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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1901
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- Erscheinungsdatum
- 21.08.1901
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- Deutsch
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6518 1S4, 21. August 1901 Nichtamtlicher Teil. Teil I Titel 11 des Allgemeinen Landrechts das ausschließ liche Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht, welches der Autor auf den Verleger übertrage. Es sei etwas Nebensächliches und Zufälliges, wenn der Vertrag vor der Herstellung des Werkes durch den Autor abgeschlossen werde, und dieser daher mit der Uebertragung seiner Rechte auf die gewerbliche Aus nutzung seines Litteraturerzeugnisses daneben auch noch vorerst dessen Herstellung übernehme. Daß aber, wenn von der anderen Seite neben der Zahlung des Honorars auch die Verpflichtung zur Verbreitung und zum Absätze des Werkes übernommen werde, bei der Frage der Verstempelung nicht über die bedungene Zahlung hinwegzugehen, vielmehr höchstens der Wert der Nebenleistung hinzuzurechnen sei, ergebe die Bestimmung in der Kolonne »Berechnung der Stempelabgabe« zur Tarifstelle 32 des Stempelsteuergesetzes. Die Revision ist unbegründet. Ueber die Natur des Verlagsvertrages bestehen ver schiedene Ansichten. Während insbesondere Dernburg (Preu ßisches Privatrecht, Band 2 tz 210) annimmt, daß der Ver lagsvertrag lediglich den Charakter eines Vertrages über Handlungen habe, und aussührt, daß die Uebertragung des Rechts der ausschließlichen Veröffentlichung eines Werkes auf den Verleger nicht wesentlich sei, da auch Schriften, welche des Schutzes des Urheberrechts entbehren, in Verlag gegeben werden könnten, die Abtretung des Urheberrechts daher nur etwas der Ueberlassung zum Verlag Accessorisches sei, vertritt Eccius (Preußisches Privatrecht, Band 2 tz 134) die Ansicht, der Verlagsvertrag sei nicht bloß ein Vertrag über Hand lungen, sondern, von der anderen Seite betrachtet, auch ein Vertrag, durch welchen ein Recht veräußert werde, ein Vertrag aber, durch welchen Schriftstücke, die des gesetzlichen Urheber schutzes entbehren, in Verlag gegeben werden, sei landrechtlich lediglich als Vertrag über Handlungen, aber nicht als Verlags vertrag anzusehen. Welcher von diesen Ansichten der Vorzug zu geöen ist, kann hier unerörtert bleiben; auch braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Frage, ob das Verlags recht ein, wenn auch von dem Urheberrecht abgeleitetes, aber doch vou demselben verschiedenes Recht sei, welches nur das ausschließliche Vervielfältigungsrecht begreife, so daß die Sub stanz des Urheberrechts dem Autor verbleibe, — woraus sich zweifellos ergeben würde, daß der Verlagsvertrag nicht zu den auf Veräußerung gerichteten Verträgen gehört, — oder ob durch den Verlagsvertrag das Urheberrecht selbst, wenn auch nur im beschränkten Maße, auf den Verleger übergehe. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Verlagsvertrag ein Veräußerungsgeschäft enthält und, wie es hier der Fall ist, nur solche Schriftwerke betrifft, auf die sich der Schutz des Urheberrechts erstreckt, so ist die Stempelfrage doch dahin zu entscheiden, daß die Tarifstelle 32° des Stempelsteuer gesetzes vom 31. Juli 1895 auf denselben nicht anwendbar ist, weil sich mit der Veräußerung das Wesen des Vertrages nicht erschöpft, vielmehr die Verbindlichkeit des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des den Gegenstand des Verlagsrechts bildenden Werkes hinzutritt. Diese Verbindlich keit giebt dem Verlagsvertrage seinen besonderen rechtlichen Charakter, und es hat daher das Allgemeine Landrecht den selben als Vertrag über Handlungen angesehen. Die Ver äußerung ist nicht ein in der Vertragsurkunde enthaltenes besonderes Geschäft, welches — losgelöst von jener Ver bindlichkeit — für sich allein in Betracht zu ziehen ist, sondern nur ein Element eines einheitlichen Rechtsgeschäfts; nur der Charakter des letzteren ist für die Beurteilung der Stempelpflichtigkeit der Vertragsurkunde maßgebend — ver gleiche Z 10 des Stempelsteuergesetzes. Der Verlagsvertrag kann daher nur nach Tarifftelle 71? versteuert werden, da eine andere Tarifstelle, insbesondere die der Nr. 32°, nicht zur Anwendung kommt. Die Ausführung des Revisionsklägers, den essentiellen Gegenstand des Verlagsvertrages bilde das ausschließliche Vervielfältigungs- und Vertriebsrecht, welches der Autor auf deu Verleger übertrage, kann der Revision somit nicht zur Stütze dienen, weil sie die entsprechende ebenfalls essentielle und für den Verlagsvertrag gerade charakteristische Verpflichtung des Verlegers außer Betracht läßt. Wenn weiterhin aber diese Verpflichtung als eine dem Honorar hinzutretende Nebenleistung des Verlegers bezeichnet wird, so ist dies um so verfehlter, als das Honorarversprechen für den Begriff des Verlagsvertrages völlig unwesentlich ist. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen nach tz 97 der Civilprozeß- ordnung dem Revisionskläger zur Last.« Berlin, im August 1901. I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H. Repertoire äes ventes publique« eataloAiiees. Inäsx bibliograxbigus pur Pigrrs Dg,U26. V° vol. 1°° ootobrs 1897 au 30. ssptombro 1898. Or. lwx.-80. (OllVI, 918 p.) Laris 1901, Köpsrtoiro äss vsntss xubliguss oataloguoss, 9 rno äu l'aubourg- Loissormiörs. Lrooü. tros. 36.—. Dieser kürzlich erschienene fünfte Band des von Pierre Dauze herausgegebenen lnclox biblioZraxlriqug verzeichnet ca. 12600 Werke, für die in 62 Versteigerungen vom 1. Oktober 1897 bis 30. Sep tember 1898 (eigentlich nur bis Ende Mai, da von Ende Mai bis September keine Auktionen stattfanden) ungefähr 1604000 Francs gelöst worden sind. Der Index giebt in seinem ersten Teile ein alphabetisches Verzeichnis der verkauften Werke nach Verfassernamen geordnet, dem sich ein Verzeichnis der gebrauchten Abkürzungen anschließt, woraus das Verzeichnis der betreffenden Werke folgt, wie sie an den einzelnen Tagen veräußert worden sind. Bei jedem Werke steht der dafür erzielte Preis. In seiner wuchtigen Er scheinung liefert der Index wieder einen handgreiflichen Beweis dafür, daß unsere Nachbarn jenseits des Rheins doch immerhin etwas mehr Geld für Bücherliebhaberei übrig haben dürften als Deutschland. Wir können es darin den Franzosen und den Eng ländern nicht gleichthun und haben ihnen auch kein ähnliches Unternehmen über auf Versteigerungen erzielte Bücherpreise ent gegenzusetzen. Zur Geschichte der Bücherpreise, einem Kapitel, das in Deutschland so gut wie ungeschrieben ist, liefert der Dauzesche Index einen sehr wertvollen Beitrag und eifrige Bücherliebhaber, Bibliothekare und Antiquare rc. werden schwerlich auf den Besitz desselben verzichten können. Für die Gesamtheit des Buch handels wird es genügen, auf den mit großer Sorgfalt, Ge schwindigkeit und mit der nötigen bibliographischen Genauigkeit bearbeiteten Band hingewiesen zu haben. Die englische und deutsche Wiedergabe der französischen Abkürzungen, die überdies für den geschulten deutschen Bibliophilen und Antiquar unwesent lich ist, muß freilich als revisionsbedürftig bezeichnet werden. Sollte eine Genossenschaft von deutschen Antiquariats- und Auktionsgeschästen nicht auch für Deutschland einen solchen Index zuwege bringen? Kleine Mitteilungen. Russischer Zoll auf polnische Bücher. — Kürzlich ging durch die Zeitungen die Nachricht (vergl. auch Börsenblatt Nr. 185), daß in Rußland bei der Einfuhr von im Auslande gedruckten russischen und polnischen Büchern ein Zoll von 4^/z Rubel für das Pud (— 16,38 Kilogramm) erhoben werden wird. In Bezug auf die im Ausland gedruckten russischen Bücher ist dies nichts Neues, da für diese schon bisher ein Zoll bestand. Neu ist aber die Aus dehnung jener Maßregel auch auf die außerhalb Rußlands ge druckten polnischen Bücher. Sie ist nach einer Mitteilung der offiziellen -Warschawskij Dnewnik- dadurch veranlaßt worden, daß die Warschauer Verleger mehrmals einen solchen Zoll bei der Regierung befürwortet haben, mit der Begründung, sie könnten ohne denselben mit den ausländischen Verlegern polnischer Bücher, besonders mit denen in Leipzig und Krakau, nicht konkurrieren. Gefälschte alte Manuskripte. — Bis vor wenigen Jahren wurden in Kaschgar gefälschte alte Manuskripte in großer Zahl in den Handel gebracht und zwar vorzugsweise in der Stadt Khotan. Die Manuskriptbücher bestehen aus Blättern, die von Prägestempeln
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