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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1901
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- Erscheinungsdatum
- 09.10.1901
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- Deutsch
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des Verlegers auf Schutz gegen Nachdruck betreffs seiner Publika tionen innerhalb der Verbandsländer überhaupt noch als eine von dem Urheber abgeleitete Rechtszuständigkeit und als eine ihm selbst ständig zukommende zu betrachten ist. Selbst wenn aber der ersteren Ansicht beizupflichten wäre, so wäre es doch falsch, zu sagen, daß der deutsche Verleger eines französischen Urhebers in Deutschland nicht mehr Rechte geltend machen könne, als eben diesem französischen Urheber und seinem Verleger in Frankreich zugestanden hätte. Die in den maßgebenden Verträgen gewähr leistete Gegenseitigkeit erschöpft sich, wenn man von der Dauer des Schutzrechts und dem in Artikel 16 der deutsch-französischen Uebereinkunft geregelten Falle absieht, darin, daß in jedem der vertragschließenden Staaten der Ausländer und sein Rechts nachfolger das gleiche Recht wie der Inländer genießt. Bei der Verschiedenheit der Gesetzgebung in den vertragschließenden Ländern, wie solche damals bestand und heute noch besteht, bildete es eine selbstverständliche Konsequenz dieser Art vertragsmäßiger Regelung, daß, ebenso wie nach den verschiedenen einschlagenden Üandes- gesetzgebungen die Urheber und deren Rechtsnachfolger des einen Verbandslandes rechtlich günstiger gestellt waren und sind, als die des anderen, ein und derselbe Urheber und sein Rechtsnachfolger in einem Verbandslande eine Rechtszuständigkeit genießen kann, die ihm im anderen nicht zu teil wird, gleichgültig, welches von beiden sein Heimatland ist. lieber den Umfang seines Rechtes entscheidet neben den internationalen Vertragsbestimmungen das Recht des Landes, in dem er seinen Anspruch verfolgt! auch über die Anwendbarkeit einzelner jener Vertragsbestimmungen soll nach Maßgabe der Gesetzgebung dieses Landes entschieden werden (Art. 6 Abs. 2 der deutsch-französischen, Art. 10, Abs. 2 der Berner Ueber einkunft). Wie der französische Rechtsvorgänger der Nebenkläger in Deutschland nach deutschem Rechte Schutz gegen Nachdruck zu beanspruchen hätte, wäre solcher ihm auch günstiger als der seines Heimatlandes, ebenso stünde der gleiche Rechtsschutz, wenn ein ab geleitetes Recht in Frage käme, dem Nebenkläger zu. Es ist daher völlig verfehlt, wenn die Revision ihre Rechtsausführungen auf die Aussprüche der französischen Gerichte stützen will, denen hier keinerlei Bedeutung zukommen kann. — Urteil des Reichsgerichts, IV. Strafsenat, vom 24. Februar 1899 (Entscheidungen des Reichs gerichts in Strafsachen, Bd. 32, S. 41—46 ; — Gewerblicher Rechts schutz und Urheberrecht 1901, Heft 8, S. 246.) Festschrift. — Zu der Mitteilung in Nr. 230 d. Bl. über eine Festschrift Hamburgs zur 73. Versammlung der Naturforscher und Aerzte ist berichtigend nachzutragen, daß der Verfasser des Beitrags über das Hamburger Vorlesungswesen A. Klußmann nicht Schulrat, sondern Rat bei der Oberschulbehördc ist; er ist juristischer Verwaltungsbeamter. Der Aufsatz wird auf Wunsch der Oberschulbehörde in Sonderausgabe erscheinen, und zwar, wie auch die Festschrift selbst, im Verlage von Leopold Voß in Hamburg. äournsl äss 8svsuts. — Das -äournsl äss 8s.va.nts», das in Paris seit 236 Jahren erscheint und in der letzten Zeit schon mehrmals totgesagt worden ist, wird mit Ablauf des Jahres 1901 endgiltig aufhören. Das Blatt genoß eine Staatsunterstützung; aber die Kammern hatten ihm schon im vorigen Jahre diesen Zu schuß entzogen. Nur mit Hilfe akademischer Fonds und der Freigebigkeit eines Verlegers hat die ehrwürdige Zeitschrift, der seit Mitte des siebzehnten Jahrhunderts die hervorragendsten Gelehrten als Mitarbeiter angehört haben, noch ein weiteres Jahr bestehen können. »Sommerserien- (vgl. Nr. 227 d. Bl.). Berichtigung. — Zu der Angabe von -8ilosius» im Eingänge seines kleinen Artikels »Sonntagsruhe und Sommerferien» in Nr. 227 d. Bl. sandte uns Herr Otto Elsner in Berlin die Berichtigung, daß seinem Personal nicht etwa ein »Urlaub» von acht bis zehn Tagen bei vollem Lohn gewährt wird, sondern daß diese freien Tage, die nur dem Maschincnpersonal zusallen, aus den tariflichen Be stimmungen der zwischen der Prinzipalschaft und den Gehilfen getroffenen Vereinbarungen herrühren, wonach es den Druckereien freigcstellt ist, die Arbeitszeit im maschinellen Betriebe gegenüber der Setzerei um eine halbe Stunde zu verlängern und diese halbe Stunde, zusammengelegt, den Maschinenmeistern zu freien Tagen wieder cinzuräumen. Schenkung von Kunstwerken.— Der Geschichtsmaler Pro fessor vr. Julius Naue in München hat seiner Vaterstadt Köthen dreizehn Kartons zu seinen Bildern aus der Geschichte der Völker wanderung zum Geschenk gemacht. Die Abmessungen der Bilder sind 135x93om. Sie haben im Rathause zuKöthen zunächst eine vorläufige Aufstellung gefunden. Die Ereignisse, die sie zur Anschauung bringen, sind folgende. I. Alarich wird in Griechenland zum Könige der West goten erkoren, — 2. Alarich, König der Westgoten, wird im Busento bestattet und von seinem Volke betrauert, — 3. Radegast, Herzog der Vandalen, wird von Stilicho gefangen genommen, — 4. Rade gast wird im Gefängnisse erdrosselt, — 5. Die Schlacht auf den catalaunischen Feldern, — 6. Attila, der Hunnenkönig, wird am Morgen nach seiner Hochzeit im Blute erstickt aufgefunden, — 7. Die germanischen Fürsten feiern bei Thendemir in Pannonien die Befreiung vom Joche Attilas und begrüßen den kleinen Theodorich als König, — 8. Odoaker und St. Severin, — 9. Theo- dorichs des Großen und der Ostgothen Einzug in Italien, — 10. Theodorich bei der Leiche des von ihm im Zorne ermordeten Odoaker, — 11. Vitigis, seine Schwestern und Muhmen werden als Gefangene durch Belisar der totkranken Kaiserin Theodora in Delphi vorgeführt, — 12. Römischen Kriegern zeigt eine alte Zauberin den in der Schlacht gefallenen Gothenkönig Totilas, — 13. Tejas wird in Italien zum König der Ostgothen ausgerufen. Ausstellungen der Berliner »Secession». — Am 6. d. M. ist die dritte Ausstellung der Berliner Secession geschlossen worden. Die Unternehmer sollen mit dem pekuniären Erfolge zufrieden sein, nachdem die Zeichner des Garantiefonds insgesamt 80 Prozent zurückerhalten haben und die Verkäufe das Doppelte der Summe vom vorigen Jahre ergeben haben. Eine neue Ausstellung, die am 1. Dezember eröffnet werden soll, wird zwei Monate dauern. Sie wird den Titel führen: -Zeichnende Künste, deutsche Aus stellung von Zeichnungen, Radierungen, Lithographien, Pastellen, Aquarellen und Entwürfen». Die Oeltechnik bleibt grundsätzlich ausgeschlossen; nur bei Entwürfen wird sie ausnahmsweise zu gelassen sein. In erster Linie beabsichtigt man die Schwarz-Weiß- Kunst zu berücksichtigen, die bei den Sommer-Ausstellungen wegen Mangels an Raum fast gänzlich fernbleiben mußte. Man will nur Werke deutscher Secessionisten aufnehmen. Als spätester Ein lieferungstermin wird der 15. November genannt. ?. L. Verein der Reisebuchhändler. — Nr. 7 der »Vertrau lichen Mitteilungen- des Vereins der Neisebuchhändler enthält die Angabe der neu aufgenommenen und neu angemeldeten Firmen. Ferner wird darin wieder ein umfangreiches Verzeichnis ver trauensunwürdiger Reisender gemäß H 5, Ziffer 7 und ß 4, Ziffer 5 der Satzungen bekannt gegeben. -Verein jüngerer Buchhändler zu Halle a/S.« — Am Sonntag den 13. Oktober findet durch den Verein jüngerer Buch händler zu Halle a/S. eine Besichtigung der Kunstanstalt Gebr. Plettner dort statt, die für diesen Tag den Betrieb aufnehmen wird. Die Mitglieder versammeln sich morgens 9 Uhr im Vereins- lokal -Hotel Schwarzer Adler». Gäste sind willkommen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Invrss olsssiquss paar 1s rsntrss äss olsssss 1901. 8upplt. su No. 38 (21. 8spt. 1901) äs ls UiblioArspüis äs ls Vrsnos 90° Vvnss, 2° 8sris). 8». p. 1977—2413. Lsris 1901, su 6srols äs ls Uibrsiris. Lrovinoos äs kVsnss. Ostslogus äs livrss ä'oeossion (Ho. 210, 20 sspk. 1901) äs ls Inbrsiris Uorbon ?srs, Imoisv Uorbon bis, snosssssur, 6 klag äs 8sins s l?sris. 8". 68 p. 1170 Nrn. Das litterarische Echo. Halbmonatsschrift für Litteraturfreunde- Herausgeber: Dr. Josef Ettlinger in Berlin. Verlag von F. Fontane L Co. in Berlin. IV. Jahrgang, Nr. 1 (1. Ok tober-Heft). 4". Sp. 1—76 mit 5 Portraits u. 3 Jllustrations- proben. Vsrsoüisäsvs IVisssnsAsbists. ^.vrsi^sr Nr. 59—60 äss snti- qllsrisLÜsn öüobsrlsKsrs von Olilbolsr L klsnsobburA in IVisn I. 8°. 8. 59—102. Nr. 1127—2000. Verzeichnis der Guttentag'schen Sammlung Deutscher Reichs gesetze und Preußischer Gesetze. Text-Äusgaben mit An merkungen und Sachregister, in Taschenformat. Zum Hand gebrauch für Buchhändler mit Angabe der Bezugsbedingungen und Schlagwort-Register. 8". 32 S. Berlin 1901, I. Guttcn- tag, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H. IVisssusobsktlioüs unä prslctisobs Vösologls. LstsloA XXVI von U. Usuptvox;«! ^.ntiqusrist (Usns Uonnnsr) in 6otüs. 1901. 8°. 82 8. 2354 Nrn. Vsrls^s- unä Usrtis - L.rtilcsl von kl. U. Lrs^sr, klpsoislg'vsobskt kür klssbts- n. 8tsstsvisssusobsltsn u. dssobiobts in Lsrlin N1V. 7, Nittslstrssss Nr. 21. 8". 2 8. Personalnachrichten. Gestorben: am 5. Oktober in Wiesbaden Herr Adolf Bodenburg aus Berlin, der seine dortige Verlagsbuchhandlung am 4. Mai 1898 eröffnet hatte.
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