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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1901
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010919
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7349 Rechtsnachfolger das Vorhandensein des Schutzes im Ursprungslande durch ein Zeugnis beweisen, das das Bureau der internationalen Union auszustellen befugt ist. Als Ursprungsland des Werkes wird dasjenige angesehen, in dem die erste Herausgabe erfolgt ist, oder wenn diese Herausgabe gleichzeitig in mehreren Verbandsländern statt gefunden hat, dasjenige unter ihnen, dessen Gesetzgebung die längste Schutzfrist gewährt. In Ansehung der nicht herausgegebenen Werke gilt das Heimatland des Urhebers als Ursprungsland des Werkes. Die nachgelassenen Werke sind unter den geschützten Werken inbegriffen. Artikel 3. Die keinem Verbandslande angehörigen Urheber, die ihre litterarischen und künstlerischen Werke zum ersten Male in einem dieser Länder herausgegeben haben oder haben herausgeben lassen, genießen für diese Werke den durch diese Uebereinkunft gewährleisteten Schutz. Artikel 4. Der Ausdruck »Werke der Litteratur und Kunst« umfaßt Bücher, Broschüren und alle anderen Schrift werke; dramatische, dramatisch-musikalische, choreographische und alle andern Bühnen-Werke; musikalische Kompo sitionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, der Architektur; Stiche und Photographien, samt den Lithographien, Illustrationen, geographischen Karten, geographischen, topographischen, archi tektonischen oder sonstigen wissenschaftlichen Plänen, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; ferner jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratur, Wissenschaft oder Kunst, das durch ein Verfahren des Drucks oder sonstiger Verviel fältigung veröffentlicht werden kann und welches auch immer seine Bestimmung sei. Artikel 5. Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Original das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Nebersetzung derselben zu gestatten. Artikel 6. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in den Verbandsländern den in den Artikeln 2 und 3 festgesetzten Schutz.*) Artikel 7. Die in Zeitungen oder periodischen Zeit schriften eines Verbandslandes veröffentlichten litterarischen oder künstlerischen Werke können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Uebersetzung abgedruckt werden, mit Ausnahme der Tagesneuigkeiten und vermisch ten Nachrichten, sowie der Artikel politischen In halts; letztere dürfen jedoch nur mit Angabe des Autornamens und der Zeitung oder periodischen Zeitschrift, dem der Artikel entlehnt wird, wieder gegeben werden. Artikel 8. Bezüglich der Befugnis, Auszüge oder Stücke aus Werken der Litteratur und Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetz gebungen der einzelnen Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Abkommen maßgebend sein, unter der Bedingung jedoch, daß die Entlehnungen ohne jede Abänderung statt finden. Artikel 9. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer, dramatisch-musi kalischer, choreographischer oder anderer Bühnenwerke *) Der letzte Satz des ersten Absatzes und die drei weiteren Absätze des jetzigen Artikels 5, sowie der zweite Absatz des jetzigen Artikels 6 würden wegfallen. Achtundjechzlgster Jahrgang. Anwendung, gleichviel, ob diese Werke heransgegeben sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikali schen Werken, sowie ihre Rechtsnachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Vervielfälti gung srechts, gegen die öffentliche, von ihnen nicht gestattete Aufführung einer Uebersetzung ihrer Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht heraus gegebenen oder herausgegebenen musikalischen Werken.*) Artikel 10. Zu der unerlaubten Wiedergabe, auf die die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere: die Wiedergabe eines Werkes auf aus wechselbaren oder nichtauswechselbaren Organen, die zu seiner Aufführung oder Projektion mittels mechanischer Instrumente bestimmt sind, wie Musik instrumente, durchlochte Rollen, Scheiben oder Kar tons, Phonographen, Kinematographen u. dgl.; die nicht genehmigten indirekten Aneignungen eines Werkes der Litteratur oder Kunst, wie Adaptationen, musikalische Arrange ments, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle, einer Dichtung in ein dramatisches, dramatisch-musika lisches Werk oder umgekehrt, sofern dieselben lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.**) Artikel 11.'*') Damit die Urheber der durch die gegen wärtige Uebereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Ge richten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Ver leger, dessen Name auf dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann in denjenigen Verbandsländern, in denen das Original werk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zustän digen Behörden beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Die durch irgend ein Mittel erfolgte Anbringung eines Namens, einer Unterschrift oder irgend eines anderen Zeichens auf einem Werke der Litteratur und Kunst, wodurch dasselbe einem anderen als dem wirklichen Urheber zugeschriebeu wird, wird dem Nachdruck gleichgestellt, unbeschadet strengerer Bestimmungen der Landesgesetze. Artikel 13 u. ff. Artikel 13—15 und 17—20 würden unverändert bleiben; Artikel 21 (Ratifikation) würde bei der Annahme redigiert; der jetzige, die Sonderlitterarverträge betreffende Zusatzartikel würde wegfallen, ebenso das jetzige Schlußprotokoll, dessen Bestimmungen bei der Abfassung des Vorentwurfs berücksichtigt wurden; insbesondere würde Ziffer 5 dieses Protokolls, das von den Befugnissen des internationalen Bureaus handelt, mit einer geringfügigen Abänderung dem Artikel 16 einverleibt werden. Dagegen würde folgender neue Zusatzartikel hinzukommen: Zusatzartikel. Die Veräußerung eines Kunst- *) Der Schlußsatz des jetzigen Artikels 9, der den Vorbehalts zwang aufstellt, fiele weg. **) Der zweite Absatz des jetzigen Artikels 10 fiele weg. *") Der dritte Absatz des jetzigen Artikels 11 ist bei einer Ab änderung in Artikel 2 (s. oben) verwertet. 970
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