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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1901
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- 10.06.1901
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- Deutsch
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4674 Nichtamtlicher Teil. 132, 10. Juni 1901. Schweiz. Francke, Alexander (Schmid L Francke), Bern. Huber, Arnold (I. Huber), Frauenfeld. Hug, Arnold (Gebrüder Hug L Co.), Zürich I., Sonnenquai 28. Morel, Henri, Uirsetsur äu Lursau International äs !a kropriöts litterairs st artistiqus, Bern. Spanien. H. Baillq-Bailliöre, klara 8ta. ^na 10, Madrid. Vereinigte Staaten von Amerika. Heath, D. C. (D. C. Heath L Co ), 110, Houston 8trsst, Boston. Preston, John Aiken (Wood, Boston!, Boston. Putnam, G. Haven, 27, IVsst 23rä 8trset, New Dort. Wood, B. F., 8snior wswbsr ok tüs Llueio Oowpan^, Boston. Die neuen deutschen Gesetze ;uin Schutze der Geisteswerke und die deutschen Verleger. Nachdem am 13. Juli 1899 der erste »Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst« zum Zwecke der Kritik im deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht worden war, machte sich gleich die Forderung geltend, daß der Entwurf über das deutsche Verlagsrecht gleichzeitig mit dem Urheberrecht vorgelegt werden möge. Genau ein Jahr später, am 14. Juli 1900, erschien denn auch der »Entwurf eines Gesetzes über das Verlags recht«, der die Materie zum ersten Male im deutschen Reiche zu regeln versuchte, und in der That hat der deutsche Reichstag beide Gesetzentwürfe zusammen beraten und am 1. und 2. Mai 1901 verabschiedet. In Kraft treten die neuen Gesetze — voraus gesetzt, daß der Bundesrat sie genehmigt, woran kaum zu zweifeln sein wird — am 1. Januar 1902. Das dadurch geschaffene neue Recht weicht mehrfach von dem alten ab, weshalb eine kurze Zusammenfassung seiner Hauptbestimmungen, soweit sie besonders den Verleger in Mitleidenschaft ziehen, am Platze sein dürfte. Den Verleger interessiert in erster Linie die Uebertrag- barkeit des Urheberrechts, denn darauf beruht seine ganze Thätigkeit. Vorerst steht dieses Recht ausschließlich dem Ver fasser bezw. dem rechtmäßigen Uebersetzer eines Werkes zu. Es ist vielfältiger Natur und umfaßt die ausschließliche Be fugnis, das Werk zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu be arbeiten, in anderer Form wiederzugeben, gewerbsmäßig zu verbreiten, öffentlich vorzutragen und öffentlich aufzuführen. Das Urheberrecht schließt indes nicht — im Gegensatz zu der Absicht des ersten Gesetzentwurfs — die ausschließliche Befugnis zum Verleihen des Werkes in sich. Das ganze Urheberrecht sowohl wie auch einzelne Befugnisse können auf andere übertragen werden, auch mit der Beschränkung auf ein bestimmtes Gebiet, was hauptsächlich bei Werken der Ton kunst und der dramatischen Kunst üblich ist; ohne weiteres geht es auf die Erben des Urhebers über. Gegen die Absicht des Gesetzgebers ist die Bestimmung des alten Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870, wonach im Heimfallsrecht der Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigter Per sonen nicht stattfindet, auch in das neue Gesetz ausgenommen worden, so daß also Werke von Verfassern, die ohne Hinter lassung von Erben aus dem Leben scheiden, gemeinfrei sind. Auch die Fristen für das Erlöschen des Urheberrechts find trotz mannigfacher Versuche, sie zu verlängern, mit einer kleinen Erweiterung dieselben geblieben. Der Urheberschutz endigt dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers oder, falls das Werk ohne dessen Namen erschien, dreißig Jahre nach dem Erscheinen, sofern er nicht innerhalb dieser Frist zur Eintragung in die bei dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle angemeldet worden ist. Neu ist die Bestim mung, wonach auch die Vervielfältigung von Werken, die erst nach Ablauf von dreißig Jahren nach dem Tode des Verfassers erscheinen, für den Zeitraum von zehn Jahren ver boten ist und zwar zu Gunsten des Eigentümers des Manu skriptes. Zehn Jahre ist sonach jedes nachgelassene Werk bei seiner ersten Veröffentlichung ohne weiteres gegen irgendwelche urheberrechtliche Ausnutzung geschützt. Die Werke der Ton kunst sind denjenigen der Litteratur in diesen Beziehungen völlig gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf sowohl wie von der Koinmission zur Beratung des Entwurfs geforderte Verlängerung der Befugnis der Erben des Verfassers zur öffentlichen Aufführung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers ist in elfter Stunde gefallen. Von den nachgelassenen Schriften sind zu unterscheiden solche, die schon in einer früheren Zeit veröffentlicht waren und etwa neu aufgefunden worden sind; hierunter fallen besonders alte Urkunden, Inschriften u. ä. Für solche er kennt das Gesetz trotz verschiedener Anträge des Gegenteils ein Urheberrecht nicht an, und der Herausgeber einer solchen alten Schrift, der diese vielleicht mit Mühe und unter Auf wendung von Kosten entziffert und textlich festgestellt hat, kann den Nachdruck des Textes nicht verbieten. Man ist im Interesse der Wissenschaft, die die freie Benutzung solcher Texte forderte, zu diesem Entschlüsse gekommen. Das Urheberrecht ist nicht an einen körperlichen Gegen stand gebunden, sondern auch ein freier Vortrag oder eine freie Rede, die dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dient, genießt den Schutz gegen un befugte Vervielfältigung. Wahrscheinlich weil man in diesem Falle nicht von einem Nachdruck sprechen kann, hat das Gesetz diesen Ausdruck nach Vorschlag der Kommissions beschlüsse gänzlich vermieden und mit den Wendungen »zu lässig« oder »unzulässig« ist die »Vervielfältigung« ersetzt. Gutes Deutsch ist leider nicht immer dabei herausgekommen. Der Verleger eines Werkes gilt als dessen Urheber, wenn es sich um ein solches handelt, das aus den getrennten Beiträgen mehrerer zusammengesetzt ist und ein Herausgeber nicht genannt ist. Jedoch gilt dies nur für das Sammelwerk als Ganzes, für die einzelnen Beiträge behalten die Verfasser das Urheberrecht. Diese strenge Aufrechterhaltung des Prin zips geht so weit, daß, wenn ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden wird, jeder Verfasser — mit einer unten noch zu erwähnenden Ausnahme — die selbständige Verfügung über seine Werke behält, und nur, wenn sich die Arbeiten, aus welchen ein Werk mehrerer Verfasser besteht, nicht trennen lassen, entsteht ein gemeinsames Urheberrecht, das sich im übrigen nach den HZ 741—758 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemein schaftlichkeit an einem Rechte beurteilt. Auch in dem Falle, daß der Name des Verfassers eines Werkes weder auf dem Titelblatte, noch in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluffe genannt ist, gilt der Ver leger in Ermangelung eines Herausgebers als Urheber, d. h. er ist zur Wahrnehmung der Rechte des Urhebers befugt. Bei der einfachen beschränkten oder unbeschränkten Ueber- tragung des Urheberrechtes an den Verleger, wie sie wohl üblich ist, gehen sämtliche Rechte des Urhebers dennoch nicht ohne weiteres auf jenen über. Der Verleger darf z. B. nicht willkürliche Aenderungen an dem erworbenen Werke vornehmen, sondern nur solche, für die der Verfasser oder seine Erben die Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen können. »Dadurch,« sagt die Begründung zu dieser Bestimmung, »daß ein anderer die Befugnis erlangt, des Recht des Urhebers zu erwerben, wird das persönliche Interesse des Urhebers an dem Werke an sich nicht beseitigt,» und auf die Wahrung des persönlichen Interesses des Ver fassers legt das neue Gesetz ein ganz besonderes Gewicht. Dieses Verbot der Aenderung erstreckt sich auch auf die öffent-
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