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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1901
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- Erscheinungsdatum
- 12.06.1901
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- Deutsch
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4744 Nichtamtlicher Teil. 134, 12. Juni 1901 ganzen Stücken in den für den Schul- oder Unterrichts gebrauch bestimmten Veröffentlichungen) hat in der letzten Zeit eine ziemlich große Rolle gespielt. Auf Grund dieses Artikels ist es französischen Verlegern gelungen, die Wiedergabe geschützter französischer Werke, welche von deutschen Verlegern in Schulausgaben im Auszug ab gedrückt wurden, untersagen zu lassen (stehe die Urteile des königlich sächsischen Landgerichts und des Reichsgerichts, Droit ä'^utsur 1899, S. 108; 1900, S. 8). Mit dem neuen deutschen Gesetze wird die Sachlage nun viel klarer. Das selbe erlaubt nur noch die Aufnahme einzelner Aufsätze vow, geringem Umfange, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes in eine Sammlung, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und für den den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Diese Bestimmung, die günstiger ist, als der Vertrag, kann von benachteiligter Seite angerufen werden. Der Vertrag enthält auch noch Bestimmungen über das geteilte Verlagsrecht in Bezug auf musikalische und dramatisch-musikalische Werke, Bestimmungen, die wir (s. oben) für rechtlich anfechtbar und veraltet ansehen. Das neue deutsche Gesetz erlaubt übrigens die Uebertragung mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, welche Bestimmung völlig genügt. Ferner enthält der Vertrag die Meist,' begünstigungsklausel, die, allerdings nur unter der Be dingung der Gegenseitigkeit, zur Wirkung gelangt hinsichtlich der künftig zugestandenen Vorteile und »mit Bezug aus Be stimmungen des gegenwärtigen Vertrages«. Eine Streitfrage, ob die französischen. Photographen diese Klausel anrufen dürfen, nachdem Deutschland durch Vertrag mit den Ver einigten Staaten Nordamerikas die amerikanischen Photo graphen schützt, ist heute, wo die Berner Konvention die Verbandsphotographen schützt, gegenstandslos geworden. Die rückwirkende Kraft des Vertrages wurde ein gehend festgestellt, und beide Länder haben lange Verordnungen, betreffend die Inventarisierung und Stempelung der vor seinem Inkrafttreten rechtmäßig hergestellten Exemplare und Vorrichtungen, erlassen; die daherigen Fristen sind aber schon längst abgelaufen. Entweder wurde die Abstempelung bis zum 3. Februar 1884 vorgenommen oder nicht; in letzterem Falle mutzten die nicht abgestempelten Exemplare konfisziert werden (Dambach, Seite 53); im ersteren Falle aber hätten beim Wegfall des Vertrages die Abdrucker wenigstens fünf zehn Jahre zum Vertrieb ihrer Abdrücke gehabt. Sodann wurde im Jahre 1886 die Berner Konvention rückwirkend anwendbar erklärt. Deutschland schränkte durch Verordnung vom 11. Juli 1888 diesen Grundsatz insofern ein, als es den Abdruckern eine neue Frist zur Abstempelung ihrer er laubten, wenn auch nicht mit Zustimmung des Autors ver anstalteten Abdrücke einräumte. Noch mehr. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Aufhebung aller Souder-Litterar- verträge hat Deutschland anläßlich der Beseitigung der Ver träge mit England am 28. November 1897 eine Verordnung und am 3. Februar 1898 eine Bekanntmachung erlassen, um die Verpflichtung, die rückwirkende Kraft der Berner Ueber- cinkunft zu sichern, mit der Rücksicht auf die sogenannten wohlerworbenen Rechte derjenigen, die vordem die Werke der Autoren ohne deren Erlaubnis »benutzen« durften, in Ein klang zu bringen (siehe die Abhandlungen über diese deutschen Uebergangsbestimmungen im Droit ä'^.utsur 1898, Seite 34, und die llebersetzung davon im »Börsenblatt« Nummer 67 vom 28. März 1898). Würde der deutsch-französische Ver trag gekündigt, so würden den Abdruckern neue Fristen eröffnet. Man könnte ihren Unternehmungen kaum mit größerer Rücksicht nahme begegnen. In Frankreich hat man gar keine derartigen Maßnahmen getroffen; dort wurde die Berner Konvention, ohne daß sich unseres Wissens hieraus irgend eine Un zuträglichkeit ergeben hätte, auf alle in einem Verbandslaude vor dem 5. Dezember 1887 veröffentlichten Werke ohne weiteres angewandt; die Frage der rückwirkenden Kraft ist dadurch sehr vereinfacht. Würde der Sondervertrag eingehen, dann würde wohl auch kein sogenanntes wohlerworbenes Recht verletzt werden. Ziffer 2 des Schlußprotokolls bestimmt noch, daß die zur Ausfuhr erlaubten Bücher, die aus einem der beiden Länder kommen, in dem anderen Lande auch fernerhin so wohl zum Eingang als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei allen Zollstätten abzufertigen seien, die für diesen Zweck bestimmt werden. Während die franzö sischen Bücher durch alle Zollstätten nach Deutschland ein geführt werden dürfen, soll die Einfuhr der deutschen Bücher nur durch gewisse, in der französischen Verordnung vom 8. November 1883 bezeichnte Zollbureaus erfolgen. Dieser Punkt sollte übrigens eher durch einen Zollvertrag oder ein Zollgesetz, als durch einen Litterarvertrag geregelt werden. Der zwischen Deutschland und Belgien abgeschlossene Vertrag lautet ganz gleich wie der oben beleuchtete, nur enthält er die Vorschriften betreffend Zollabfertigung nicht und ist die Bestimmung betreffend rückwirkende Kraft ganz unbedeutend abgeändert. Der deutsch-italienische Vertrag ist unzweifelhaft von den Verfassern der Berner Uebereiukunft eingehend studiert worden; aus diesem Vertrage wurden die Artikel, betreffend Erfüllung der Förmlichkeiten in einem einzigen Lande, dem Ursprungslands des Werkes, und betreffend den ausdrücklichen Vorbehalt des Aufführungsrechts an musika lischen Werken in die Berner Konvention herübergenommcn. Diese letztere Bedingung bildete eine neue dem Komponisten auferlegte Last, denn nach Ziffer 3 des Schlußprotokolls des Vertrages werden die in einem der Länder vor seinem Inkrafttreten veröffentlichten, aber im anderen Lande noch nicht öffentlich aufgeführten musikalischen Werke auch für den Fall als geschützt erklärt, daß sie den Aufführungsvorbehalt nicht trügen. Solange der Aufführungsvorbehalt noch in der Berner Konvention steht, wäre es gut, vor Kündigung des Vertrages zu prüfen, ob es Musikwerke giebt, auf welche die angeführte Bestimmung des Schlußprotokolls paßt, und die ihnen eingeräumte Vergünstigung nötigenfalls durch eine besondere Erklärung festzuhalten. Nach Artikel 6 des Vertrages schließt der Schutz der musikalischen Werke das Verbot der sogenannten Arrangements in sich und ebenso das Verbot der Veröffentlichung anderer Musikstücke, die entweder ohne Erlaubnis des Autors nach Motiven aus seinen Werken versaßt sind oder das ursprüng liche Werk nur mit Abänderungen, Kürzungen und Bei fügungen wiedergeben. Die Fassung dieses strenger als in den beiden anderen Verträgen formulierten Artikels wurde für den Text des Artikels 10 der Berner llebereinkunft be nutzt, nach welchem alle Nachbildungen, die bloß unwesentliche Abänderungen, Beifügungen oder Kürzungen aufweisen und nicht den Stempel eines neuen Originalwerkes an sich tragen, verboten sind. Italien hätte gern die choreographischen Werke unter die vertraglich zu schützenden Werke eingereiht; sein Wunsch wurde aber von Deutschland mit Rücksicht auf den Stand der inneren Gesetzgebung nicht berücksichtigt, und auch in der Pariser Revisionskonferenz beharrte Deutschland trotz der Anträge Italiens auf seinem bisherigen Standpunkt, so daß die Berner Konvention hier unverändert blieb; danach sollen diejenigen Länder, deren Gesetzgebung solche Werke unter den dramatisch-musikalischen Werken begreift, sie ausdrücklich wie die einheimischen schützen (und zwar ohne auf Gegen seitigkeit rechnen zu können). Das neue deutsche Gesetz schützt
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