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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1901
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- Erscheinungsdatum
- 19.09.1901
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- Deutsch
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7318 219. 19. September 1901. Nichtamtlicher Teil. tion bezüglichen Streitigkeiten zu schlichten hat; die schiedsrichterliche Entscheidung wäre in allen Verbands ländern ohne materielle Nachprüfung in Rechtskraft zu erklären. 4. Der Kongreß spricht ferner den Wunsch aus, es möge dem internationalen Bureau in Bern zur Auf gabe gestellt werden, auf Verlangen der Regierungen, Parteien und Gerichte Gutachten über die Auslegung der Berner Konvention und der fremden Gesetze, sowie über die ihm unterbreiteten Streitfragen aus zuarbeiten. II. Ausdehnung der Union. Der Kongreß nimmt Kenntnis von den ihm geworde nen Mitteilungen über die in den hauptsächlichsten Ländern gemachten, auf den Beitritt zur Berner Union hinzielenden Anstrengungen; er nimmt mit Befriedi gung wahr, daß in gewissen Ländern, wie in Oester reich, in Ungarn, in den Niederlanden, in Rußland, in den Vereinigten Staaten wichtige Verlegergruppen sich als thätige Kämpfer in dieser Bewegung erwiesen haben, und erneuert den schon letztes Jahr am Pariser Kongreß geäußerten Wunsch, die Berner Union möge möglichst rasch von seiten der noch nicht beigetretenen Länder Zuwachs erhalten. III. Revision von Landesgesetzen. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in den jenigen Ländern, wo die Durchsicht der Gesetzgebung an die Hand genommen worden ist, die Gesetzesreform in Uebereinstimmung mit den des öfteren von der Assoziation verkündeten Grundsätzen sich vollziehe, und die Gesetze der Verbandsländer möchten sämtlich in Wirklichkeit allerwenigstens dasjenige Mindestmaß von Schutz gewähren, das die Berner Konvention vorsieht. U. Beschlüsse verschiedener Art. 1. Schutz der gewerblichen Werke. Der Kongreß erneuert den Wunsch, es möchten alle Gesetzgebungen den Grundsatz anerkennen, daß die Werke der graphischen und plastischen Kunst in gleicher Weise zu schützen seien, welches auch immer ihr Wert, ihre Bedeutung, ihr Gebrauch und ihre, sogar gewerb liche, Bestimmung sei, und ohne daß die Uebernehmer andere Förmlichkeiten zu erfüllen hätten, als die den Autoren obliegenden. 2. Recht des Künstlers zur Anbringung der Namens unterschrift. Der Kongreß verkündet neuerdings den Grundsatz, daß der Künstler ein Recht darauf besitzt, sein Werk mit seiner Unterschrift zu versehen, und er spricht seine Ansicht dahin aus, daß ein Werk der graphischen und plastischen Kunst, das vom Urheber unterzeichnet wurde, durch Rechtsvermutung als ein Kunstwerk an zusehen und als solches zu schützen ist. 3. Bestrafung der falschen Unterschriften. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchten in allen Gesetzen besondere Strafen (Gefängnis und Buße) auf jene betrügerischen Handlungen gelegt werden, durch die auf irgend einem Werke der Litteratur und Kunst durch irgend ein Mittel ein Name, eine Unter schrift oder irgend ein anderes Zeichen angebracht wird, die dieses Werk einem anderen als dem wirk lichen Urheber zuschreiben. 4. Wiedergabe und Aufführung durch mechanische Apparate. Als unerlaubt wird betrachtet die ohne Bewilligung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger stattfindende Wiedergabe und Aufführung eines Werkes durch irgend ein Verfahren, z. B. durch mechanische Apparate, durch das Telephon, durch den Phonograph u. s. w. Die Erlaubnis zur Wiedergabe schließt nicht die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung des wiedergegebeuen Werkes in sich. 6. Zurückgelegte Fragen. 1. Kunstverlagsvertrag. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möge die Prüfung des Kunstverlagsvertrags in die Hand ge nommen und eine Kommission bestellt werden, die Muster-Verlagsverträge, die sich auf die verschiedenen graphischen und plastischen Künste und insbesondere auf Stiche und Bildhauerei beziehen, auszuarbeiten hätte. 2. Künstlerisches Eigentum in Bezug auf das Theater. Der Kongreß beschließt, daß der vom Ausschuß der Assoziation über das künstlerische Eigentum mit Bezug auf das Theater vorbereitete Fragebogen an die Be teiligten versandt und daß die eingelangten Ant worten zu einem Bericht an den nächsten Kongreß verarbeitet werden. In den hauptsächlichsten Ländern sind Mitglieder dieser Kommission zu bezeichnen, die ähnliche Fragebogen verfassen und bei ihren Lands leuten die Umfrage fortsetzen sollen. 3. Bestellung eines internationalen Gerichtshofes. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, der leitende Ausschuß der Assoziation möge die Gründung eines internationalen Gerichtshofes prüfen (s. oben u. I, 3 und 4). 4. Internationales Wörterbuch von Rechtsaus- drücken. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möge eine Kommission zur Abfassung einer Zusammenstellung der juridischen, auf dem Gebiete des litterarischen und künstlerischen Eigentums angewandten Ausdrücke er nannt werden. V o r e n t w u r f *) zur Neviston der Berner Uebereinkunft, ausgearbeitet von der ^.ssooiation littsrairs ot artistigus internationale. Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Lit teratur und Kunst. Artikel 2. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die nicht herausgegebenen, wie für die zum ersten Male in einem dieser Länder herausgegebeuen, diejenigen Rechte, die die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß dieser Rechte ist einzig und allein von der im Ursprungslands des Werkes vorzunehmenden Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, die durch die Gesetzgebung dieses Landes vorgeschrieben sein mögen; hat in den übrigen Verbands ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes. Im Streitfälle können der Urheber oder seine *) Dieser Entwurf privaten Ursprungs hat keinen offiziellen Charakter. Die Abänderungen, welche die Assoziation zum Wort laut der durch diePariserZusatzakte von 1896 amendierten Berner Konvention vorschlägt, sind gesperrt gedruckt. In den Artikeln 2, 3, 9 und 10 sind die von der Pariser Deklaration von 1896 gegebenen Erläuterungen zum Text der Konvention, speziell die Auslegung des Wortes -Veröffentlichung- durch -Herausgabe-, schon berücksichtigt und ohne weiteres d. h. ohne besondere Hervorhebung der Konvention einverleibt.
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