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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1904
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1904
- Sprache
- Deutsch
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1k, 21. Januar 1904, Nichtamtlicher Leit. 635 Nichtamtlicher Teil. Lllilio princeps und Bearbeitung. Trotz der Befürwortung, die dem bei der Beratung des Urheberrechtsgesetzes gemachten Versuch, auch die säitio privssps unter den gesetzlichen Schutz zu stellen, von hervorragender Seite zu teil wurde, konnte sich bekanntlich die Reichs-Gesetz gebung hierzu nicht entschließen. Der Herausgeber in Ver gessenheit geratener Schriften, an denen ein Urheberrecht nicht mehr besteht, kann also für die geistige Arbeit, die er bei der Herausgabe entfaltet hat, eine Beschützung nicht be anspruchen, obwohl diese auch dann, wenn er sich nur auf die Reproduktion der vorliegenden Schriften beschränkt und von der Annotiernng abgesehen hat, nicht nur ausnahms weise ein weit erheblicheres Maß geistiger Arbeit enthalten kann, als es Arbeiten zu gründe liegt, an deren Einreihung in den Kreis der schutzberechtigten Schriftwerke nicht ge- zweifelt wird. Es ist schon bei der Ablehnung des damaligen Antrags darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Ignorierung der säitio xriaoeps in der Praxis den Anlaß geben werde, die Streitfrage aufzuwerfen, ob nicht in einem konkreten Falle die Herausgabe und die Bearbeitung noch nicht ver öffentlichter Schriftwerke, die des Schutzes entbehren, in Frage gestellt sein würden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß diese Befürchtung eine nicht unberechtigte war, wenn auch aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, die Entscheidung der Kontroverse nicht allzu häufig herbei geführt wird. Bearbeitungen im technischen Sinne, durch welche Schrift werke geschaffen werden, genießen den Schutz des Urheber rechts-Gesetzes. Nach Z 2 desselben gilt der Bearbeiter als Verfasser. Was heißt nun Bearbeitung? Im allgemeinen kann man der Erklärung beipflichten, daß unter dem Bearbeiter derjenige verstanden wird, der durch die freie Benutzung eines Werkes eine neue eigentümliche Schöpfung hervorbringt (vergl. Müller, Urheberrechtsgesetz S. 29). Es kommt ungefähr auf dasselbe heraus, wenn Wächter das Wesen der Bearbeitung in der Schaffung einer neuen lite rarischen Gestalt findet. Von dieser Bearbeitung unterscheidet man nun die Reproduktion und zwar sowohl die gänzliche, als auch die teilweise, bei der nicht nur der vorhandene Inhalt, sondern auch die vorhandene Form wiedergegeben wird. Die säitio priassps als Reproduktion des vorhandenen Inhalts und der vorhandenen Form fällt daher außerhalb des Begriffs der Bearbeitung. Die Interpretation würde nun ohne Zweifel die ihr gezognen Grenzen wesentlich überschreiten und sich eine Kor rektur des Gesetzes erlauben wollen, wenn sie die säitio priuesps als Bearbeitung auffaßte. Hiervon kann angesichts des Kommissionsbeschlusses, durch den der von dem Ab geordneten vr. Esche gestellte Antrag abgelehnt wurde, wohl kaum die Rede sein. Aber die Interpretation ist anderseits nicht gehindert, diesen Kommissionsbeschluß im strengsten Sinn aufzufassen und ihm lediglich die säitio xrincsxs im eigentlichen Sinn zu unterstellen, d. h. die Reproduktion eines vorhandenen, nicht mehr schutzberechtigten Schriftwerks nach Inhalt und Form und seiner Totalität. Dagegen liegt ein zwingender Grund nicht vor, die allgemeine Schutzvorschrift des 1 auch gegenüber solchen Reproduktionen nicht in Anwendung zu bringen, bei denen nicht die Totalität des vorhandenen Schriftwerks, sondern eine nach bestimmten Grundsätzen bezw. Gesichts punkten vorgenommene auszügliche Zusammenstellung ver öffentlicht wird, denn alsdann liegt eine eigentliche Be arbeitung vor, und der Bearbeiter hat ein Schriftwerk Börsenblatt tsti- den deutschen Buchhandel. 71. Aabrgana. geschaffen, das sich von dem ihm vorgelegenen Manuskript wesentlich unterscheidet, nämtich durch die Formgebung. Wenn heute von einem Historiker ein neuer Brief wechsel Friedrichs des Großen in einem Archiv entdeckt würde, so könnte für die Reproduktion desselben als solchen ein Urheberrecht natürlich nicht in Anspruch genommen werden. Wenn aber der glückliche Entdecker die vorhandenen Briefe systematisch nach gewissen Gesichtspunkten ordnete, z. B. Briese über Staatsangelegenheiten, Briefe über philosophische Fragen, Briefe über ästhetische Fragen, Briefe, die sich auf Zeitgenossen beziehen, und wenn er hierbei eine Scheidung zwischen minder bedeutenden und bedeutenden vornähme, vielleicht auch solche nicht publizierte, deren Ab druck aus bestimmten Gründen nicht erwünscht wäre, so liegt eine eigentümliche literarische Schöpfung, eine Bearbeitung vor, der den Schutz gegen Nachdruck zu versagen kein Grund vorhanden ist, auch dann nicht, wenn der Bearbeiter außer dem Vorwort kein eignes Wort hinzugefügt hat. Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, daß das Stück eines Werks, der Ausschnitt aus dem Ganzen, wesentlich verschieden von dem Auszug sei und daß das Produzieren eines Stücks in diesem Sinn keine Bearbeitung, sondern nur eine Reproduktion des Ganzen, wenn auch nur eine teilweise Reproduktion sei. Allein es ist doch zum mindesten zweifelhaft, ob man hierbei nicht den Begriff der Bearbeitung zu eng und dem gegenüber den Begriff der Reproduktion zu weit auffaßt, und die sich ergebenden Zweifel müssen bestärkt werden, wenn man berücksichtigt, daß das durch die gekennzeichnete Bearbeitung geschaffene Werk doch etwas andres ist als das vorhandene, das für seine Her stellung benutzt wurde. Es soll zugegeben werden, daß die obige Ansicht in manchen Fällen die richtige ist; anderseits muß aber doch der Standpunkt vertreten werden, daß in vielen Fällen die hier vertretene dem Sachverhalt gerecht wird. Bei der als Beispiel angenommenen Herausgabe eines Briefwechsels Friedrichs des Großen würde sich die Ausschließung vom Schutzrecht nicht rechtfertigen lassen, denn die hierbei auf gewendete Geistesarbeit steht der Annahme des Begriffs der Reproduktion, auch der teilweisen Reproduktion des Ganzen entschieden entgegen. Man wird also die Frage nicht generell, sondern nach Maßgabe der Gestaltung des betreffen den Werks im Einzelfalle zu beantworten haben unter grundsätzlicher Zurückweisung der Ansicht, wonach die in Frage kommenden Schöpfungen keine Bearbeitungen dar stellten. Diese Anschauung trägt dem Billigkeitsstandpunkt sicherlich in höherm Maße Rechnung als die gegenteilige, denn es ist nicht einzusehen, weshalb die geistige Arbeit, die auf die Herstellung eines solchen Werks verwendet worden ist, keinen Anspruch auf Schutz gegen Nachahmung haben soll. Hat die Gesetzgebung diesen Gesichts punkt bei ihrer Stellungnahme zu der säitio xrinosxs nicht gehörig beachtet, so läßt er sich doch in betreff derjenigen Darstellungen berücksichtigen, die zu den Bearbeitungen — wenn man will, zu den Bearbeitungen im weitern Sinn — zu rechnen sind. Fuld. Ausstellung der Münchner Sezession im Künstlerlzausr gi Berlin. Der Verein »Münchener Secession- hat am 10. Januar eine Ausstellung im Hause des Vereins der Berliner Künstler eröffnet, die bis zum 19. Februar dort zu sehen sein wird. Neben 97 Gemälden, Skizzen, Zeichnungen, Radierungen, so
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