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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7237 Kleine Mitteilungen. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Entschei dungen. (Vgl. Nr. 214. 215 des Börsenblattes.) — Was ist unter Angaben thatsächlicher Art zu ver stehen? Die Bezeichnung von Waren, mit Ausnahme der Büchertitel, genießt weder den Schutz des H 1 noch den des A 8 des Gesetzes. Die bloße Bezeichnung einer in einem Zeitungs-Inserat zum Kauf angebotenen Ware mit dem für einen Dritten eingetragenen Warenzeichen kann nicht als eine Angabe thatsächlicher Art angesehen werden, d. h. als eine Angabe, in welcher eine Thatsache, ein konkreter Vorgang enthalten ist. Sie ist auch nicht geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, weil durch sie der Kauflustige nicht in den Glauben versetzt wird, daß das, was ihm geboten wird, sei es an Güte oder mit Bezug auf die Billigkeit des Preises, oder eine sonstige Eigenschaft, bei weitem mehr wert sei, als die sonstigen Angebote der Konkurrenten. Der Thatbestaud des H 1 Absatz 1 des Gesetzes liegt in einem solchen Falle nicht vor. Die besonderen Bezeichnungen zu schützen, die Waren führen, ist überhaupt nicht der Zweck dieses Gesetzes; hin sichtlich derselben verbleibt es vielmehr bei den ausführlichen Be stimmungen des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen, das eine abschließende Kodifikation dieser Materie ist. Auch die Vorschrift des H 8 des Gesetzes hat mit dem Warenzeichen-Gesetze nur einzelne Berührungspunkte und kann auch nur bedingt als eine Ergänzung dieses Schutzes bezeichnet werden. Aber gerade aus der Entstehungsgeschichte dieses, den allercigentlichsten Fall des unlauteren Wettbewerbes behandelnden tz 8 erhellt klar, daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, die besonderen Bezeichnungen von Waren im allgemeinen unter den Schutz des Gesetzes zu stellen. Denn während man die Titel von Druckschriften auf Betreiben der beteiligten Kreise besonders be rücksichtigte, fand die weitere Anregung, die besondere Bezeichnung von Waren überhaupt den Titeln von Druckschriften gleichzustellen, keinen Anklang, weil sie nicht sowohl eine Weitcrentwickelung, als vielmehr einen vollkommenen Umsturz des Warenzeichenrechts, wie es durch die Reichsgesctzgebung geregelt worden ist, darstellen würde. — Urteil des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Oktober 1897 (Blatt für Patent- rc. Wesen Jahrgang V, S. 18—19); — -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- VI, 8. S. 237). Die Bezeichnung eines Geschäfts als -Partiewaren- geschäst» ist an sich eine Angabe thatsächlicher Art über geschäftliche Verhältnisse, die den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufeu vermag. Der Beklagte, der einen Handel mit fertigen Gegenständen der Herren- und Damenkonfektion betreibt, bezeichnet? dieses Unternehmen auf den Ladenschildern, in Zeitungsiuseraten und dergleichen als »Partie warengeschäft-. Die Klage begehrt, daß ihm die fernere Führung dieser Bezeichnung unter Androhung einer Strafe für jeden Fall des Zu widerhandelns verboten werde; dieselbe wurde jedoch abgewiesen. Wenn ein Kaufmann sein Geschäft als -Partiewarengeschäft» be zeichnet, so deutet er damit an, daß in seinem Geschäft -Partie waren-, d. h. Waren, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit oder auf die besonderen Verhältnisse des Verkäufers bedeutend billiger zu haben sind, als sie sonst unter gewöhnlichen Verhält nissen zu haben seien; es ist also eine Angabe thatsächlicher Art. Es kann ferner keinem Zweifel unterliegen, daß diese Angabe geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. In Frage kann nur kommen, ob diese so be schaffene Angabe im gegebenen Falle eine unrichtige und somit un rechtmäßige war. Zum Beweise hierfür haben nun die Kläger dem Beklagten den Eid zugeschoben, daß von den durch ihn im letzten Jahre eingekauften Waren nicht die Hälfte als Partiewaren seitens seiner Verkäufer bezeichnet worden war. Dieser Eid ist für un erheblich zu erachten gewesen. Der Begriff -Partiewarengeschäft kann nicht derartig eng gezogen werden, daß man darunter den Erwerb und Vertrieb ausschließlich von Partiewaren versteht; in dieser Auffassung ist ein Partiewarengeschäft nicht denkbar; es ist vielmehr dahin zu erweitern: Ein Partiewarengeschäft ist ein Ge schäft, das sich in erster Linie mit dem Erwerbe und der Veräußerung von Partiewaren befaßt, diesen Charakter jedoch nicht dadurch verliert, daß es im Falle einer zeitweisen Unmöglichkeit, Partie waren zu erwerben, um sortbestehen zu können, zur Komplettierung seines Warenbestandes reguläre Waren aushilfsweise einkauft und weiter veräußert. Für den Charakter des Partiewarengeschäfts kann es somit aus das Verhältnis der eingekausten regulären Ware zu dem der Partiewaren nicht ankommen, vielmehr ist lediglich das Wesen des Geschäfts und die Art seines Betriebes entscheidend. Andere Beweise aber hatten die Kläger nicht er bracht, auch nicht angcboten. — Urteil des Landgerichts zu Dort mund, Kammer für Handelssachen, vom 10. November 1897 (Dort- AcktundlechzWer Jnbrqang. munder Zeitung 1897 Nr. 314, — Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht VI, 8. S. 238.) Wann ist jemand berechtigt, seinen Gewerbebetrieb eine Anstalt zu nennen? In der Verhandlung über die gegen den Beklagten gerichtete Unterlassungsklage, die be gehrt, ihm die Bezeichnung seines Geschäfts als »Chromolitho graphische Anstalt- in öffentlichen Ankündigungen und dergleichen zu bezeichnen, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß er sein Gewerbe in folgender Weise betreibe: Er läßt Entwürfe zu Plakaten, Geschäftskarten und anderen für Reklamezwecke ge eigneten Drucksachen anfertigen, und zwar von Zeichnern, die regelmäßig außerhalb seiner Geschäftsräume arbeiten. Seit Er öffnung seines Geschäfts hat bei dem Beklagten überhaupt nur ein einziger Maler gearbeitet, und auch dieser war schon vor der Zeit der Klageerhebung entlassen. Zuweilen kauft auch der Be klagte derartige Entwürfe einschließlich des Urheberrechts. Alle diese Entwürfe aber, ob sie nun auf seine Bestellung und nach seinen Angaben angefertigt werden, oder ob er sie in der soeben erwähnten Weise durch Kauf an sich gebracht, stellt der Beklagte zu einer Sammlung zusammen und legt diese solchen Personen vor, von denen er Aufträge erwartet. Wird ihm nun ein solcher zu teil, so setzt er sich mit einer Stein- und Kunstdruckerei in Verbindung, läßt dort die ausgewählten, bezw. der Bestellung entsprechenden Entwürfe auf Zinkplatten oder lithographische Steine übertragen, zunächst einen Probedruck; diesen verwendet er zur Nachsuchung des Musterschutzes und dann erst werden die in Auftrag gegebenen Plakate oder dergleichen selbst angefertigt und von ihm an den Besteller abgeliefert. Er selbst hat in seinen Geschäftsräumen weder eine Druckerei-Maschine, noch lithographische Steine. Die Entwürfe selbst erwirbt er auf eigene Rechnung, den Stein- und Kunstdruckern gegenüber erscheint er als der Auf traggeber, so daß dieselben mit seinen Kunden weder that- sächlich noch rechtlich in irgend eine Verbindung kommen. Die Vorinstanz hat angenommen, daß bei dieser Sachlage die Be zeichnung -Chromolithographische Anstalt- eine unrichtge Angabe im Sinne des Gesetzes sei, denn mit dem Begriffs »Anstalt- ver binde man die Vorstellung von dem Vorhandensein von Betriebs einrichtungen, mit denen der Unternehmer seine gewerblichen Produkte selbst herstelle, so daß der Begriff einer -Anstalt- sich im wesentlichen mit dem einer Fabrik decke. Diese Auffassung er scheint irrig. Das Wort -Anstalt- bezeichnet nicht mehr als ein Unternehmen zur Herbeiführung oder Ermöglichung (Veranstaltung) irgend welcher Thätigkeit, wobei unbestimmt bleibt, inwieweit die Thätigkeit vom Unternehmer und dessen Angestellten und Arbeitern selbst oder von dritten selbst ständigen Personen, mit denen er entsprechende Lieferungs oder Verdingungsverträge abschließt, ausgeübt werden, und wo dies geschieht. Der Beklagte war daher befugt, seinem Unter nehmen die angefochtene Bezeichnung beizulegen. Die Art, wie er mit den Personen, die seine Aufträge ausführten, sich be rechnete, kommt auf die Gewährung von Stücklohn hinaus, die man auch in anderen Betrieben mit Vorliebe dann wählt, wenn die Arbeiten nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers vor sich gehen. Der Beklagte kommt mit der Wahrheit um so weniger in Widerspruch, als ja mit der Thätigkeit der Zeichner und Drucker dasjenige keineswegs erschöpft ist, was zum Betriebe des Geschäfts des Beklagten gehört. Denn ein ganz wesentlicher Teil der dabei zu entwickelnden Thätigkeit besteht in dem Verkehr mit den Abnehmern, in der Aus wahl und in dem Sammeln der Entwürfe, in den Anweisungen über deren Ausführung und Vervielfältigung, in der Sicherung gegen unbefugte Nachahmung u. s. w. Nicht minder kommt in Betracht, daß alles hierbei auf Rechnung und Gefahr des Beklagten geht: seine geistige Arbeit ist das Band zwischen den Bestellern einerseits, den Zeichnern und Druckern anderseits. Nach alledem läßt sich nicht annehmen, daß man im Publikum aus der Be zeichnung -Anstalt- falsche Schlüsse auf die Herstellungsweise ziehen oder nur gerade wegen dieser Bezeichnung vom Beklagten eine bessere und billigere Bedienung erwarten werde. — Urteil des Oberlandesgerichts zu Dresden, V. Civilsenat, vom 14. Januar 1898 (Annalen des Kgl. Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden. Bd. 20, S. 28—32. -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht- VI, 8. S. 238, 239). Deutscher Buchgewerbeverein. — Im Erdgeschosse des Deutschen Buchgewerbehauses zu Leipzig hat der Deutsche Buch gewerbeverein eine Ausstellung graphischer Erzeugnisse aus den österreichischen Kronländern veranstaltet. Es ist insbesondere die außerordentliche Höhe der Reproduktionstechnik in jenen Ländern, die vorgeführt werden soll. Neben den altberühmten Wiener Anstalten sind auf diesem Gebiete neuerdings mehrere Prager Häuser mit Erfolg thätig. Weiter giebt die Ausstellung einen Ucberblick über die interessante Thätigkeit der Landesdruckerei in 956
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