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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4747 führer Herrn Artur Seemann verlesene Protokoll der gestrigen Plenarsitzung wurde genehmigt. Zur Tagesordnung lagen Berichte der drei Sektionen vor. Aus Sektion V (Urheber- und Verlagsrecht) berichtete Herr Kommerzienrat vr. Trübner, Straßburg, über die urheberrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den europäischen Staaten. Der Herr Berichterstatter gab eine kurze Schilderung der ungünstigen Vertragslage in Bezug auf das Oop^rlgbr. die eine große Benachteiligung der in Europa am Urheberrecht Interessierten in sich schließt. Unter der Voraussetzung, daß das aus wärtige Land den Bürgern der Vereinigten Staaten die Vergünstigung des Urheberrechts auf derselben Grundlage wie seinen eigenen Bürgern gewährt, sichern die Vereinigten Staaten den Ausländern den Schutz des Urheberrechts nach ihrem Gesetze zu, das unter anderen folgende Bedingungen aufstellt: 1. Vor der Veröffentlichung oder spätestens am Tage der Veröffentlichung des Werkes inner- oder außerhalb der Vereinigten Staaten muß ein gedruckter Abzug des Titels der Bücher, der Karten der Stiche rc. beim Bibliothekar des Kongresses (Uibrari»a ok OongrsW. Washington) hinterlegt oder unter seiner Adresse auf einem Postamt der Vereinigten Staaten auf gegeben werden. 2. Spätestens am Tage der Veröffentlichung müssen zwei Exemplare der zu schützenden Bücher, Landkarten, Stiche rc. an denselben Bibliothekar innerhalb der Vereinigten Staaten der Post übergeben werden. 3. Von den Büchern, Photographien, Farbendrucken und Lithographien, welche geschützt werden sollen, müssen die eingereichten zwei Exemplare von Typen ge druckt sein, die in den Vereinigten Staaten gesetzt sind, oder von Platten davon, oder von Negativen oder von Zeichnungen auf Stein, die in den Vereinigten Staaten gemacht sind, oder von Ueberdrucken davon. Frei von dieser letzteren schwerwiegenden Bedingung sind musikalische Kompositionen, Bühnenwerke, Land oder Seekarten, Pläne, Stiche und Holzschnitte. 4. Der Schutz wird aus 28 Jahre gewährt. 5. Uebersetzuugen werden unter denselben Modalitäten und Bedingungen geschützt wie Originalwerke. 6. Für jede Titeleintragung sind an den Kongreß bibliothekar 50 Cents zu entrichten. Die Bedingungen dieses Gesetzes hat alsbald eine ganze Reihe von Staaten angenommen und dagegen den ameri kanischen Bürgern den vollen Rechtsschutz des eigenen Landes gewährt, zuerst Belgien, dann Frankreich, Großbritannien mit Kolonien, die Schweiz, Deutschland, Italien, Dänemark, Portugal, Spanien und die Niederlande mit Kolonien. Aber diese Litterarkonventionen haben nicht den Erwartungen ent sprochen, und der Gedanke, der ihnen zur Ausführung ver- holfen hat, daß es besser sei, einen unvollkommenen Schutz zu haben, als gar keinen, hat sich als trügerisch erwiesen, zwar weniger für Erzeugnisse des Musikalienhandels und des Kunsthandels, wohl aber in vollem Umfange für Bücher. Der deutsche Buchverleger verzichte daher in den meisten Fällen auf das dargebotene Recht. Abgesehen von der Un bequemlichkeit der Formalität der Eintragung vernichte die Fabrikationsklausel, die den ausländischen Buchverleger zwinge, sein Werk drüben nochmals völlig neu herzustellen, jede Möglichkeit eines gewinnreichen Geschäfts. Noch schlimmer sei es mit dem Schutz des Uebersetzungsrechts in dem amerikanischen Gesetze bestellt, und das scheinbar gewährte Recht sei völlig illusorisch. Aus allen diesen Erwägungen habe sich die Sektion V des IV. Internationalen Verleger kongresses auf folgende Anträge geeinigt: 1. Der Kongreß beschließt, seine Verhandlungen über die urheberrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Ver einigten Staaten von Nordamerika und den europäischen Staaten von dem ständigen Kongreßbureau zu einer Denkschrift ausarbeiten zu lassen. Diese Denkschrift soll namens des Kongresses den europäischen und ameri kanischen Regierungen unterbreitet werden Die ameri kanischen Verleger werden gebeten, dieselbe der Typo graphischen Union vorzulegen. 2. Der Kongreß spricht sodann die feste Hoffnung aus, die Vereinigten Staaten möchten in nicht zu ferner Zeit der Berner Konventton beitreten, und verknüpft damit zu nächst den ausdrücklichen Wunsch, der von der ^.msrie-cv 6c>p^rigbt Usagus zum Gesetz vom 3. März 1891 vorgeschlagene Zusatzantrag, welcher den Schutz der fremden Werke zu verbessern beabsichtigt, möge ehe baldigst Gesetzeskraft erlangen. Die Verlesung des Protokolls der Verhandlungen der betreffenden Sekttonssitzung über diesen Gegenstand, die hierauf durch Herrn l)c. Brandstetter erfolgte, gab näheren Aufschluß über die in der Sektion zutage getretenen Meinungen, die schließlich mit Einstimmigkeit die vorgetragene Fassung des Antrags, wie sie von den Herren vr. Trübner und Morel vorgeschlagen worden war, ergeben hatten. Herr G. H. Putnam, New Jork, ein eifriger Vor kämpfer für eine Verbesserung des amerikanischen Urheber rechtsschutzes und ein vorzüglicher Kenner der in Amerika maßgebenden Verhältnisse, empfahl ein vorsichtiges, schritt weises Vorgehen in dieser Angelegenheit, warnte davor, mehr zu verlangen, als zunächst zu erreichen sei, dagegen das ver mutlich Erreichbare mit allen Kräften anzustreben, und versprach sich Erfolg von einem Zusatzantrag zu dem Ge setze vom 3. März 1891, der immerhin Erleichterungen schaffen werde. Seine Ausführungen wurden von Herrn D. C. Heath warm unterstützt, der gleichzeitig der Hoffnung Ausdruck gab, den nächsten Kongreß auf amerikanischem Boden, in Boston, begrüßen zu können. Die Anträge der Sektion wurden hierauf vom Kongreß angenommen. Der Präsident Herr Albert Brockhaus spricht den an der Beratung dieser Frage beteiligt gewesenen Herren den Dank des Kongresses aus und weist besonders darauf hin, ein wie augenfälliger Vorzug durch die Bildung von Kon gressen geschaffen werde, die es ermöglichten, die vorzüglichsten Sachkenner zur Mitarbeit heranzuziehen, wie von jeher die Verlegerkongresse sich der sachkundigen Mitwirkung des Herrn Putnam hätten erfreuen dürfen, des vorzüglichsten Kenners der amerikanischen Urheberrechtsfrage. lieber die Einladung des Herrn Heath, die nächste Tagung in Boston stattfinden zu lassen, könne er sich jetzt noch nicht aussprechcn, er dürfe aber wohl der aufrichtigen Freude und dem Danke des Kongresses schon jetzt Ausdruck geben und zugleich der Hoffnung, daß der auf amerikanischem Boden tagende Kongreß dort schon ein Urheberrechtsgesetz vorfinden möchte, das die heute laut gewordenen Beschwerden gegenstandslos ge macht haben werde. Aus der Sektton U (technische und administrative Fragen des Buchhandels) berichtet Herr Paul Ollendorff, Paris, über die Beziehungen zwischen Autoren und Verlegern einer seits und der Tagespresse anderseits mit Hinsicht auf die Bücherkrittk. Sein Bericht ergab, daß die Klagen der deut schen Verleger über die Handhabung der Bücherkritik durch die Tagespresse nicht vereinzelt seien, sondern daß insbeson dere auch die französischen Verleger sich darüber zu beklagen hätten, daß in den französischen Tageszeitungen die litte- rarische Kritik fast vollständig aufgehört habe. Dagegen 622
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