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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. L. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5623 Abkommen nicht stehen bleiben. Unterdessen hatte Oesterreich sich an die Revision seines Urheberrechtsgesetzes gemacht; diese Revision verzögerte sich jedoch, und so nahm es am 26. April 1893 auf einen von Deutschland ausgesprochenen Wunsch hin ein Uebergangsgesctz an, das die Dauer des aus schließlichen Aufführungsrechts von Bühnenwerken um zwei Jahre verlängerte, in der ausgesprochenen Absicht, die Wagnersche Oper »Parsifal« nicht schon von 1894 an in Cisleithanien zum Gemeingut werden zu lassen. Am 26. De zember 1895 trat daun das neue österreichische Urheberrechts gesetz in Kraft. Da Oesterreich aber an der Pariser Revisions konferenz vom Frühjahr 1896 nicht hatte teilnehmen wollen, so wurden im Jahre 1897 die Vertragsverhandlungen wieder ausgenommen und diesen auf Verlangen Oesterreich-Ungarns wieder der Vertrag mit Italien zu Grunde gelegt. Am 30. Dezember 1899 wurde der neue deutsch-öster reichisch-ungarische Vertrag in Berlin unterzeichnet. Am 26. März 1900 wurde er vom Reichskanzler mit einer aus führlichen Denkschrift dem Reichstag überwiesen, der ihn am 24. April in erster und zweiter, und zwei Tage später in dritter Lesung annahm. In der ersten Sitzung war das Abkommen, das von Herrn v. Körner, Direktor im Aus wärtigen Amt und von Herrn vr. Dungs als Kommissar des Bundesrates verteidigt wurde, Gegenstand einer scharfen Kritik. In Oesterreich wurde der Vertrag dem Herrenhause am 13. März 1900 Übermacht und von diesem auf Grund eines im Namen der vereinigten juristischen und politischen Kommission eingereichten Berichtes angenommen: er mußte jedoch nach Unterbrechung der parlamentarischen Thätigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Oberhause noch einmal unterbreitet werden. Dieses nahm ihn dann am 4. März 1901 an, ebenso das Abgeordnetenhaus am 29. März 1901 nach einer längeren Debatte. In Ungarn war der Vertrag schon in einer Sitzung vom 3. Mai 1900 vom Abgeordnetenhause bestätigt worden, und zwar nach einer ziemlich bewegten Diskussion, in der er vorerst vom Standpunkt des ungarischen Staatsrechtes und sodann wegen der Gefahren angegriffen wurde, denen die magyarische Entwickelung dadurch ausgesetzt werde, daß der Vertrag in Ungarn allzusehr die deutsche Bildung bevorzuge. Auf seiten der deutschen Behörden hat man sich bei der Empfehlung des Vertrages damit begnügt, darzuthun, daß er die ziemlich mangelhaften und dunklen Beziehungen zu Oester reich auf dem Gebiete des Urheberschutzes in günstiger Weise klarstelle und zudem neue Beziehungen schaffe, während dieses Land bis jetzt den deutschen Werken jeden Schutz ver sagt habe; der Vertrag erziele somit einen doppelten Fort schritt. Auf österreichischer Seite drückte man sich hinsichtlich der Tragweite des Abkommens optimistischer aus. Die schon genannte Kommission des Herrenhauses geht sogar so weit, ihn als »eines der wichtigsten Glieder in der Reihe der jenigen Maßregeln zu begrüßen, die notwendig sind, um die Schöpfer litterarischer und künstlerischer Werke in den ma teriellen und persönlichen Interessen, die sie aus ihren Schöpfungen abzuleiten berechtigt sind, zu schützen«. Und der Justizausschuß des Abgeordnetenhauses betrachtet ihn als »einen Markstein für die weitere Fortbildung dieser Rechts materie, für einen glücklichen Abschluß der Entwickelung der Urheberrechtsgesetzgebung der zweiten Hälfte des vorigen Jahr hunderts«. Endlich bedeutet nach dem Abgeordneten De. Skedl, dem Berichterstatter in der Kammersitzung vom 29. März 1901, der Vertrag »einen eminenten Fortschritt in der Ent wickelung der internationalen Urheberrechtsgesetzgebung; er sichert eine geregelte Rechtsprechung und erweitert den Autor schutz zwischen Oesterreich und Deutschland sachlich und örtlich«. II. Oertliche Anwendung. Auf welchen Gebieten entfaltet der Vertrag seine Wir kungen? Die Herren Osterrieth und Schuster haben hervor gehoben, daß er im Grunde zwei Verträge enthalte, einen olchen zwischen Deutschland und Oesterreich und einen zweiten, der zwischen Deutschland und Ungarn ein vollständig neues Recht schaffe. Was insbesondere Oesterreich anbelangt, so ist im Ver trag nur von den im österreichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern die Rede, so daß nach der Zeits chrift »Das Recht der Feder (Nr. 220 vom 29. April 190o) die occupierten Provinzen Bosnien und Herzegowina davon nicht berührt werden. Anderseits umfaßt er jetzt das ganze österreichische Gebiet. Die dadurch herbeigeführte Veränderung ist wichtig. Das Deutsche Reich schützt nämlich nach seiner gegenwärtigen Gesetzgebung nur die im alten Deutschen Bund veröffentlichten Werke, und zwar unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. Es waren somit bis zum 24. Mai 1901 auf dem ganzen deutschen Gebiet von jedem Schutze ausgeschlossen die in Dal matien, Galizien, Bukowina, Ungarn, Kroatien und Slavo- nien erschienenen Werke, also solche, die in Lemberg, Krakau, Czernowitz, Zara u. s. w. herausgegeben waren. Anderseits schützte Oesterreich nach seinem alten Patent von 1846 die außerhalb des alten Deutschen Bundes veröffentlichten deutschen Werke nicht, ließ somit die in Ost- und Westpreußen, Posen, Schleswig, Elsaß-Lothringen und Helgoland herausgegebenen deutschen Werke schutzlos. Somit gab es früher in den beiden Monarchien gewisse Gebiete, wo gegenseitig die erschienenen Werke nicht nachdruckstcher waren, und ferner genossen Werke, die in gewissen österreichischen Provinzen erschienen waren, in ganz Deutschland gar keinen Schutz. Allerdings waren durch Artikel 2 des neuen österreichi schen Urheberrechtsgesetzes vom Dezember 1875 diese anor malen, ja verworrenen Verhältnisse scheinbar geändert worden, indem dort das Gesetz mit Minimalschutzdauer auch auf die Werke fremder Autoren anwendbar erklärt wurde, die im Deutschen Reiche erschienen sind, ebenso wie auf die noch nicht veröffentlichten Werke deutscher Unterthanen; allein dieser gesetz liche Schutz hängt von der Erfüllung der Bedingung der Gegen seitigkeit ab. Nun mußte die strenge Befolgung dieses Grund satzes die deutschen Werke gerade in denjenigen Provinzen Oesterreichs des Schutzes verlustig gehen lassen, die dem alten Deutschen Bunde nicht angehört hatten (also in Dal matien u. s. w.), indem die dort veröffentlichten Werke ohne irgend welchen Schutz in Deutschland blieben. Ferner ist nicht außer acht zu lassen, daß dieser Schutz auf den Landes gesetzen und nicht etwa auf einer internationalen Verständi gung zwischen den betreffenden Staaten beruhte. Um alle diese Schwierigkeiten aufzuheben, enthält nun der neue Vertrag folgende Bestimmung: »Zu Artikel I und II. In betreff des Verhält nisses zwischen den im österreichischen Reichsrate ver tretenen Königreichen und Ländern einerseits und dem Deutschen Reiche anderseits besteht Einverständnis darüber: 1. daß die in dem einen Gebiete erschienenen Werke inländischer Urheber in dem andern Gebiete nicht als ein heimisch gelten und deshalb nur den vertragsmäßigen Schutz genießen.« Der Zweck dieser als wenig verständlich bezeichnten Bestimmung liegt klar zu Tage. Die ganze Materie des gegenseitigen Schutzes deutscher und österreichischer Unter thanen wird der inneren Gesetzgebung, deren Wirkung wegen der stets schwierigen Anwendung der Bedingung der Gegen seitigkeit eine schwankende ist und die zudem einseitig durch ein Land abgeändert werden kann, entzogen und in Zukunft 739'
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