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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1901
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- 1901-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1901
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- Deutsch
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7588 Nichtamtlicher Teil. «U 225, 26. September isol. Erwägung zu ziehen. Er erklärt sich dadurch mit der Zu sendung der Waren einverstanden, der Antrag des Absenders ist angenommen als ein Vorvertrag, als ein Besichtigungs vertrag. Daraus entsteht die Pflicht des Empfängers, für eine zweckmäßige Aufbewahrung Sorge zu tragen, die Sorg falt anzuwenden, die man in eigenen Angelegenheiten anzu wenden pflegt; bei dem Kaufmann: die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns laut § 347 des Handels-Gesetzbuchs; es tritt die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ein (Aßmann Seite 132). Dagegen besteht eine Pflicht zu reden für den Empfänger einer unverlangten Sendung keineswegs. Auch eine etwaige Fassung der Zuschrift an den Empfänger, daß Absender das Schweigen als Annahme deuten werde, oder daß aus dem Schweigen die Absicht des Behaltens der Ware gefolgert werden würde, bindet den Empfänger nicht. Der auch im römischen Recht keineswegs überall anwendbare Satz: »Hui tuest eoossutirs viämnr«*) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und Handels-Gesetzbuch auf ganz bestimmte Fälle eingeschränkt. So gilt beim Kauf auf Probe oder Besichtigung Schweigen als Billigung (Bürgerliches Gesetzbuch § 496), so schadet Schweigen, wenn Treu und Glauben ein Reden gebieten, ferner bei Schenkungen (Bürgerliches Gesetzbuch Z 516), ferner ist ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, gehalten, den Antrag ausdrücklich abzulehnen, wenn er ihn nicht ausführen will (Handels-Gesetzbuch Z 362), endlich schadet Schweigen dem Kaufmann, der nicht unverzüglich*') von dem Mangel an einer empfangenen Ware Anzeige macht (Handels-Gesetzbuch 8 377). Ein anderes ist es, wenn gewisse Beziehungen zwischen den Beteiligten vorliegen und sich ein persönlicher Geschäfts gebrauch infolge einer Geschäftsverbindung gebildet hat (Aßmann S. 147). Solche Geschäftsgebräuche können aus drücklich festgelcgt werden, sich aber auch stillschweigend bilden. Hat somit ein Empfänger regelmäßig unverlangte Zu sendungen angenommen, das ihm Zusagende aus diesen still schweigend behalten, das andere zurückgeschickt, so hat sich ein Geschäftsgebrauch zwischen zwei Personen gebildet, von denen die eine nicht abgehen kann, ohne dies der anderen zu erklären. Besteht z. B. zwischen einem Buchhändler und seinem Kunden ein solcher Brauch, so kann der Kunde bei dem Abhanden kommen einer Sendung, die ordnungsmäßig in seinen Ge wahrsam gekommen ist, sich nicht darauf berufen, daß er für eine unverlangte Sendung nicht haftbar sei. Ebensowenig kann er sein Schweigen gegen den Buchhändler geltend machen, vielmehr spricht das Schweigen gegen ihn, wenn er auch früher stillschweigend die ihm zusagenden Bücher in sein Eigentum hat übergehen lassen. Er ist im Gegenteil ver pflichtet, zu sprechen, wenn er von der bisherigen Art der Geschäftsbeziehungen abgehen will. Daß es allgemeine Handelsgebräuche hinsichtlich dieser Materie giebt, verneint unser Autor (S. 150); auch eine Anfrage bei den Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin habe ein negatives Ergebnis gehabt. Er erwähnt die Gebräuche der Buchhändler, nach denen ein Buchhändler Neuigkeiten vom Verleger anzunehmen verpflichtet sei, wenn er hierzu seine Zustimmung erklärt hat. Sendungen, die vom Adressaten mehr oder weniger ver anlaßt sind, d. h. Bestellungen zur Ansicht oder zur Aris ch So wird gewöhnlich citiert, vollständig lautet der Satz: »(Zui taoot adl clsliait ao potait oonsontirs viclstur», bietet somit in seinem vollen Wortlaut eine noch größere Einschränkung. ") Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiescn, daß der Ge setzgeber unter »unverzüglich», -ohne schuldhaften Verzug- versteht. Der Empfänger soll verhindert werden, auf Kosten des Absenders zu; spekulieren. wähl, können nicht als unverlangte Zusendungen betrachtet werden, es sind Zusendungen auf Besicht, und der Antrag geht hier vom Besteller aus; bei Büchersendungen z. B. nimmt »der Buchhändler, indem er die Sachen abschickt, den Antrag des Bestellers an« (Aßmann S. 152). Einer bestimmten Art unverlangter Zusendung, die den Buchhandel angeht, sei hier noch gedacht: der unverlangten Zusendung von Schriftwerken an einen Verleger oder an eine Schriftleitung (Aßmann S. 156). Auch hier hat der Em pfänger weder die Pflicht, dem Schriftsteller zu antworten oder für die Aufbewahrung des Manuskripts Sorge zu tragen. Selbstverständlich gilt auch hier das oben Gesagte, daß eine solche Pflicht vorliegt, wenn der Verleger oder die Schrist- leitung den Schriftsteller zur Einsendung von Manuskripten aufgefordert hat oder mit ihm in einer Geschäftsverbindung steht. Eine solche Pflicht kann auch aus einer generellen Aufforderung an die Schriftsteller gefolgert werden, z. B. am Kopf einer Zeitschrift. Beiläufig gesagt, wird das Honorar für ein derartiges Manuskript mit der Annahme des Ver lagsantrags, nicht erst mit dem Erscheinen des Werkes im Druck fällig. Denn ein Gläubiger — hier also der Ein sender des Manuskripts — kann nach Z 271 des Bürger liches Gesetzbuches, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist, diese sofort verlangen. Was kann nun der Einpfänger einer unbestellten Zu sendung thun, um diese wieder los zu werden, und was Ab sender, um seine Sache wieder zu erhalten? Das erstere ist nun unter Umständen gar nicht so leicht, bezw. häufig nicht ohne Kosten, die vielleicht keine Deckung finden, zu bewirken. Eine Hinterlegung, wie sie Z 272 ff. des Bürgerlichen Gesetz buches vorschreiben, ist, wenigstens in Preußen, nur bei Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten zulässig, da Preußen von der im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch gegebenen Befugnis, noch weitere Dinge zur Hinterlegung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Aber selbst wenn eine derartige Hinterlegung möglich ist, erfordert diese größere Mühewaltung und einen Kostenvorschuß, der nicht immer gedeckt erscheinen wird. Man kann nun, falls die Sachen zur Hinterlegung sich nicht eignen, sie öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Wenn sich nun aber ein Erlös nicht ergiebt, oder die Versteigerungskosten den Erlös übersteigen oder wenigstens die Hinterlegungs kosten nicht mehr tragen? Zwar fallen nach ZZ 381, 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Kosten der Hinterlegung und Versteigerung dem Gläubiger zur Last, aber sehr häufig wird es sehr schwer werden, diese einzutreiben, und um sie einzutreiben, müßten jedenfalls wiederum Vorschüsse gemacht werden. Das Einfachste wird immer sein, den Absender auf zufordern, die Sache binnen einer angemessenen Frist wieder abzuholen. Läßt er diese Aufforderung unbeachtet, so kommt er in den Gläubiger- oder Abholungsverzug. Es bleibt dann nichts übrig, als Klage anzustellen, die je nach Lage der Sache, Besitzstörungsklage, Eigentumsfreiheitsklage, oder Klage auf Rücknahme der Sache sein wird. Aber alle diese Klagen erfordern vorläufig Vorschüsse, was meine Bemerkung zu Eingang dieses Absatzes gerechtfertigt erscheinen läßt. Aber auch dem Absender wird es häufig schwer werden, seine Sache wieder zu erhalten. Er muß erst die nötige Erkundigung einziehen, ob der Empfänger auf seinen Antrag eingegangen ist oder nicht, und kann dann erst den Empfänger in den Schuldnerverzug versetzen. Der Schuldner ist, wie aus dem früher Gesagten hervorgeht, ja nicht zu einer Er klärung verpflichtet, sondern nur zur Herausgabe der Sache, wenn der Gläubiger sie selbst oder durch einen Beauftragten zurückfordert. Wenn aber die Sache sich nicht vorfindet — der Empfänger einer unverlangten Zusendung ist ja zu einer
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