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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1901
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- 1901-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1901
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7586 Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil Die unbestellten Zusendungen. Eine Besprechung von R. L. Prager. Unbestellte Zusendungen spielen im Buchhandel eine große Rolle. Der Verleger sendet auch heute noch — wenn auch nicht regelmäßig — dem Sortimenter Bücher seines Verlages, ohne eine Bestellung auf sie abzuwarten; der Sortimenter sendet an Privatleute Werke, für die er Interesse bei ihnen voranssetzt, auch wenn eine Bestellung nicht vorausgegangen ist. In diesem Falle ist aber zu unter scheiden, ob eine Geschäftsverbindung zwischen dem Buch händler und dem Privatmann bereits vorhanden ist, und ob der letztere sich zur Annahme von unverlangten Zusendungen zur Ansicht bereit erklärt hat. Ist letzteres der Fall, so ist dies nicht mehr eine »unbestellte Zusendung«, da die Bereit willigkeit, unverlangte Zusendungen zur Ansicht anzunehmen, schon eine Bestellung in sich schließt, eine Bestellung von zwar nicht besonders benannten, aber von Büchern im allgemeinen unter der Bedingung, sie alle oder zum Teil zurückgeben zu dürfen, wenn ihr Ankauf nicht beliebt wird. Das ist also ein Kaufantrag »auf Besicht«, »auf Probe«, mit dem ich mich hier nicht beschäftigen will. Hier soll nur von wirklich »unbestellten Zusendungen« die Rede sein, also von einem einseitigen »Antrag zum Abschluß eines Kaufvertrags« seitens des Absenders, bei dem der Empfänger lediglich der leidende Teil ist, während der Kauf auf Besicht nur gelegentlich ge streift werden soll. Daß die Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse, die ein solcher Antrag schafft, von großer Wichtigkeit zur Be urteilung seiner Rechtsfolgen ist, leuchtet ein; um so befremd licher ist es, daß eingehende monographische Behandlungen dieses Rechtsgeschäfts so gut wie gar nicht vorhanden sind, und daß die juristische Natur dieses Antrages meist nur nebensächlich in Lehrbüchern u. dergl. behandelt ist. Da nun die Schaffung des Neuen Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches vom 10. Mai 1897 und des Bürgerlichen Gesetz buches für das Deutsche Reich vom 18. August 1896 die rechtliche Natur auch dieses Antrages verändert haben, so erschien es sehr zeitgemäß, diesen Rechtsstoff eingehend mono graphisch zu behandeln. Dies geschieht in der jüngst er schienenen Schrift von Aßmann,*) die ich dieser Besprechung zu Grunde legen will. Ich werde dabei wesentlich das an- ziehen, was für den Buchhandel erheblich ist, ohne dabei das für den Handel im allgemeinen Wesentliche auszuschließen. Wie ich schon im Eingang andeutete, ist die Litteratur, die sich ausschließlich mit dem Gegenstand beschäftigt, sehr karg; als eine sehr fleißige Darstellung und Behandlung aller einschlägigen Fragen möchte ich die Dissertation von Theodor Weber**) nennen, der aber noch das alte Allgemeine Deutsche Handels-Gesetzbuch zu Grunde liegt, und die somit durch das neue Handels-Gesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch über holt ist. Trotzdem ist die Arbeit auch noch heute zum ein gehenden Studium des Gegenstandes warm zu empfehlen. Das schon oben angeführte Aßmannsche Buch behandelt die Frage in ausführlichster Weise, vielleicht ein wenig zu breit und zu systematisch, wodurch Wiederholungen nicht zu ver meiden waren, doch ist der Stoff in ihm erschöpft und kann man mit den von ihm gezogenen Schlüssen im allgemeinen *) Aß mann, Arnold. Die unbestellten Zusendungen. Ein Beitrag zur Erläuterung des neuen bürgerlichen und Handels rechts. 8". Berlin 1901, Verlag von Franz Bahlen. 161 Seiten. Preis 3 **) Weber, Theodor. Die Zusendung unbestellter Waren nach deutschem Handelrecht. Erlangen, Jnaug.-Dissert. 8". Berlin 1897. 46 Seiten. einverstanden sein. Neuerdings hat Rechtsanwalt Josef »die Zusendung unbestellter Waren zur Ansicht« in der Deutschen Juristen-Zeitung*) einer Besprechung unterzogen, die in manchen Beziehungen Widerspruch herausfordert. Ich werde in den nachstehenden Zeilen versuchen, in Anlehnung an die obengedachten Schriften den jetzigen Rechtsstandpunkt klar zulegen, möchte aber vorher den Zustand berühren, wie er buchhändlerisch-rechtlich festgelegt ist. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung vom 8. Mai, bezw. 1. Juli 1898 behandelt »Unverlangte Zusendungen in 8 12 b, e, 6 und 8 15 a, b, o. Im 8 12 o wird bestimmt, daß der Verleger für alle Kosten aufkommen muß, voraus gesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt. 8 15 spricht von bestellten Werken, die unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalt gesandt werden, und berechtigt den Sortimenter zu einer sofortigen Erklärung der Nichtannahme der Sendung; Absatz v dieses Paragraphen legt die Kosten der Hin- und Hersendung rc. dem Verleger auf. Wir werden im Folgenden sehen, daß diese Bestimmungen mit dem heute geltenden Rechte nicht ganz in Einklang stehen, und werden zu prüfen haben, ob und inwieweit sie für den Buchhandel noch Geltung haben. Während somit die Buchhändlerische Verkehrsordnuug unverlangte Zusendungen zwischen Verlegern und Sorti mentern regelt, bleiben die viel häufigeren Fälle der unver langten Zusendung des Sortimenters an seine Kunden dem Handels-, bezw. bürgerlichen Recht überlassen. Prüfen wir zunächst die Natur des Rechtsgeschäfts der »Unbestellten Zusendungen«. Während beim gewöhnlichen Kaufverträge zuerst ein Antrag des Verkäufers erfolgt, dann eine Willenserklärung des Käufers, endlich eine Zusendung der Ware, entfällt bei der unbestellten Zusendung die Willenserklärung des Käufers ganz, und Antrag des Ver käufers und Zusendung fallen zusammen. Wir haben es aber hier mit zwei ganz verschiedenen Rechtshandlungen zu thun, einmal mit dem Anträge des Verkäufers zum Ab schluß eines Kaufvertrages, das andere Mal, mit seinem Willen die Erfüllung des von ihm angestrebten Vertrages einzuleiten (Aßmann, S. 20). Dieser Antrag ist eine ein seitige, empfaugsbedürftige Willenserklärung. Während das alte Handelsgesetzbuch auf Grund der Artikel 317—822 von der Abschließung der Handelsgeschäfte derartige Willens erklärungen zu beurteilen hatte, sind diese Artikel im neuen Handelsgesetzbuch weggejallen, und ist diese Materie im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches: »Von den Schuldver hältnissen« geordnet. Der Käufer muß die Willeuserklärung abgeben, soll das Geschäft zu einem Kauf werden. Eine Willenserklärung lann nun eine ausdrückliche oder eine still schweigende sein. Eine derartige Einteilung der Willenser klärungen hat das Bürgerliche Gesetzbuch unterlassen, weil eine Grenze zwischen ausdrücklicher und stillschweigender Willens erklärung schwer zu ziehen ist. Unter der Herrschaft des alten Handels-Gesetzbuches konnte das Sächsische Oberlandes gericht zu Dresden auf Grund Artikel 347**) durch fortdauernde Rechtsprechung den Rechtssatz aufstellen, daß im Verkehr *) Jahrg. VI. 1901. Nr. 16/17 Seite 383 u. ff. Auch ab- gedruckt im Börsenblatt f. d. D. B. 1901 Nr. 210. **) Ist die Ware von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung .... zu unter suchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig . . . ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Ware als genehmigt Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe . . . Anwendung ....
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