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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.08.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.08.1901
- Sprache
- Deutsch
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6052 Nichtamtlicher Teilt 177, 1. August 1901. Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines deutschen Zolltsrifgesehes. Wie hier schon berichtet worden ist, bringt der Reichs- Anzeiger in einer besonderen Beilage zu Nr. 175 oom 26. Juli 1901 den Entwurf eines neuen deutschen Zolltarifgesetzes zur Veröffentlichung. Die für den Buchhandel und verwandte Gcschäflszweige in Betracht kommenden Nummern seien im nachfolgenden Auszuge wiedergegcben: I. Abschnitt: ö: Erzeugnisse der Forst wirtschaft: 85 Holz zur Herstellung von mechanisch berei tetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Cellulose), nicht über 1,20 m lang und nicht über 24 om am schwächeren Ende stark, unter Überwachung der Verwendung. . . Zollsatz f. 1 Doppel- centner frei V. Abschnitt: L: Buchbinderzeugstoffe u. a. m. 503 Bnchbinderzeugstoffe, glatt oder gepreßt. XI. Abschnitt: Papier, Pappen und Waren daraus: 652 653 654 655 656 657 658 (652/3) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim u. s. w. versetzt: aus Abfällen von Gespinstwaren oder der gleichen aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellu lose); Stroh-, Esparto- und anderer Faser stoff Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gekautschtzauchauszusammengeklebten Pappen hergestellt: Glanzpappe (Preßspan) und andere hvch- geglättete Pappe, Lederpappe, sowie andere feine Pappen, auch in der Masse gefärbt. Pappen aus mechanisch oder chemisch be reiteten: Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holz, festgewalzt (sogenannte Braunholzpappe), und anderweit nicht ge nannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt Stroh-, Schrenz- und Torfpnppe; Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen über zogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe; Steinpappe . Pappen aller Art, weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier beklebt, lackiert, bronziert oder mit Wollstaub oder dergleichen überzogen, durch Pressen ge mustert; Malerpappe Gelbes Strohpapier; ganz grobes graues Lösch papier Gemeines Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt Papier, nicht unter andere Nummern fallend, einschließlich des Kartvnpapiers, auch liniiert, pcrgamentiert oder gekörnt 60 frei 1,25 1,25 6 1,50 l,50 10 1,50 4 10 Anmerkung zu Nr. 654 bis 658. Pack papier und Pappen werden auch dann nach Nr. 654 bis 658 nach Maßgabe ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt, wenn sie mit Gebrauchsanweisungen, Warenanprei sungen, Mustern oder dergleichen bedruckt sind. 659 660 661 Buntpapier einschließlich des mit Kreide, Blei weiß oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldrnck versehenen Papiers; lackiertes Papier: mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Wollstaub überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug, so wie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier Zu Frachtbriefen, Rechnungen u. s. w. vor gerichtetes Papier und alles andere zur Ausfüllung oder Ergänzung bestimmte be druckte Papier, so weit es nicht nach seiner Beschaffenheit höheren Zollsätzen unterliegt; Papier mit aufgedruckten Mustern für Stickereien u. s. w.; mit Linien bedrucktes Papier zu Musterblättern; bedruckte Vor lagen zum Nachzeichnen; Ankündigungstafeln aus bloß mit Schrift bedrucktem Papier (Pappe); bloß mit Schrift bedrucktes Papier (Pappe) zum Aufkleben, Aufstecken oder Auflegen auf Waren oder Warenum schließungen; durchschlagenes, sowie durch Lochen gemustertes Papier, auch Papier mit spitzenartig durchbrochenen Rändern und gepreßtes Papier; mit Kautschuklösung oder dergleichen überzogenes Papier, lederartig gefärbt und gepreßt; Bilderpapier, ein- oder zweifarbig bedruckt Briefpapier und Briefkarten mit Malereien, Lichtbildern (Photvlithographicn) oder anderen Bildern, mit gepreßten Naturblumen, mit Verzierungen oder Mustern in Farben, in Gold, Silber, Bronze oder mit anderen ähnlichen Verzierungen; Bilderpapier, mit mehr als zwei Farben bedruckt, bemalt, mit Metalldruck versehen, erhaben gepreßt, durch schlagen oder mit anderen Verzierungen versehen; auch Abziehbilder, Briefmarken (nichtentwertet),Siegelmarken, ausgeschnittene und ausgestanzte Bilder und Figuren . . Anmerkung zu Nr. 660 und 661. Unter Bilderpapier ist alles mit Bildern oder Figuren bedruckte Papier (Pappe) zu be greifen, das zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waren, zu Buchbinderarbeiten, Spielzeug, zur hand schriftlichen u. s. w. Ausfüllung oder Er gänzung, zum Aufkleben, Ausstocken oder Auflegen auf Waren oder Warenum schließungen bestimmt ist. 662 Papier und Pappe, mit Gespiustwareu aller Art ganz oder teilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Ge spinstmaren aller Art oder von Draht geflecht . 665 Schieferpapier, auch Tafelu daraus, ohne Ver bindung mit anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-/Rost-, Sand-, Schmirgelpapier, sowie anderes Schleif- und Polierpapier . . . Zollsatz f. 1 Doppel- ccntncr 10 10 20 24 3
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