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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7589 Sorgfalt nicht verpflichtet — so wird schließlich der Absender der unverlangten Zusendung den Verlust verschmerzen müssen. Ich will noch einmal hier betonen, daß es sich hier um Zu sendung an Personen handelt, mit denen der Absender bisher in keiner Geschäftsverbindung gestanden hat, und die deshalb in keiner Weise zur Aufbewahrung oder sorgfältigen Be handlung unverlangter Zusendungen verpflichtet sind. Besteht eine solche Geschäftsverbindung, so würde der Schuldner durch Verweigerung der Rückgabe oder Nichtberücksichtigung des Rückgabebegehrens in den Schuldner- oder Rückgabeverzug geraten und bei Beschädigung oder Verlust der Sache zu Schadenersatz verpflichtet sein (Bürgerliches Gesetzbuch HZ 249 u. folg.); es handelt sich dann eben nicht mehr um eine »unverlangte Zusendung«. In Abschnitt IV führt Aßmann noch verschiedene Fälle an. Er giebt der bekannten Klage der Kleinhändler Aus druck, daß die Großhändler ihnen häufig mehr als die be stellte Menge liefern. Ins Buchhändlerische übersetzt, würde dies der Fall sein, wenn ein Verleger einem bestellten Buche nun noch einen ansehnlichen Teil seines Verlages unverlangt hinzufügt. Daß er sich dadurch schadensersatzpflichtig macht, ist klar, daß es aber dem Sortimenter häufig schwer werden wird, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, ebenfalls. Sind es doch nicht gerade die größten Firmen, die einem derartigen Brauche huldigen. Aus dem Vorstehenden geht die Reichhaltigkeit des Buches von Aßmann hervor, aus dem ich nur einen Teil, und wesentlich den besprochen habe, der buchhändlerischen Verhältnissen einigermaßen analog ist. Wer sich mit dem Stoffe noch eingehender befassen will, sei auf das Buch selbst verwiesen, das ihm reiche und ausgiebige Belehrung bieten wird. Noch einige Worte über die Bestimmungen der Buch händlerischen Verkehrsordnung hinsichtlich der »unverlangten Zusendungen«. K 12 entspricht dem heutigen Rechtszustande vollkommen. Dagegen kann es zweifelhaft sein, ob dies mit dem Z 15 der Fall ist. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalt gesandt, so wird der Antrag, der in der Bestellung des Sortimenters liegt, nicht angenommen, vielmehr liegt in der Absendung unter Vor behalt ein neuer Antrag, den der Verleger an den Sorti menter stellt, und den der Sortimenter annehmen oder ab lehnen kann. Aus der »bestellten« ist eine »unbestellte« Zu sendung geworden, und der Sortimenter ist keineswegs ge halten, dem Verleger die Nichtannahme zu erklären, da er zu einer Erklärung einer unbestellten Zusendung gegenüber nicht verpflichtet ist. Ob in einem Streitfälle die Gerichte eine Pflicht, zu reden, nach Treu und Glauben annehmen werden, ist zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen, ebensowenig, ob nicht Z 346 des Handels-Gesetzbuchs in Anwendung zu bringen ist. Jedenfalls ist es heute wichtiger als früher, daß die Handelsbräuche mit dem geltenden Recht in Ein klang stehen, nachdem der Artikel 1 des früheren Handels- Gesetzbuchs*) in das neue nicht ausgenommen ist und infolge dessen die Handelsgebräuche ihre Bedeutung als Rechtsquelle verloren haben. Freilich kehrt der Artikel 279 des alten Handels-Gesetzbuchs im § 34b**) des neuen wieder, jedoch geht schon aus dem Umstande, daß derselbe Satz auch im alten Handels-Gesetzbuch eine Stätte gehabt hat, hervor, daß die Handelsgebräuche nicht das Gesetz ersetzen sollen, ihre *) Artikel 1: In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetz buch keine Bestimmung enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. **) H 346: Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Mtundsechzigster Jahrgang. Bedeutung vielmehr lediglich in der Erläuterung von Hand lungen und Unterlassungen von Kaufleuten gefunden werden darf. Zum Schluß sei hinsichtlich des Verkehrs zwischen Buch händler und Publikum noch einmal darauf hingewiesen, daß unter »unbestellten Zusendungen« nur solche zu verstehen sind, die ohne irgend einen Auftrag gemacht werden, und daß nur auf diese die ganze Schärfe der gesetzlichen Abwehr bestimmungen fällt. Liegt aber ein Auftrag in irgend einer Form vor, so ist es ein Kauf auf Besicht, der dem Käufer Sorgfalt für die empfangene Sache, Haftung für grobes Versehen, sowie Schadensersatzpflicht für Verlust oder Be schädigung auferlegt. Uebrigens weist das Bürgerliche Gesetz buch stets darauf hin, und dieser Grundsatz zieht sich durch das ganze Gesetzbuch, daß Verträge nach Treu und Glauben ausgelegt werden müssen. So wird auch bei Streitfällen über »unverlangte Zusendungen« dieser Gesichtspunkt nicht außer acht gelassen werden dürfen. Kleine Mitteilungen. Briefmarken als Zahlungsmittel. — Zu der überhand nehmenden Gewohnheit, Briefmarken als Zahlungsmittel zu ver wenden, äußert sich die Handelskammer zu Würzburg wie folgt: -Seitdem die Zahl der Briefmarken u. a. durch Ausgabe von solchen zu 80 H, 1 2 3 ^ und 5 ^4, vermehrt worden ist, sind aus den beteiligten Verkehrskreiscn wiederholt Beschwerden darüber laut geworden, daß auch diese auf höhere Beträge lautenden Briefmarken häufig zu Barzahlungen verwendet werden. Da die großen Marken in den kleineren Geschäften wenig Verwendung finden, so hat jener Gebrauch dahin geführt, daß die Empfänger solcher Marken diese ihrerseits weiterbegeben, wodurch diese Brief marken den Charakter als Zahlungsmittel annehmen. Durch öfteres Versenden werden dann die Marken so beschmutzt, daß sie selbst nicht mehr zum Frankieren zu benutzen sind. Die kleineren Geschäfte sind daher bezüglich der Verwendung der Marken in Verlegenheit, zumal die Post keine Briefmarken in Bargeld umwechselt. Selbst verständlich haben wir keine Bedenken dagegen geltend zu machen, wenn die auf kleinere Beträge lautenden Marken nach wie vor zu Zahlungsausgleichungen verwendet werden, da diese Marken stets Verwendung finden können. Für größere Zahlungen jedoch ist nach unserem Dafürhalten die Verwendung der auf 80 ^ und auf Markbeträge lautenden Marken um so weniger gerechtfertigt, als die Postanweisungsgebühr für Zahlungen bis zur Höhe von 5 aus 10 herabgesetzt worden ist. Im allgemeinen wider spricht es dem Zweck der Briefmarke, wenn sie als Zahlungsmittel benutzt wird, und eine Verwendung derselben bei Begleichung größerer Summen muß als Unsitte bezeichnet werden. Allerdings giebt es irgend ein Zwangsmittel zur Beseitigung jener Unzuträg lichkeiten nicht; auch ist ein Eingreifen der Gesetzgebung nicht an gezeigt. Der Fall liegt vielmehr nach unserer Ansicht ähnlich, wie bei der Verwendung von Zinsscheinen als Zahlungsmittel. Wie bezüglich der Zinsscheine allein schon die öffentliche Besprechung des Mißstandes seiner Zeit viel dazu beigetragen hat, die Unsitte der Bezahlung mit Zinsscheinen zu beseitigen, so ist zu hoffen, daß die Besprechung der Angelegenheit in der Oeffcntlichkcit dahin führen wird, daß die beteiligten Kreise von der Bezahlung mit hochwertigen Briefmarken im Interesse des Verkehrs thunlichst Abstand nehmen.« Die Himmelskarte. — Im Laufe dieser Woche wird der in der lwpriwsris nationals in Paris gedruckte, interessante Bericht erscheinen, den der Direktor des Pariser Observatoriums, Loewy, über die im Jahre 1900 vollendeten astronomischen Arbeiten er stattet. Der Bericht enthält an erster Stelle eine Zusammenstellung der verschiedenen, für die Aufnahme der Himmelskarte erzielten Er gebnisse, zu denen sämtliche Nationen beigetragen haben, nachdem einer der Vorgänger Loewys, der Admiral Mouchez, den ersten Anstoß zu diesem bedeutenden Unternehmen gegeben hatte. Die politischen Ereignisse haben leider drei Observatorien in der süd lichen Halbkugel veranlaßt, ihren Beitritt zu dieser internationalen wissenschaftlichen Thal zurückzuziehen. Durch die Intervention des französischen Ministeriums des Auswärtigen haben jedoch Uru guay, die Argentinische Republik und Australien die Beobachtungen auf neuen Grundlagen wieder ausgenommen, und, so darf man hoffen, daß die Himmelskarte bald vollständig, und, soweit sie durch die Errungenschaften der modernen Astronomie gefördert werden kann, lückenlos vorliegen wird, während die Erdkarte stellenweise noch manche bedauerliche Leere aufweist. Am Schluffe seines Berichts, der eine Fülle bemerkenswerter, hier nicht zu er wähnender Einzelheiten über die kartenmäßige Festlegung des 1001
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