Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010622
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190106221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010622
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-06
- Tag1901-06-22
- Monat1901-06
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5056 Nichtamtlicher Teil. 143, 22. Juni 1901. thnl fahrlässig zur Veranstaltung eines Nachdrucks, nämlich einer unbefugten Uebersetzung, veranlaßt habe (Z 20 des Gesetzes vom 11. Juni 1870), wird darauf gestützt, daß es die Pflicht des Angeklagten gewesen wäre, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob die Erzählung nicht etwa geschützt sei Eine Anfrage bei dem Verfasser oder den beteiligten Verlegerstrmen sei geeignet gewesen, ihn hierüber zu be lehren. Dies ist rechtsirrig Wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat (Entscheidungen, Band 20, S. 7! 11, 212), giebt es keine gesetzliche Bestimmung, wonach eine derartige Erkundigungspflicht nach etwaigen Schutzrechten bestände. Auf die Unterlassung einer solchen Erkundigung kann daher die Annahme einer Fahrlässigkeit nicht gestützt werden. Zu untersuchen war vielmehr, ob der Angeklagte, der seine Ver teidigung ersichtlich auf die auch dem Veranlasser im Sinne des Z 20 zu gute kommende Bestimmung des Z 18 Absatz 2 des Gesetzes (Entscheidungen Band 4 Seite 349) gründete, in entschuldbarer Unkenntnis von Thatsachen, deren Vorhanden sein er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, oder in entschuldbarer Unkenntnis von Rechtssätzen gehandelt habe. In letzterer Beziehung genügt es, auf die Ausführungen in dem Urteile des erkennenden Senats vom 15. April 1887 (Rechtsprechung Band 9 S. 236) zu verweisen. Damit fällt auch die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte Jacobsthal fahrlässig gehandelt habe, denn sie beruht gleichfalls auf der Voraussetzung, daß er zu Erkundi gungen verpflichtet gewesen sei. Auch gegenüber ausländischen Werken besteht eine solche grundsätzliche Erkundigungs pflicht, wie sie die Strafkammer annimmt, nicht. Der weiteren Ausführung des Urteils aber, es fehle nicht minder an einem entschuldbaren Rechtsirrtum auf seiten des Angeklagten Jacobsthal, kann ebensowenig beigetreten werden. Denn sie läßt zum Teil die erforderliche Klarheit vermissen, zum Teil, nämlich in dem Satze, der dahin lautet, der Rechtsirrtum könnte nur die Legitimation des Antragstellers betroffen haben, ist sie unrichtig, und schließlich fußt sie wieder auf dem Nichteinziehen von Erkundigungen. Uebrigens Hai auch die von den Angeklagten vorgeschützte Thatsache, daß bereits anderwärts eine deutsche Uebersetzung der Erzählung er schienen sei, insofern eine unzureichende Würdigung gefunden, als sie die Strafkammer nur deshalb als unerheblich ansieht, weil diese Uebersetzung ebenfalls unbefugt gewesen sei. Allein aus diesem objektiven Umstande konnte nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daß ein Handeln in gutem Glauben nicht Vorgelegen habe. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 7. Die Feststellung der Strafkammer, daß trotz einiger, näher dargelegter Abweichungen vom Original eine rUeber setzung« im Sinne der Berner Konvention vorliege, gab zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. 8. Die Revision des Nebenklägers erwies sich nicht als begründet. Ueber die Höhe des entstandenen Schadens hat nach dem 8 19 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu ent scheiden. Im vorliegenden Falle ist das Gericht an der Hand der von ihm angegebenen Berechnung dazu gekommen, einen Betrag von 300 zuzusprechen. Die Revision meint, das Gericht sei dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Buße nur in der Höhe des ziffermäßig nach gewiesenen Schadens festgesetzt werden könne. Allein einen Anhaltspunkt für diese Annahme bieten die Urteilsgrllnde nirgends. Daraus, daß das Gericht über den aus den an gegebenen Grundlagen gewonnenen Betrag hinaus einen weiteren — angeblich durch die Verhandlung glaubhaft ge machten — Schadensbetrag nicht zugesprochen hat, kann nur gefolgert werden, daß es das Entstandensein eines solchen weiteren Schadens nicht angenommen hat. Die rein that- sächlichen Gesichtspunkte aber, die die Revision ferner geltend macht, können in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden, und die von dem Anwälte des Nebenklägers mit vorgelegte, von dem Nebenkläger selbst gefertigte »Revisionsbegründung« kann im Hinblick auf den 8 43? Absatz 1 und den 8 430 Absatz 2 der Strafprozeßordnung keine Berücksichtigung finden. vr. E. Alberts Relief-Klischees. In Nr. 134 d. Bl. vom 12. Juni erwähnten wir die Er findung eines neuen Zurichte - Verfahrens, das im Etablissement der Firma Meisenbach Riffarth L Co. in Berlin - Schöneberg von dem Teilhaber dieser Firma Herrn Spieß der Berliner Typo graphischen Gesellschaft in einem Vortrage bekannt gemacht worden ist. Im Anschluß hieran fand am 17. d. M. im Vereins lokal der Typographischen Gesellschaft eine Besprechung statt, an der sich u. a. der Obermaschinenmeister Herr Müller von der Firma August Scherl beteiligte. Herr Müller stand der Erfindung ziemlich skeptisch gegenüber, bezweifelte, daß mit ihr eine Druck form in 4 bis 6 Stunden in Gang kommen könne, zu deren Zu richtung man im Flachdruck, also mit den bisherigen Klischees, 35 bis 40 Stunden brauchen würde. Der anwesende Herr Kommerzienrat G. Büxenstein, eine bekannte Autorität im Kunstdruck nicht nur, sondern auch Mit inhaber einer der leistungsfähigsten chemigraphischen Anstalten, berichtete darauf über seine eigenen Erfahrungen und Versuche mit Relief-Klischees. Der Erfinder, Herr I)r. E. Albert, habe Herrn Büxenstein in seinem Etablissement besucht und ihm eins seiner Relief-Klischees gezeigt. Herr Büxenstein ließ davon in der Hand presse ein paar Abzüge ohne jede Zurichtung Herstellen; diese be friedigten. Ein Versuch in der Schnellpresse mit ganz gewöhnlichem Cylinder-Aufzug ergab ebenfalls ohne Vorbereitung gute Resultate. Um aber zu erproben, ob das Relief der neuen Autotypien bei großen Auflagen sich nicht schneller als ein flaches Zinkklischee abnutze, wurde eine Druckform von 4 Kolumnen, geschloffen um 100000 Exemplare davon zu drucken. Nach einigen Tausend Druck zeigte sich ein Nachlassen der Qualität, und zwar, wie sich herausstellte, deshalb, weil die erhabenen Kraftstellen der Klischees (die tiefen Schatten des Bildes) sich in die Papierbogen des Druckcylinder-Aufzuges ein geprägt hatten. Nachdem man die beiden obersten dieser (7) Bogen durch neue ersetzt hatte, ergaben sich wieder tadellose Drucke. So wurde die ganze Auflage von 100000 Exemplaren mit drei- oder viermaliger Unterbrechung von etwa einer Viertelstunde, die man für solche Auswechselung des Cylinderaufzuges auswenden mußte, heruntergedruckt. Der letzte Druck aber erwies sich fast genau o gut wie die ersten, und die Relief-Klischees waren völlig intakt geblieben. Man hatte übrigens nicht nur sogenanntes (gestrichenes) Kunstdruckpapier verdruckt, sondern einen Teil der Auflage auf atiniertem und einen weiteren Teil auf unsatiniertem Papier her gestellt. Beim Drucken, besonders bemerkbar auf der Handpresse, hatte sich gezeigt, daß der Druck der Albertplatten bedeutend weniger Kraft erfordert, als derjenige van Autotypien des alten Systems. Gut druckende Relief-Galvanos von Albertschen Platten her zustellen, ist ebenfalls bereits gelungen. Herr Kommerzienrat Büxenstein erzählte, daß er sogar eine stark abgenutzte flache Autotypie eines Inserats beim Erfinder in München habe relief vrägen lassen, und daß dieses stumpfe Galvano in Reliefform überraschenderweise wieder recht gut gedruckt habe. Diesen in anschaulicher und überzeugender Erzählung vor getragenen Thatsachen gegenüber konnte keiner von den zahlreich anwesenden Fachgenoffen mehr viel gegen die Technik der neuen Erfindung einwenden. Man stand allgemein unter dem Eindrücke eines unzweifelhaften bedeutungsvollen Fortschrittes in der Druck technik für Illustrationen- Eine noch nicht genügend beantwortete Frage ist allerdings die pekuniäre. Zweifellos werden Zinkos, Autos und Galvanos in Relief teurer sein, als die bisherigen flachen Platten, denn es müssen, zur Zeit wenigstens, zwei Klischees von jedem Bilde her gestellt und beide miteinander verbunden werden. Ebenso ist naturgemäß die Herstellung von Relief-Galvanos umständlicher als die von flachen Galvanos. Es unterliegt daher auch keinem Zweifel, daß die Albertplatten (wie man mit Vermeidung zweier Fremdwörter die Relief-Klischees vielleicht nennen könnte) auch längerer Zeit zur Herstellung bedürfen, also teurer sein werden als flache. Dazu kommt selbstredend noch ein Ausschlag als Ent- chädigung für den Erfinder, der sich für Licenzen an zinkographische Anstalten entsprechende Summen zahlen lassen wird. Eine Preis erhöhung um zwei Pfennig für den Quadratcentimeter, die Herr Kommerzienrat Büxenstein schätzungsweise nannte, dürste zunächst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder