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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1901
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- Erscheinungsdatum
- 14.09.1901
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- Deutsch
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gute Sitte im Theaterwesen, du treibst unlauteren Wett bewerb, denn du hast, um Aufführungsrechte von Wagner opern für ein neues Theater in München unter Umgehung der zur Bewilligung für dort berechtigten Erben Wagners zu erlangen und ein mit den Bayreuther Festspielen kon kurrierendes Unternehmen ohne die Erben Wagners weiter führen zu können, jenen Ankauf lediglich als Mittel zum Zweck verwirklicht. Nachdem in dem bekannten Streit um Verlängerung der Schutzfrist für Tonkunstwerke (fünfzig statt dreißig Jahre) die Freunde der Famlie Wagner den kürzeren gezogen haben und es nach der neuen, am 1. Januar 1902 mit rückwirken der Kraft in Geltung tretenden Urheberrecht bei der kürzeren Schutzfrist verblieben ist, nachdem Bayreuths diesjährige Festspiele mit einem Defizit von etwa 80 000 ^ ab schließen und die Erben Wagners durch die Münchener Aufführungen im Prinzregenten-Theater ihre urheber rechtlichen Interessen wie auch ihr eigenes Theaterunter nehmen in Bayreuth ernstlich bedroht sehen, kann es wohl nicht wundernehmen, wenn es zwischen den Unternehmern des Prinzregenten - Theaters und der Familie Wagner zu solchen Kollisionen kommt. Nach unserem Dafürhalten haben elftere allen Grund, die Berechtigungsfrage in einer über allen Zweifel erhabenen, einwandfreien Weise im Interesse des einmal begonnenen Unternehmens sobald wie möglich zu ordnen, sonst könnte der »erweiterte Geschäftsbetrieb« des Königlichen Hoftheaters München seinem Intendanten noch teuer zu stehen kommen. Und dies wünschen wir ihm als letzte Errungenschaft denn doch nicht. 8. Kleine Mitteilungen. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. H 1. Begriff des -besonders günstigen Angebots«. (Vgl. Nr. 214 d. Bl.) 1. Hinsichtlich des Anscheins eines besonders günstigen Angebotes erfordert nach der herrschenden Meinung der That- bestand des unlauteren Wettbewerbes, daß bei den Interessenten aus dem Publikum der Irrtum erregt wird, sie würden bei An nahme gerade dieses Angebots besonders erhebliche wirtschaftliche Vorteile haben gegenüber dem Gebrauche der sonstigen Angebote; es genügt also nicht ein Angebot, das sich den Angeboten im all gemeinen gegenüber als günstig darstellt. — Oberlandesgericht Dresden, 11. Januar 1901 (0. II 136/00, Nr. 14). (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. VI, 8. S. 242.) 2. Anschein eines besonders günstigen Angebots. Der Angeklagte hatte seine überwiegend Empfehlungen und An kündigungen von Kaufleuten enthaltende Zeitung -Der Einkäufer- mit dem Zusatzvermerk unter dem Titel versehen: -Dieses Blatt ist das einzige, das von den Einkäufern im Hotel vorgefunden werden muß.- Der Verleger eines anderen Jnseratenblattes hatte dieserhalb auf Grund des § 4 des Gesetzes die Privatklage ange strengt, die jedoch zur Freisprechung des Angeklagten führte. Wenn auch, so nahm das Gericht an, die Meinungen darüber geteilt sind, ob derartige Notizen im Sinne des Gesetzes als gewerbliche Leistungen anzusehen seien, so sind vorläufig die höheren Gerichte der Ansicht, daß dies der Fall ist. Dies genügt aber nicht, um zur Verurteilung des Angeklagten zu gelangen, denn der H 4 des Gesetzes verlangt auch, daß die Absicht vorhanden sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Gericht nahm an, daß weder bei dem Angeklagten diese Absicht vorhanden gewesen, noch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen worden sei. — Urteil des Schöffengerichts beim Königlichen Amtsgericht I zu Berlin vom 22. Juni 1898 (Kauf männische Rundschau 1898, Nr. 15; — Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. VI, 8. S. 242.) 3. Das Gesetz ist verletzt, selbst wenn das Angebot ein besonders günstiges ist, wofern nur dies letztere nicht die Folge der in den öffentlichen Ankündigungen gemachten Angaben ist. Der Beklagte giebt bei entsprechenden Gelegenheiten auf seinen Firmenschildern, in Annoncen, Preis listen u. s. w. an, daß er außer seinem Hauptgeschäfte noch vierzig Verkaufsstellen an den verschiedenen Plätzen des Deutschen Reichs besitze, während er in Wahrheit nur drei solcher Verkaufsstellen unterhält. Zur Unterstützung seiner Bitte um Abweisung der auf Grund dieser Thatsache gegen ihn angestrengten Unterlassungsklage beruft er sich darauf, daß seine Verkaufspreise vermöge der für ihn bestehenden günstigen Anschaffungsbedingungcn außergewöhnlich billig und zum Teil sehr erheblich niedriger als diejenigen der Konkurrenz seien, so daß er also dem Publikum in der That besondere Vorteile biete. Der Klage ist trotzdem stattgegeben worden. Die Gesetzesbestimmung, wonach die unrichtige Angabe geeignet sein muß, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, bezieht sich lediglich auf die Wirkung, die sie in Bezug auf die Vorteile des Angebots in der Vorstellung des Publikums Hervorbringen kann, ohne einen Wider spruch dieser möglichen Vorstellung mit der objektiven Beschaffenheit des Angebots als erforderlich zu bezeichnen. Daß H 1 des Gesetzes nur solche Vorspiegelungen treffen wolle, die bezüglich der Vorteile des Angebots eine der Wirklichkeit widerstreitende Meinung wachrufen konnten, ließe sich allenfalls dann verteidigen, wenn die Vorschrift ausschließlich im Interesse des konsumierenden Publikums gegeben wäre; ihr Zweck ist jedoch wesentlich der, den ehrlichen Geschäftsmann gegen die Nachteile zu schützen, die ihm von Gewerbsgenossen im Wettbewerbe um die Kundschaft durch Anwendung unlauterer Roklamemittel zugefügt werden. Diesem Zwecke entspricht es, Vorspiegelungen der in Z 1 bezeichnten Art selbst dann zu verbieten, wenn die Erwartungen, die sie bei der Kundschaft in betreff der Vorteile des Angebots zu erregen geeignet sind, von ihrem Urheber erfüllt werden sollten, denn immerhin verschafft ihm die Anwendung unlauterer Reklame- mittel einen Vorsprung im Wettbewerbe um die Kundschaft vor dem Konkurrenten, der solche Mittel verschmäht. Es ist deshalb nicht richtig, daß die falsche Angabe dazu angcthan sein müsse, in dem Publikum den Irrtum zu erregen, es kaufe bei dem An kündigenden eine bestimmte Ware besser und billiger. — Urteil des Oberlandesgcrichts zu Dresden, IV. Civilsenat, vom 15. De zember 1897 (Annalen des Kgl. sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden, Bd. 20 S. 32—36). (Gewerblicher Rechtsschutz und Ur heberrecht, VI, 8. S. 242, 243.) Falsches Geld. — Wie aus München berichtet wird, sind dort falsche Fünfzigpfennigstücke in den Verkehr gelangt. Die Falschstücke tragen das Münzzeichcn O und die Jahreszahl 1876. Sie sind aus einer Zinnmischung hergestellt und sehr täuschend nachgemacht. Sie fühlen sich fettig an und brechen bei einiger maßen starkem Druck. Pers onalnachrichte». Zum Tode Otto Brigls, seiner Gattin und seiner drei Begleiter. (Vgl. Nr. 211.) — Ueber das betrübende Boots unglück in der Ostsee unweit Heringsdorf, dem der Berliner Ver leger Herr Otto Brigl, seine Gattin und der Bootsmann Peters mit seinen beiden Söhnen zum Opfer gefallen sind, wird der All gemeinen Zeitung vom Tage nach dem Unglück folgendes berichtet: Die Leiche der am Strecklenberg gelandeten Frau Brigl ist nach Heringsdorf übergeführt und in der Wohnung des Ehepaares auf- gcbahrt worden. Der entseelte Körper, der aus dem tiefen Wasser durch einen Fischer herausgeholt wurde, weist Verletzungen an Armen und Händen auf. Man nimmt an, daß sich die Dame an ein Brett angeklammert und mit diesem lange Zeit getrieben habe. Es ist müßig, Vermutungen über die Entstehung der Kata strophe anzustellen, die durch keinen lebenden Zeugen auf ihre Richtigkeit geprüft werden können. Die Fischer halten jedoch daran fest, daß die geplante Reise nach Misdroy, eine sogenannte Tages fahrt, bei dem schweren Wetter zuerst in nördlicher Richtung an getreten worden, und daß beim Wechseln des Kurses in östliche Rich tung das Unglück durch Sturzwelle und wohl auch infolge eines nicht ganz korrekten Segelmanövers geschehen sei. Die Fischer setzten mit zwölf Booten das Absuchen der See zwischen Heringsdorf und Koserow fort; Erfolg war bisher nicht zu verzeichnen; es wurde mit Flundernetzen und Haken gefischt. Da der Wind beständig aus Nordost weht, so wird damit gerechnet, daß auch die Leichen der vier Männer bald an Land getrieben werden. Gelandet wurden bis Sonnabend abends noch einige Sitzbretter des verunglückten Fischerbootes. Es ist dies ein gewöhnliches unbedecktes Fahrzeug mit Fock- und Hintersegel. Einen Namen führt das Unglücksschiff nicht. Das traurige Ereignis hat in Heringsdorf allenthalben in der Bevölkerung und bei den zahlreichen Kurgästen, zumeist Berlinern, die tiefste Teilnahme hervorgerufen. Der Bootsmann Peters, dessen Witwe in Neuhos bei Heringsdorf wohnt, besaß kein eigenes An wesen, er wohnte zur Miete und lebte in ärmsten Verhältnissen. Er trunken mit ihm sind seine sechsundzwanzig und achtundzwanzig Jahre alten Söhne Fritz und Hubert. Im Hause verbleiben mit der Mutter noch zwei sechzehn und achtzehn Jahre alte Knaben. Zu gunsten der Familie Peters hat sich ein Komitee gebildet, an dessen Spitze der Pastor in Heringsdorf, Herr Berg, zeichnet; das Komitee erläßt einen Aufruf zur Unterstützung der Hinterbliebenen von Peters.
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