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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7587 zwischen Kauflcuten der Empfänger unbestellter, mit Vcrkaufs- rechnung versehener Waren schon dann zur Bezahlung des Preises verpflichtet sei, wenn er die rechtzeitige Rüge unter lasse, eine Rechtsauffassung, die freilich das Reichs-Ober handelsgericht nicht zu der seinen gemacht hat (Asimann S- 20). Der Käufer kann also eine stillschweigende oder ausdrückliche Willenserklärung abgeben; ohne diese Willenserklärung wird das Geschäft nicht perfekt. Gicbt er eine ausdrückliche Er klärung ab, so kommt der Kauf zustande; dasselbe wird durch eine stillschweigende Willenserklärung bewirkt. Ist aber das Schweigen an sich schon als stillschweigende Willenserklärung zu betrachten, oder anders gesagt, verpflichtet das Schweigen zum Behalten und Bezahlen der unverlangt gesandten Sache? Dies ist an sich keineswegs der Fall, sondern nur, wenn konkludente Handlungen einer Willensäußerung Ansdruck geben. Eine solche Willensäußerung wird z. B anzunehmen sein, wenn der Empfänger den Kaufpreis einsendet, wenn er in einem Antwortschreiben einen Teil der Waren ausdrücklich ablehnt, den anderen Teil dagegen mit Stillschweigen über geht, nicht aber, wenn er von einer Ansichtssendung von Büchern einen Teil zurückschickt, ohne sich über den noch zurückbehaltenen zu äußern (Aßmann S. 53, 54). In letzterem Falle wird er berechtigt sein, auch noch später die vorläufig zurückbehaltencn Bücher ganz oder teilweise zurückzusenden. Dabei ist freilich in Betracht zu ziehen, ob nicht bereits eine Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten besteht, in der regelmäßig die unbestellten Waren angenommen wurden und eine Antwort nur im Falle der Beanstandung gegeben zu werden pflegte, oder die Geschäftsverbindung die Uebung gezeitigt hat, daß der Empfänger die nicht behaltenen Waren in angemessener Zeit zurückgiebt. In solchem Falle würde Schweigen als Genehmigung angesehen werden dürfen. (Aßmann, Seite 54). Es sei noch auf Bürgerliches Gesetzbuch Z 151 ver wiesen, welcher lautet: Der Vertrag kommt durch die An nahme des Antrags zu stände, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu er warten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Namentlich bei Büchersendungen dürfte dieser Paragraph anzuwenden sein. Hat der Empfänger längere Zeit die unverlangten Sendungen angenommen, ordnungsmäßig zurück gegeben, bezw. daraus etwas behalten, so dürfte bei Streitfällen der Z 151 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu gunsten des Antragstellers heranzuziehen sein, auch wenn keine ausdrück liche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien bestanden hat. Als konkludente Handlungen, aus denen Antrags genehmigung zu entnehmen ist, sind ferner die Ingebrauch nahme der zngesandten Waren, das Ausschneiden der empfangenen Bücher, die Veräußerung und dergl. zu be trachten. Dagegen ist in der bloßen Annahme der Waren, der Aufbewahrung in seinen Räumen, oder der vorbehaltslosen Annahme der Warenrechnung eine Annahme-Erklärung nicht zu erblicken. Bei der Beurteilung von Handlungen des Empfängers muß stets der Grundsatz von Treu und Glauben, sowie die Vcrkehrssitte herangezogen werden. (Aßmann, Seite 69.) Welche Rechte hat nun der Antragende, d. h. derjenige, der die unverlangte Zusendung gemacht hat? Vorläufig gar keine: er muß abwarten, ob der, dem der Antrag gemacht ist, ihn ablehnt oder annimmt, und kann nicht einmal aus dem Schweigen die Annahme folgern. Er hat allerdings das Recht des Rücktritts, so lange nicht die Annahme erklärung erfolgt ist. Schwierigkeiten bietet der Fall, wenn der Widerruf und die Annahme-Erklärung sich kreuzen. »Der Widerruf kann nur dann wirksam werden, wenn er dem Antragsempfänger eher zukommt, als die Annahme-Erklärung bei dem Antragenden eingeht«. (Aßmann S. 39.) Welche Rechte und Pflichten hat nun derjenige, dem der Kaufantrag gemacht, dem die unverlangte Zusendung zuge gangen ist? Alle Rechte und so gut wie keine Pflichten! Er hat das Recht, die unverlangte Zusendung anzuuehmen, zu prüfen, er hat das Recht, die Sache zu kaufen, aber keine Ver pflichtung, irgend etwas Derartiges zu thun. Er kann die An nahme verweigern, er kann die zugesandte Sache bei sich liegen lassen, ohne Sorgfalt auf ihre Erhaltung zu verwenden, ja er kann Schadloshaltung für seine Aufwendungen, bezw. Lagergeld verlangen, er ist lediglich verpflichtet, die Sache heranszugeben, wenn der Antragsteller diese Sache abholen läßt. Er hat also keinerlei Verpflichtung, dem Absender eine Antwort zu erteilen, selbst wenn dieser eine Freimarke für diese Antwort beigefügt hätte, denn diese Antwort erfordert immerhin eine Leistung, zu der der Empfänger nicht ver pflichtet ist. Ebenso ist es belanglos, wenn Absender etwa erklärt hätte, daß er Nichtantwort als Annahme-Erklärung bettachten werde. (Aßmann S. 102.) Liegt nun Empfänger auch keine Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung ihm unverlangt zugegangener Waren ob, so scheint mir doch Rechtsanwalt vr. Engen Josef in seinem oben erwähnten Aufsatz in der Deutschen Juristen zeitung zu weit zu gehen, wenn er sagt, »er kann die Sache sofort, nachdem er sich von dem Sachverhalt überzeugt, un beachtet stehen gelassen, oder weggeworfen, also den Besitz erwerb abgelehnt haben«, und ferner »so ist der Empfänger nicht zur Herausgabe (K 985), sondern nur verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, daß er die Sache wegnehme«. Ob er zur Herausgabe im Sinne des Z 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs*) verpflichtet ist, kann zweifelhaft sein, da es nicht feststeht, ob er im juristischen Sinne »Besitzer der Sache« ist oder nur »Inhaber«,**) praktisch wäre dies un wesentlich, wenn er nur dem Kläger zu gestatten verpflichtet ist, die Sache wegzunehmen. Hat er aber Besitz von der Sache ergriffen, so scheint die Anwendbarkeit des Z 985 gegeben. iMßmann S 122.) Dagegen scheint mir das Fortwerfen einer fremden Sache entschieden eine »Handlung« zu sein, zu der eine Berechtigung fehlt. Der Inhaber braucht keine Sorgfalt für die Aufbewahrung aufzuwenden, kein Schaden kann ihm daraus erwachsen, wenn Dritte von den Sachen etwas fortschleppen oder die Sachen infolge der Unter lassung von Sorgfalt verderben, aber eine direkte Handlung darf er nicht begehen, die zu dem Untergang der Sache führt! Will er die fremde Sache in seinen Räumen nicht dulden, so kann er gegen den Absender die Besitzstörungs klage oder Eigentumsfreiheitsklage anstrengen. Ich würde das Wegwerfen einer fremden Sache als eine unerlaubte Handlung, als einen Verstoß gegen ß 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs***) ansehen. Auch Aßmann neigt sich einer milderen Auffassung zu: »In Rom konnte der Schuldner die Sache, falls der Gläubiger mit ihrer Abnahme im Verzüge war, nach vorheriger Androhung preisgeben, z. B. den ver kauften Wein aus seinen Fässern auslaufen lassen. Nach unseren gemilderten Rechtsanschauungen können derartige schroffe Maßregeln nicht mehr zugestanden werden. Jeder soll heute sein Recht ausschließlich in dem durch die Gesetze geordneten Verfahren suchen« (Seite 110). Ein anderes ist es, wenn der Empfänger sich mit der Sendung befaßt, wenn er die Absicht hat, den Ankauf in *) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. **) Siehe auch Cosack, Lehrb. d. B. R.. Vd. II, S. 66. 67 (8 186). ***) Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Änderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet. 1000*
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