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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4743 schützt. Anders die Berner Konvention: sie erwähnt aus drücklich derartige Werke, und deshalb müssen sie im gegen seitigen Verkehr zwischen Frankreich und Deutschland auch unbedingt und kategorisch geschützt werden. Durch das Schlußprotokoll des Vertrages wird sür den Schutz der Photographien auf eine spätere Verein barung verwiesen. Diese Vereinbarung ist unnütz geworden; die Berner Konvention hat sie schon verwirklicht, da die Pariser Zusatzakte den Photographien nunmehr den jeweiligen Landesschutz zusichert. Sodann hat die Berner Uebereinkunft den Vertrag auch in Bezug auf den Schutz des llebersetzungsrechts glücklicherweise weit hinter sich gelassen. Statt der vom Artikel lO des Vertrages vorgesehenen Benutzungsfrist von drei Jahren und einer Schutzdauer von höchstens dreizehn Jahren dauert nun nach der Berner Konvention der Ueber- setznngsschutz ebensolange, wie der Schutz des Verviel fältigungsrechts, sofern innerhalb zehn Jahren nach Er scheinen des Originalwerkes davon eine Uebersetzung ver öffentlicht wird. Der Uebersetzer braucht die Uebersetzung auch nicht, wie es der Vertrag noch verlangt, in einem der beiden Vertragsländer erscheinen zu lassen, wenn sie nur auf dem Gebiet des Verbandes erscheint. Der Vorbehalt des Aufführungsrechts, der auf den veröffentlichten musikalischen Werken anzubringen ist, wäre (nach Dambach, Seite 28) sowohl für die deutschen, wie für die französischen Komponisten obligatorisch. Da der Unions vertrag aber nur ein Schutzminimum aufstellen will, so sollte Frankreich, das den genannten Vorbehalt für seine Musik werke nicht kennt, darauf verzichten, denselben auch von den deutschen Komponisten zu verlangen. Dieser Vorbehalt ist nun auch im neuen deutschen Gesetze abgeschafft worden. Die volle gegenseitige Anwendung der Landesgesetze in beiden Ländern beseitigt somit auch diese lästige Bedingung, und zwar auf Grund des Prinzips der Berner Konvention (Artikel 2) und sichert zudem den Komponisten das aus schließliche Recht an der Melodie zu. Ein fremder Autor, der sein Werk in einem der beiden Länder veröffentlicht, ist nach dem Vertrag nur durch Vermittelung seines Verlegers, also mittelbar geschützt; der revidierte Artikel 3 der Berner Konvention hat dieses ver wickelte System aufgehoben und schützt nun den Fremden, der zum ersten Male sein Werk auf Unionsgebiet verlegt, unmittelbar, in seiner eigenen Person, wie einen Verbands autor. Dagegen ist der Vertrag insofern günstiger, als die Staatsangehörigen beider Länder, ganz abgesehen vom Erscheinungsort des Werkes, geschützt werden, während die Berner Uebereinkunft den Schutz von der Veröffentlichung (Verlags auf dem Gebiete der Union oder doch wenigstens von der gleichzeitigen Veröffentlichung auf diesem Gebiet und in einem Nicht-Verbandsland abhängig macht. Dagegen gilt die erste Aufführung oder Ausstellung eines dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werkes außerhalb der Union in dieser Hinsicht nicht als eine Veröffentlichung und zieht sür den Verbandsautor nicht den Verlust seines Urheber rechts nach sich. Im praktischen Leben aber werden die Fälle, wo ein Franzose oder Deutscher sein Werk zuerst außerhalb der Union, z. B in Rußland, in Verlag giebt, so außer ordentlich selten sein, daß man wohl auf diesen Punkt kein Gewicht zu legen braucht. Zum Schutze anonymer oder pseudonymer Werke ist im Schlußprotokoll des französisch - deutschen Vertrages folgendes vereinbart worden: «Da nach den Bestimmungen der deutschen Reichsgesetzgebung die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nach bildung bei anonymen oder pseudonymen Werken in Deutschland auf dreißig Jahre nach dem Erscheinen beschränkt ist, es sei denn, daß jene Werke innerhalb dieser dreißig Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen werden, so wird verabredet, daß es den Urhebern der in einem der beiden Länder erschienenen anonymen oder pseudonymen Werke oder deren gesetzlich berech tigten Rechtsnachfolgern freistehen soll, sich in dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechts auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der oben erwähnten dreißigjährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem Ursprungs lande nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen oder regle mentarischen Vorschriften eintragen oder deponieren lassen.» Wir haben zwar nicht gehört, daß diese Bestimmung praktisch zur Anwendung gelangt wäre, und die französische Regierung hat es auch nicht für nötig erachtet, für die fran zösischen Autoren anonymer und pseudonymer Werke die Einrichtung zu schaffen, daß sie innerhalb dreißig Jahren nach deren Erscheinen den wahren Namen eintragen lassen können. Der Wegfall des Vertrages würde hier nicht viel ändern. Will ein Franzose ein deutsches anonymes oder pseudonymes Werk dreißig Jahre nach dessen Erscheinen nachbilden, so hat er zuerst in Leipzig nachzuforschen, ob der wahre Name unterdessen eingetragen und damit der Schutz bis auf dreißig Jahre nach dem Tode des Autors aus gedehnt wurde. Ebenso hat ein Deutscher, der ein der artiges französisches Werk Nachdrucken oder frei aufführen wollte, ähnliche Nachforschungen anzustellen; er müßte sich zweifelsohne an den Verleger des Werkes wenden, um den Stand der Urheberrechte kennen zu lernen, und eine Ver ständigung würde sich daher thatsächlich leicht anbahnen. Noch viel einfacher als diese Eintragungsförmlichkeit wäre allerdings die Lösung, daß für anonyme und pseudonyme Werke die gleiche Schutzfrist gilt wie für alethonyme, daß sie aber nach dem Tode des Verlegers berechnet wird. In Beziehung auf die Wiedergabe von Preßerzeug- nissen ist es schwer zu sagen, welches der beiden Ab kommen, der deutsch-französische Vertrag oder die Berner Uebereinkunft, vorteilhafter sei. Beide überlassen die Artikel politischen Inhalts der freien Wiedergabe, die Konvention des ferneren noch die Tagesneuigkeiten und vermischten Nach richten, die im Vertrage nicht erwähnt sind. Der letztere untersagt den Nachdruck von Artikeln aus dem Gebiet der Wissenschaft und Kunst, ohne einen Vorbehalt zu verlangen; ferner schützt er die anderen Artikel von einiger Länge, sofern sie den Vermerk tragen, daß der Nachdruck untersagt ist. Dagegen schützt der revidierte Artikel 7 der Berner Kon vention alle diejenigen Artikel, die den Vermerk tragen; zudem genügt ein allgemeiner Vermerk an der Spitze einer Zeitschrift. Die Berner Uebereinkunft schützt auch ausdrück lich und bedingungslos die Novellen, was trotz der Be hauptung Dambachs sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergiebt; endlich.erlaubt sie bei Nichtvorhandensein eines Vermerks die Wiedergabe nur gegen Quellenangabe. Diese letztere Bedingung wird von den Journalisten als wesentlich angesehen, um sie gegen Artikelraub zu schützen, und diese Bedingung fehlt im Vertrag Im neuen deutschen Gesetze ist die Materie noch günstiger geordnet, als in der Berner Konvention: Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tech nischen oder unterhaltenden Inhalts sind auch ohne Vor behalt unbedingt geschützt; die übrigen Artikel aus Zeitungen dürfen gegen Quellenangabe abgedruckt werden, wenn sic mit keinem Vorbehalt versehen sind. Gänzlich freigegeben ist der Abdruck von vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten aus Zeitungen oder Zeitschriften Diese neuen Bestimmungen sind, da Artikel 7 der Berner Konvention nur ein Schutzminimum aufstellt, auch auf französische Zeitungen anwendbar, und somit würde der Vertrag in diesem Punkte seine Existenzberechtigung ver lieren. Die Auslegung des Artikels 4 des Vertrages, betreffend erlaubte Entlehnungen (Wiedergabe von Auszügen oder 62t*
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