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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 65l7 Volger L Klein in Landsberg a. W. ferner: Liebhaber-Bühne, neue. Nr. 20. gr. 8". n. 1. — .10. Nobody, C.: Robert u. Bertram od.: Die tust. Vagabunden. Schwank. 4. Aufl. t>K S.) Theater-Album, militärisches. Nr. 100 u. 101. gr. 8". s, n. 1. — los. Realer, F.: Bursche Stümper od. Nur auf Besuch. Militärischer Orig.- Schwank. st« S.> — lvl. Rcnkcr, F.: Der falsche Baron od. Ein unerwarteter Schwiegersohn. Militärisches Orig.-Lustsptel. (23 S.) — dasselbe. Nr. 5 u. 19. gr. 8". L n. 1. — 5. Volger, F.: Krieg u. Frieden od. Kutschke als Budiker. Schwank »I. Gesang. Musi! b. C. Hetzer. S. Aufl. (IS S.) — lg. Fels, E. v.: Ein Küchen dragoner od. Köck u. Guste. Schwank m. Gesang. S. Aufl. (16 S.) von nne? Carl Gcrold's Sohn in Wien. 8it2UUA8l>sr!atits äsr lraiserl. ^.Irnäsmis äsr tVisssnsollattsn. Llutiismütisob-nudurivisssnsoliiiktl. Olüsss. ^.dtb. Il a. ^.bltanälanASn ans äsra Osbists äsr Llatbsmatilr, Astronomie, llü^sik, NstsoroloAis n. äsr Llsobanilr. 110. 8ä. 1.—3. litt. Ar. 8". (8. 1 — 211 m. 4 8iA. n. 1 lut.) In Lomm. n. 3. 90 I. C. Hinrichs'sche Buchh., Vcrlags-Cto., in Leipzig. Hinriolls' lnntsalirs - LatalvA äsr im äsntsolisn Lnobiianäsl sr- soliisnsnsn 8üoüsr, 2sitsobrittsn, lunä^artsn sto. litslvsr^siolinis u. LaobrsAistsr. 10. 8ä. 1896—1900. Lsurb. v. 8. IVsiss. 15. l-kg. 4". (litslvsrrsiobnis. 8. 577—624.) dar n. 2. 40 Paul List in Leipzig. Eschstruth, N. v.: Illustrierte Romane u. Novellen, ll. Serie. 24. Lfg. gr. 8°. (3. Bd. S. 545-592.) bar —. 40 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Vummrr zum erstenmale angekündigt sind I. Bielcfeld's Verlag in Karlsruhe. 6527 Orsans, Ois llsz-Auss'soüs kstorm äsr traur:ösisodsn 8z-ntax unä Ortdograxdis. 50 -ß. Wilhelm Blanke in Pettau. 6527 Belle, Weinbauers Berather. 1 20 <H. Frankes Buchhandlung (I. Wolf) in Habelschwerdt. 6528 6530 Prinz, Deutscher Dichterhain. 6 Kolbe-Atzler, Handbuch für den Geschichtsunterricht. 3. Aufl. II. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer-Seminare. Th. Grieben's Verlag in Leipzig. 6531 Ploß-Bartels, Das Weib in der Natur- u. Völkerkunde. 7. Aufl. Lfg. 1. Max Hcsse's Verlag in Leipzig. 6530 Goethes sämtliche Werke. 44 Bde. 12 geb. 20 Jos. Roth'sche Verlagshandlung in Stuttgart. 6528 Urspruch, Der gregorianische Choral und die Choralfrage. 30 H. Hugo Steinitz in Berlin. 6528 Sienkiewicz, Das Urteil des Zeus. 1 D. B. Wiemann in Barmen. 6528 Hoffmann, Das vierte Geschlecht. 1 Nichtamtlicher Teil Die Stempelung der Verlagsverträge in Preußen. Die Nummer 126 des Börsenblattes vom 3. Juni dieses Jahres brachte einen sehr instruktiven Artikel über den in Deutschland für die Stempelung von Verlagsverträgen maß gebenden prinzipiellen Gesichtspunkt. Der erwähnte Artikel klang dahin aus, daß im allgemeinen der Verlagsvertrag unter dem Gesichtspunkt des Kaufgeschäfts zu stempeln sei. Da die erwähnte Frage neuerdings für Preußen durch eine reichsgerichtliche Entscheidung ihre wohl allendliche, von dem obigen Gesichtspunkte abweichende Regelung gefunden hat, glauben wir, daß es im Interesse unserer preußischen Kollegen liegen dürfte, von dem Inhalt jener Entscheidung Kenntnis zu erhalten. Gelegentlich einer am 24. Oktober 1899 in unserem Bureau bewerkstelligten Revision, betreffend Stempelverbrauch, wurden einige von uns abgeschlossene und gemäß Tarif stelle 71 ^ des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit je 1 50 H versteuerte Verlagsverträge heraus gegriffen und aus dem Grunde für ungenügend besteuert erklärt, weil sie gemäß Tarifstelle 32°ibiäsm als Lieferungs verträge anzusehen und demgemäß mit ft, Prozent vom Lieferungspreise zu versteuern seien. Nach Entrichtung des nachgeforderten Steuerbetrages haben wir unter Wahrung unseres Rechts, die Streitfrage auf gerichtlichem Wege zum Austrag zu bringen, zunächst den Beschwerdeweg beim Königlichen Stempelsteueramt (Ab teilung V), bei dem Herrn Provinzial-Steuerdirektor und dem Herrn Finanzminister beschritten, sind jedoch hier allenthalben abschlägig beschicken worden. Das weitgehende Interesse, das alle preußischen Kollegen an dieser Frage haben, hat uns dann veranlaßt, unseren abweichenden Standpunkt durch eine Klage gegen den preußischen Fiskus beim Landgericht I geltend.zu machen und die Rückzahlung des uns auferlegten erhöhten Steuerbetruges zu beantragen. Achtundsechzigster Jahrgang. Unsere Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 5. Oktober 1900, des zweiten Civilsenats des Königlichen Kammergerichts vom 19. Februar 1901 und in der Revisions instanz vom siebenten Civilsenat des Reichsgerichts vom 21. Juni 1901 für begründet erachtet und der preußische Fiskus in die Kosten verurteilt worden. Hierdurch ist die vielumstrittene Frage, welcher Stempelsteuer Verlagsverträge in Preußen unterliegen, endgültig dahin entschieden worden, daß der Verlagsvertrag sich nach dem Allgemeinen Landrecht als ein Vertrag über Handlungen dar stellt und nur nach Tarifstelle 71? zu versteuern ist. Die Entscheidungsgründe des erwähnten reichs gerichtlichen Erkenntnisses enthalten wörtlich die folgenden Ausführungen: »Durch die in Rede stehenden Verträge haben sich die Autoren zur Anfertigung und Lieferung schriftstellerischer Arbeiten, Klägerin zur Vervielfältigung und Verbreitung der letzteren in buchhändlerischer Weise verpflichtet. Es liegen also Verlagsverträge vor. Klägerin macht geltend, daß die selben als Verträge über Handlungen gemäß Tarifstelle 71 ^ des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 mit je 1 50 H zu versteuern seien, wogegen Beklagter behauptet, daß sie als lästige Veräußerungsgeschäfte nach Tarifstelle 32° einer Stempelsteuer von */, Prozent des den Autoren zugestcherten Honorars unterworfen seien. Der Be rufungsrichter hat in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter die Tarifstelle 71- für anwendbar erachtet und ausgeführt, die Uebernahme der Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, also zu Handlungen von seiten des Verlegers, gebe dem Verlagsvertrage seinen eigentümlichen rechtlichen Inhalt, während das Honorarversprechen nicht essentiell sei; überdies liege auch auf seiten der Gegenkontra henten eine Verpflichtung zu Handlungen vor, nämlich zur Bearbeitung, beziehungsweise Herstellung von Schriftwerken. Die Revision führt hiergegen aus, den essentiellen Gegen stand des Verlagsvertrages bilde jedenfalls nach 996, 997 860
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