Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010819
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190108192
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010819
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-08
- Tag1901-08-19
- Monat1901-08
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 6459 Nichtamtlicher Teil. Nachträgliches vom 4. internationalen Verlegerkongretz. Das gesprochene Wort entflieht, die Feste verrauschen, und nur die Erinnerung daran steigt später im Geiste aus. Aber sie ist oft unzuverlässig und wird es um so mehr, je weiter sich die gewonnenen Eindrücke von der stets Neues bringenden Gegenwart entfernen. Schließlich bleibt nur das unanfechtbar, was man schwarz auf weiß nach Hause getragen hat, und das war bei Gelegenheit des letzten Verleger kongresses nicht gerade wenig. Aus diesem Bleibenden das eine oder andere heroorzuheben, was uns bei dem Durch blättern des reichen Segens gerade auffällt, ist der Zweck dieser Zeilen. Wie bei der Natur der Sache nicht anders zu erwarten war, sind den Mitgliedern des Kongresses fast ausnahmslos typographische Meisterwerkcheu geboten worden. Jeder Ver leger, bezw. Drucker suchte in seinen Darbietungen möglichst geschmackvoll, oder, wenn das nicht ging, doch wenigstens originell zu erscheinen. Aber abgesehen von dem Aeußeren der Darbietungen bietet auch ihr Inhalt des Interessanten genug, und ich rechne um so eher auf Dankbarkeit, wenn ich einiges daraus verrate, als diese Sachen sehr streng »als Manuskript gedruckt« sind. Wenngleich sie pflichtgemäß und fürsorglich in diesem Blatte unter der Rubrik »Bücher für Buchhändler« registriert wurden, so bilden sie doch für diese Buchhändler »ohne Protektion« Hesperidenäpfel. Doch zur Sache! In drei Sprachen: deutsch, französisch und englisch, ist der Vor bericht erschienen, je ein Heft von etwa anderthalb hundert Seiten. Er berichtet über allerlei Praktisches, über Personalien, Vereine, Programme rc.; man muß doch wissen, wann man seine Orden Parade tragen muß, und bei welchen Gelegenheiten man die Kellnertracht mit dem anspruchs losen Biedermannsrock vertauschen kann. Sodann folgt ein Verzeichnis der Beschlüsse der früheren Kongresse zu Paris, Brüssel und London. Gleich der erste Beschluß geht mir auf die Nerven; ich werde mich hüten, ihn zu verraten, denn meine Feinde würden mich damit tot machen. Wie können Verleger aber auch so etwas Reaktionäres beschließen! Ucberhaupt finden sich unter diesen Beschlüssen manche, die — auch anders lauten könnten! Viel interessanter sind dagegen die Referate für die drei Sektionen: Urheber- und Verlagsrecht, Buchhandel und Musikalienhandel. Den Anfang macht Herr vr. K. Trübner in Straßburg mit interessanten Ausführungen über die urheberrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Vereinigten Staaten und Europa. Daß er das sonder bare Verhältnis zwischen den Uankees und den ehrlichen Deutschen — hier hat das Epitheton »ehrlich« einen fatalen Beigeschmack! —, wonach den elfteren der Nachdruck und die Uebersetzung in Deutschland erschienener Bücher erlaubt ist, während für uns die amerikanischen Bücher tabu sind, für stark reformbedürftig hält, ist selbstverständlich. Er be lehrt uns aber darüber, daß nicht die amerikanischen Ver leger es waren, die diesen »Urheberschutz« erstrebt haben, sondern die Buchdrucker uud speziell die Setzer, die befürchtet hätten, daß ihnen mit der Abschaffung des ihnen liebgewor denen Nachdrucks eine Menge Arbeit entgehen würde. Sie hätten deshalb eine gewaltige Bewegung zu ihren Gunsten zu entfesseln gemußt, die in dem Verlangen gipfelte, daß das zu schützende Werk mit amerikanischen Typen in Amerika gesetzt sein müsse. Die braven amerikanischen Verleger! Also auf diese Weise wurden sie gezwungen, Nachdrucker zu bleiben! Es scheint nach dieser Darstellung, daß in Amerika nicht die Verleger, sondern die Drucker und besonders die Setzer be stimmen, was gedruckt wird, und wenn diese unglücklicher weise die Herstellung eines Nachdrucks verlangen, so müssen die armen Verleger schweren Herzens ihre Zustimmung geben! Gleiche Abkommen wie mit Deutschland haben die Vereinigten Staaten auch mit anderen europäischen Staaten geschlossen, nämlich mit Belgien, Frankreich, Großbritannien nebst Kolonien, mit der Schweiz, Italien, Dänemark, Portugal, Spanien und endlich selbst mit den guten Holländern. Aber die Mynheers hat Onkel Sam in pnveto Nachdruck doch nicht übertölpeln können, denn das holländische Urheberrecht vom 28. Juni 1881 schützt eben auch nur solche Werke, die in Holland ge druckt sind! Ist das nicht ein genialer »internationaler« Urheberschutz? Zur Beseitigung der, wie sich Herr Trübner etwas sehr zart ausdrückt, »teilweise nachteiligen Behandlung der Ausländer im amerikanischen Gesetz« hat dann der Kongreß bekanntlich die Herstellung einer Denkschrift be schlossen. Die Stellung Hollands zu einem Litterar- vertrage mit Deutschland, resp. zur Berner Konvention macht Herr Otto Mühlbrecht in Berlin, der dieses spröde Ver hältnis seit Jahrzehnten liebevoll zu bessern sucht, zum Gegen stand einer längeren Abhandlung, in der er einen gut unterrich tenden Rückblick auf die bezüglichen Bestrebungen giebt. Er spricht darin weiter die Ansicht aus, daß nunmehr Holland »nicht mehr weit davon entfernt ist, entweder der Berner Konven tion beizutreten oder zunächst mit Deutschland einen Litterar- vertrag abzuschließen«. Nun ist zwar der Vertrag zwischen der deutschen und der holländischen Regierung längst, nämlich schon 1884, abgeschlossen worden, und es braucht nur noch die zweite Kammer im Haag ihre Zustimmung zu geben, dann ist die Sache in schönster Ordnung. Ich fürchte aber doch, daß zu der Annahme des Herrn Mühlbrecht etwas mehr Optimismus gehört, als wenigstens ich besitze. Wenn es gleichwohl in absehbarer Zeit zu einer solchen Zu stimmung kommen sollte, so kann sich freilich Herr Mühl brecht mit Recht das Hauptverdienst hierfür zuschreiben. Der Kongreß erledigte den kitzligen Punkt mit dem Beschluß, eine Denkschrift abzufassen, die sich jedenfalls passend den früheren anrcihen wird. In einer Anmerkung zu dem Bericht des Herrn Mühl brecht stellt Herr Ernst Vandeveld in Brüssel die inter essante Thatsache fest, daß der belgisch-holländische Litterarvertrag vom 30. August 1858 folgendes nied liche »Rechtsverhältnis« geschlossen hat. Dem holländischen Verleger ist es gestattet, ein ursprünglich in französischer Sprache herausgegebenes belgisches Buch ohne weiteres zu übersetzen und die Uebersetzung zu verkaufen. Wenn aber der belgische Verleger seinerseits diese Uebersetzung benutzen wollte, um eine flämische Ausgabe des ursprünglichen Werkes zu veranstalten, dann wird er als Nachdrucker verfolgt! Ein nettes Thema ist auch eine Betrachtung über Oesterreich-Ungarn uud die Berner Konvention, das Herr Franz Deuticke in Wien behandelt. In dem treff lichen Lande Oesterreich hat nämlich das neue Urheberrechts gesetz vom 26. Dezember 1895, das das kaiserliche Patent vom 19. Oktober 1846 ersetzte, eine Verschlechterung des inter nationalen Urheberschutzes — mit Ausnahme des Verhältnisses zu Deutschland — mit sich gebracht, eine Thatsache, die eben nur in Oesterreich möglich erscheint. Nach Z 2 dieses Gesetzes findet es nämlich nur Anwendung »auf Werke von Aus ländern, wenn sie im deutschen Reiche erschienen sind, und auf nicht erschienene Werke von deutschen Staatsangehörigen«. Für andere Werke von Ausländern besteht der Schutz dagegen lediglich »nach Inhalt der Staatsverträge«, ein Standpunkt, 852»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder