr. Beer sagt: In Nr. 16/17 d. Bl. hat Or. Josef die Pflichten des Em pfängers unbestellter Waren erörtert und ist, ausgehend von 8 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu einem für die Zusender der Waren sehr ungünstigen Ergebnisse gelangt. Doch dieses Ergebnis dürfte weder den Berkehrsanschauungen unserer Zeit, noch der Rechtslage entsprechen. Es ist richtig, daß in der Zusendung unbestellter Waren — eines der häufigsten und wichtigsten Beispiele bildet wohl die A»s- wahisendung der Buchhändler und Cigarrengeschäfte — eine Ver kaufsofferte liegt, und daß in der Annahme der Sendung noch keine den Kaufvertrag vollendete Acceptation zu erblicken ist, so daß also Rechte und Pflichten der Beteiligten nicht nach den Bestim mungen über den Kauf beurteilt werden können. Darum hat schon das preußische Obcrtribunal die Haftung des Empfängers der Waren auf Grund der die Pflichten des Inhabers regelnden HZ 137 ff. des Allgemeinen Landrechts, I, 7 aus gesprochen (Rehbein, Entsch. d. Obertribunals II, S. 660), und man könnte versucht sein, entsprechend in der Klage des Absenders der Waren die Eigentumsklage im Sinne des Z 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erblicken, wobei ich allerdings im Gegensätze zu Josef annehmen würde, daß der Adressat, der die unbestellten Waren sich hat aushändigen lassen, Besitzer im Sinne des Bürger lichen Gesetzbuches geworden ist. Doch das kann für die Frage der Haftung des Empfängers unerörtert bleiben, denn diese Frage muß und kann unter anderem Gesichtspunkte gelöst werden. In der Zusendung unbestellter Waren liegt nicht nur eine Verkaussofferte, sondern zugleich der Antrag, den zngeschickten Gegenstand, falls er nicht gekauft wird, zurückzusenden, oder doch bis zur Abholung aufzubewahren. Diesem Inhalte entsprechend, pflegen z. B. auch die Buch händler in längeren oder kürzeren Zeiträumen ihre Boten zur Abholung zu schicken, und die Empfänger, die Bücher, die sie nicht behalten wollen, an einen bestimmten Platz zu legen, an dem sie einerseits gegen Beschädigung ge schützt, anderseits immer für den abholenden Boten zugänglich sind. Es steht weder thatsächlich noch aber rechtlich etwas im Wege, eine Vcrwahrungsosferte neben der Verkaufsofferte als gestellt zu betrachten; so hat schon in ähnlichen Fällen das preußische Obertribunal entschieden. (Vergl. Rehbein a. a. O. S. 660, auch Entsch. d. RG. XI S. 39.) Liegt aber ein solcher Verwahrungsantrag in der Zusendung unbestellter Waren, so liegt auch in der Annahme der Waren eine Acceptation des Antrags, da andernfalls Treu und Glauben erfordern würden, daß der Oblat dem Post- oder sonstigen Boten gegenüber die Annahme weigere. Denn in unserer hastenden Zeit, wo jeder mann an den schnellen Gang des geschäftlichen Lebens die größten Anforderungen stellt, ist auch jeder verpflichtet, die kleinen Mühen oder Unbequemlichkeiten auf sich zu nehmen, die überhaupt erst einen beweglichen Geschäftsverkehr ermöglichen, und ist verpflichtet, dem Vertrauen Rechnung zu tragen, das seine Mitbürger berech tigterweise in seine Mitwirkung zur Ermöglichung eines glatten Funktionierens der Verkehrsmaschine setzen. So ist Treu und Glauben in Rücksicht auf unsere heutigen Verkehrsvcrhältnisse zu verstehen. Diese Auffassung führt im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis, daß mit der Aushändigung der Ware der Verwahrungs vertrag perfekt ist und Rechte und Pflichten der Parteien sich »ach tzZ 688 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln. Wird damit dem Empfänger eine besondere Last aufgebürdet? Diese Frage wird man bei einer loyalen Auslegung des 8 690 des Bürgerlichen Gesetzbuches verneinen müssen. Der § 690 ver pflichtet den Verwahrer, auf die zugesandten Waren diejenige Sorgfalt aufzuwendcn, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Diese konkrete Sorgfalt ist ein relativer Be griff, der abzugrenzen ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verpflichteten, des Wertes des Gegenstandes und der sonstigen Umstände; man kann nicht etwa die gesellschaftliche Pflicht, in fremden Angelegenheiten doppelt sorgsam zu sein, in das Rechts leben übertragen. Im Gegenteil, nian wird bei unentgeltlicher Aufbewahrung nicht verlangen können, daß der Verwahrer wegen der übergebenen Waren sich oder seine eigene Habe nur irgendwie beeinträchtige, und das bei Zusendung unbestellter Gegenstände um so weniger, als die Absender mit der Möglichkeit einer Ge fährdung ihrer Waren rechnen müssen und thatsächlich auch rechnen, also selber über den geringen Wert, den die Waren für sie haben, ein Urteil abgeben. Soll der Empfänger den Waren einen größeren Wert beimcsscn, als der Absender? Das wäre unbillig und widerspräche dem unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte zu bemessenden Inhalte des Vertrags angebotes, das in der Zusendung der Ware» zu erblicken ist. Der Grad der zu prästierenden Sorgfalt ist also gewiß kein drückender. Ueberdies ist dem Empfänger leicht die Möglichkeit gegeben, seine Haftung noch mehr abzuschwächcn, wenn ec den Absender durch die Aufforderung, die Gegenstände abzuholen, in Verzug setzt (§ 295 B.G.B.) und damit seine Vertretungspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (8 300). Will der Verwahrer von seinen Pflichten befreit werden, so
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