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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1901
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7187 VI. Eine für Verleger lehrreiche Beleuchtung des Rezen sionswesens, wie dieses in der ungarischen Hauptstadt bei der deutschen Presse herrscht, liefert ein Mitarbeiter der »Litterarischen Praxis« in der letzten Nummer dieses Blattes. Der Verfasser geht nacheinander die dort erscheinenden deutschen Zeitungen durch; er beginnt mit dem »Pester Lloyd«, von dem er sagt: -Geradezu unwürdig niuß die Litteratur - Rubrik genannt werden. Originalbesprechungen deutscher Bücher werden selten und dann meist erst nach Jahren gebracht, dagegen führt der Waschzettel eine absolute Herrschaft. Manchmal giebt's die ganze Woche keine deutsche Litteraturnotiz, dann kommen oft zwei bis drei Spalten voll kurzer Waschzettel auf einmal!» Das zweitgrößte Blatt ist das --Neue Pester Journal«. Von diesem heißt es: -Eine Litteraturrubrik für die deutsche Produktion ist nicht vorhanden; die Zuschickung von Rezensionsexemplaren hat daher keinen anderen Zweck als den, die Schaufenster der hiesigen Antiquariate zieren zu helfen — meist schon am Tage des Ein treffens der Bücher.« Daß man unter diesen Umständen von den übrigen deutschen Zeitungen in Budapest kein litterarisches Interesse ermatten darf, ist selbstverständlich; wir wollen daher deren Namen mit Stillschweigen übergehen. Ich kann als Einsender dieser Mitteilung obige Er fahrung nur bestätigen. Man hört und liest stets von dem Kampfe, den das Deutschtum in Ungarn und sonst in deutschen Außenländern zu führen hat. Wenn aber eines der wichtigsten Mittel zur Erstarkung des Deutschtums, wie z. B. die Pflege guter deutscher Litteratur, vernachlässigt wird, so wirst dies ein sehr eigentümliches Licht auf die berufenen Führer in jenem Kampfe. U. U. Zur Verrchtigungsfrage der Aufführung von Richard Wagner-Opern im Prin;regenten-Theater zu München. Wie der »Fränkische Kurier« mitteilt, macht Siegfried Wagner der Königlichen Hoftheaterintendanz in München das Recht streitig, die Tonwerke feines Vaters in dem kürzlich eröffneten neuen Prinzregenten - Theater aufzuführen. Es soll über die Rechtmäßigkeit jener Aufführungen bereits zwischen Siegfried Wagner und dem Leiter der Aufführungen, dem Königlichen Intendanten v. Possart, zu einer brieflichen Auseinandersetzung gekommen sein, nach deren vom »Fränkischen Kurier« gebrachten Wortlaut v. Possart das Recht zur Auf führung der für das Königliche Hof- und Nationaltheater erworbenen Wagner-Opern auch für das Prinzregenten- Theater als »erweiterten Geschäftsbetrieb« des Königlichen Hoftheaters in Anspruch nimmt, und dafür — wie es in dem reproduzierten Schreiben Possarts heißt — sich auf den »Ausspruch der größten Juristen« stützt. Eventuell, so heißt es in dem Schreiben Possarts weiter, würde das Prinzregenten- Theater, um einem Prozesse aus dem Wege zu gehen, von der Intendanz des Königlichen Hoftheaters angekauft werden. Hierzu bemerkt der in München erscheinende »Bayerische Kurier«: »Die ganze Frage hat eine um so größere Be deutung, als sich in Köln, Frankfurt a. M., Wien, Scheve ningen Interessenten gemeldet haben, die gleichfalls die Grün dung eines Richard Wagner-Theaters im Sinne des Bay- reuther Festspielhauses und des Prinzregenten - Theaters be absichtigen.« Was nun die Berechtigungsfrage der Wagner-Auf führungen im Münchener Prinzregenten-Theater betrifft, so ist nach unserer deutschen Urheberrechtsgesetzgebung und der bisher von sämtlichen deutschen Gerichten beobachteten Spruchpraxis diese eher zu verneinen, weil nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (Bd. VI, G. 28j eure Uebertragung von Achtundsechzigster Jahrgang. Aufführungsrechten an »Bühnenwerken« — wie sie seiner Zeit zwischen der Intendanz des königlichen Hoftheaters in Mün chen und Richard Wagner statthatte —, was den Umfang der Berechtigung des Erwerbers betrifft, nur innerhalb jener örtlichen Grenzen Geltung hat und stattfinden kann, in der sich zur Zeit des Erwerbes der regelmäßige Betrieb des vom Erwerber geleiteten Unternehmens befand, so daß der Erwerber von Aufführungsrechten an Bühnenwerken dasselbe Werk weder in einer anderen Stadt, noch an einer zweiten Bühne derselben Stadt, die er in Pacht oder Leitung über nommen hat, aufführen darf. Mit anderen Worten: er worbene Aufführungsrechte an Bühnenwerken sind mit dem Unternehmen, für das sie erteilt wurden, untrennbar ver bunden und gewissermaßen auch mit der Oertlichkeit ver wachsen, auf der das Unternehmen gesührt wird. Hierzu bemerkt vr. Ernst Müller in seinem Kommen tar über das neue deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Mün chen 1901, I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellierj, S- 40): »Eine bloße Veränderung des Lokals (in dem die Auffüh rungen stattfinden) ist im Zweifel gleichgültig. Ein Vertrag mit einem Theaterdirektor im Auftrag seiner Bühne und für diese ist im Zweifel nicht für seine Person als Erwerber abgeschlossen, sondern nur für die betreffende Bühne, nicht für ein anderes Theater, an welches der betreffende Theaterleiter später kommt. Maßgebend ist im übrigen stets »Treu und Glauben«, auch die im Theaterwesen herrschende Sitte (siehe Reichsoberhandelsgerichtliche Ent scheidungen Bd. 24, S. 284).« Das Münchener Prinzregenten-Theater ist kein könig liches Theater, sondern eine private Gründung einer Gesell schaft, die mit der Intendanz des königlichen Hoftheaters nur die Person dessen Leiters gemein hat; die Aufführungs rechte, die dem königlichen Hoftheater München seiner Zeit an Werken Richard Wagners erworben wurden, sind aber damit, daß dessen dermaliger Intendant, Herr v. Possart, eine zweite Bühne mit einigen Privatkapitalisten unter dem Namen »Prinzregenten-Theater« errichtete und die Leitung dieser Bühne übernahm, keineswegs übergegangen. Ein Auf führungsrecht der für das königliche Hoftheater München seiner Zeit erworbenen Richard Wagner-Opern in dem neu gegründeten Münchener Prinzregenten-Theater besteht mithin, falls Herr v. Possart einen besonderen Erwerb des Auf führungsrechtes für letztere Bühne nicht kontraktlich auf weisen kann, äs jure nicht. Diesem Berechtigungsmangel würde auch schwerlich dadurch nachträglich abgeholfen werden können, daß die Verwaltung der königlichen Hoftheater München durch Kauf das Prinzregenten-Theater erwirbt. Denn geschähe dies wirklich, so würde in Anbetracht, daß es sich bei den Aufführungen im Prinzregenten - Theater um eine Nachahmung der Festspiele der Bayreuther Wagner bühne handelt, von einer bloßen Veränderung des Lokales hier nicht gesprochen werden können, und die königliche In tendanz des Münchener Hoftheaters hätte mit dem alleinigen Ankauf des Prinzregenten-Theaters noch nicht das Recht er worben, die für das königliche Hoftheater München seiner Zeit erworbenen Stücke nunmehr auch in dem neu ange gliederten , geschäftlich erweiterten Unternehmen ohne Ein willigung der Erben Wagners als Repräsentanten Richard Wagners zu bringen. Dies würde die örtlichen Grenzen, in denen sich zur Zeit des Erwerbes der Wagner-Opern der regelmäßige Betrieb des damaligen königlichen Hoftheaters München befand, in offensichtlicher Weise überschreiten und verstieße auch insofern gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und die im Theaterwesen herrschende Sitte. Es könnte von den Erben Richard Wagners alsdann nicht mit Unrecht der Intendanz der königlichen Hoftheater der Vor wurf gemacht werden: Du handelst gegen die herrschende 9öt
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