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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1901
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- Deutsch
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7236 Nichtamtlicher Teil. 216, 16. September 1901. seinen gedeihlichen Bestand. Die Lage des Sortiments buchhandels ist nicht günstig. Ich meine, die Bibliotheken sollten einen etwaigen Schritt des Buchhandels, sich vom Rabatt zu befreien, bei den Behörden befürworten und dadurch, den Verlegern in der Frage der Pflichtexemplare ein gutes Beispiel gebend, zeigen, daß sie ihre eigenen Interessen höheren wirtschaftlichen Gesichtspunkten und dem allgemeinen Nutzen unterzuordnen wissen.« .... Soweit aus dem Bericht zu ersehen ist, hat diese frei mütige Auffassung des Herrn Berichterstatters in der Ver sammlung keinen Widerspruch gefunden. Es wäre sehr er freulich, wenn die Erkenntnis und opferbereite Würdigung der ungünstigen wirtschaftlichen Lage des buchhändlerischen Sortiments, wie Herr Professor Schulz sie zum Ausdruck gebracht hat, unter den Herren Bibliothekaren sich weiter verbreiten und festen Fuß bei ihnen fassen möchte. Herrn Professor Schulz wird für seine Anregung der aufrichtige Dank vieler Sortimenter nicht fehlen. Ausverkäufe und Buchhandel. Bekanntlich haben zu Beginn der gegenwärtigen, im November d. I. ihre Fortsetzung findenden Reichstagssession zwei Fraktionen des Reichstags Anträge eingebracht, die sich auf ein gesetzgeberisches Vorgehen zum Zwecke des Ein schreitens gegen unreelle, fingierte und schwindelhafte Aus verkäufe beziehen, die konservative Partei und das Centrum. Der konservative Antrag trägt die Unterschriften der Ab geordneten l>. Oertel und Genossen, der Antrag des Centrums diejenigen der Abgeordneten v>. Lieber und vr. Pichler und Genossen. Infolge der Vertagung des Reichstags ist es zu einer grundsätzlichen Beratung derselben nicht mehr gekommen. Die Diskussion darüber wird den Reichstag wohl schon recht bald nach der Wiederaufnahme der parlamentarischen Arbeit in Anspruch nehmen, und es ist nicht fraglich, daß die Volks vertretung sich mit sehr großer Mehrheit zu gunsten eines Gesetzes aussprechen wird, das dem Ausverkaufsunwesen ganz energisch zu Leibe geht. Ein solches Votum des Parlaments würde nicht nur der öffentlichen Rechtsüberzeugung, insbesondere der des Handels- und Gewecbestandcs, entsprechen, sondern auch einem geradezu dringend gewordenen Bedürfnis Rechnung tragen, da ausweislich der veranstalteten Erhebungen und Beobachtungen kein Zweifel darüber besteht, daß das Aus verkaufsunwesen heute üppiger blüht, denn je, und sich unter der Herrschaft des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb in breitestem Umfange entwickeln konnte, was vor allem auf das vielfach mißverstandene Urteil des Reichsgerichts von 1897 zurückzuführen ist. Ueber den Inhalt des gesetzgeberischen Vorgehens be stehen zwar noch Meinungsverschiedenheiten und gegensätzliche Anschauungen, deren Ausgleichung noch verhältnismäßig viel Mühe verursachen dürftei immerhin hat sich in der letzten Zeit mehr und mehr die Ueberzeugung ausgebreitet, daß ein absolutes Verbot des Nachschubs von Waren bei einem Aus verkauf im eigentlichen Sinne unentbehrlich ist, und daß ohne dies die ganze Aktion nicht der aufgewendeten und noch aufzuwendenden Mühe wert wäre. Auch die Anträge des Centrums und der Konservativen nehmen ein solches Verbot, wenn auch in verschiedener Form und in ver schiedenen Modalitäten, in Aussicht. Es ist nun unter dem Gesichtspunkte der buchhändle rischen Interessen zu prüfen, ob von dem Standpunkte dieser einem Gesetze dieses Inhalts grundsätzlich zuzustimmen ist, oder ob gerade im buchhändlerischen "Interesse Bedenken da gegen geltend gemacht werden müssen, die sich denjenigen anschließen, die seitens der Vertreter anderer Geschäftszweige mehr oder minder lebhaft geäußert worden sind. Zunächst steht wohl außer Zweifel, daß die Formen des unlauteren Wettbewerbs, die man als Ausschreitungen auf dem Gebiete des Reklamewesens generell bezeichnet, im Buch handel zu keiner Zeit auch nicht annähernd die Rolle gespielt haben, wie in anderen Zweigen des Handels und Gewerbes. Der unlautere Wettbewerb im Buchhandel hat sich anderer Formen bedient, vor allem der Nachahmung der sogenannten Aeußerlichkeiten von Büchern und sonstigen Druckschriften. Demgemäß kam auch der Mißbrauch mit unreellen, fingierten und schwindelhaften Ausverkäufen als ein den soliden Buch handel schädigendes Uebel niemals in dem Maße in Be tracht, wie beispielsweise in der Manufakturwarenbranche. Die Gründe dafür hängen zum Teil mit den inneren Eigen tümlichkeiten des Buchhandels zusammen. Anderseits sind aber derartige Ausverkäufe auch im Buchhandel nicht un bekannt, namentlich nicht, seitdem die Artikel des buch händlerischen Verlags oder des musikalischen und artistischen Verlags auch neben anderen Artikeln in manchen Geschäften geführt werden, die an und für sich mit jenen nur wenig, wenn überhaupt, verwandt sind. Es dürfte nun unter dem Gesichtspunkte der Interessen des Buchhandels grundsätzlich dem Verbot des Nachschubs neuer Waren bei der Veranstaltung eines Ausverkaufs im eigentlichen Sinne ein Bedenken nicht entgegenstehen. Unter einem Ausverkauf im eigentlichen Sinne wird dabei der und nur der Verkauf verstanden, bei dem der gesamte Waren bestand wegen Aufgabe des betreffenden Geschäfts veräußert werden soll; es scheiden also die Weihnachtsausverkäufe die auch im Buch- und Kunsthandel Vorkommen, ebenso wie alle Saison- und Jnventurverkäufe aus. Es wird sich wohl, falls, wie mit Sicherheit anzunehmen, ein Gesetz mit diesem Inhalte zu staude kommt, eine gewisse Verschiebung im täg lichen Sprachgebrauchs mit der Zeit entwickeln, indem man den Ausdruck Ausverkauf nur noch für die Ausverkäufe im eigentlichen Sinne gebraucht, während man sonst von »Ver käufen«, wie Weihnachts-, Inventur-, Saisonverkauf u. s. w. sprechen wird. Der solide Buchhandel hat, wie jeder andere Handels zweig, ein Interesse daran, daß bei der Veranstaltung eines Ausverkaufs das vorhandene Lager nicht fortwährend durch Nachschub der neuen Erscheinungen des Büchermarktes ergänzt wird; der permanente Ausverkauf schädigt den soliden Buch händler vielleicht nicht in demselben Maße, in dem hier durch eine Schädigung in anderen Geschäftszweigen statt findet, aber geschädigt wird er dadurch immerhin. Der Buchhändler, der das Publikum durch Ankündigung eines Ausverkaufs zu billigsten Preisen zum Besuch seines Ladens zu bestimmen sucht, der ausgesprochenermaßen mit seinen Vorräten »schleudert«, darf nicht noch obendrein seinen Be stand durch Nachbestellung von Neuigkeiten ergänzen. Für den Buchhandel kann die Frage, die für andere Branchen aufgeworfen und teilweise in verschiedenem Sinne be antwortet worden ist, die Frage, ob bei dem Verbot des Nachschubs nicht zwischen Stapelartikeln und anderen Artikeln zu unterscheiden ist, überhaupt nicht aufgeworfen werden, weil diese Unterscheidung bei den buchhändle rischen Erzeugnissen unmöglich ist; selbst »Krebse« und »Ladenhüter« ersten Ranges können nicht zu den Stapel artikeln gerechnet werden. Sonach dürfte vom buchhändle rischen Standpunkte grundsätzlich kein Eiuwand dagegen zu erheben sein, daß das Wettbewerbsgesetz durch ein Spezial gesetz über die Ausverkäufe im Sinne eines unbedingten Nachschubverbots bei Ausverkäufen im eigentlichen und tech nischen Sinne ergänzt wird.
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