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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1901
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- Erscheinungsdatum
- 28.05.1901
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- Deutsch
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4322 Nichtamtlicher Teil. 121, 28. Mai 1901. (Dl Nieberding.) Nun, meine Herren, komme ich zur Sache selbst, und da möchte ich doch zunächst die Frage, um die es sich hier allein handelt, klarstcllen, die Frage: was wollen wir durch die Ver längerung der Frist von 30 auf SO Jahre erreichen? Ich habe das schon bei der zweiten Beratung hervorgehoben: es handelt sich um nichts anderes, als um die Entscheidung, soll für 20 weitere Jahre nach dem Tode des Autors der Ertrag seiner Werke, die zur öffentlichen Ausführung gelangen, seinen Erben und Rechts nachfolgern zu gute kommen oder übergehen an die Theater- und Konzertunternehmer? (Sehr gutl) Wenn man hier behauptet, daß nach jetzigem Rechte 30 Jahre nach dem Tode des Autors ein musikalisches Werk freigegeben werde, so ist das ein Ausspruch, der leicht zu trügerischen Zwecken führen kann. Freigegeben wird das Werk nicht dem deutschen Volke, sondern den Unter nehmern von Konzert- und Bühnenveranstaltungen. (Sehr richtig I) Das deutsche Volk ist nicht weiter daran beteiligt; denn es muß, wenn die Unternehmer die Werke in die Hand bekommen haben und aufführen, an diese Unternehmer gerade denselben Preis be zahlen vor der sogenannten Freigabe und nachher. (Sehr richtig!) Die Dinge stehen so: will der Reichstag als Vertreter des deut schen Volkes es lieber sehen, daß noch weitere 20 Jahre der Er trag aus der Ausführung musikalischer und littcrarischer Werke den Autoren zusällt, die doch das Verdienst an der Schöpfung der Werke haben, oder den Unternehmern von Theater- und Konzert- aufsührungen, die gar kein Verdienst an den Werken selbst haben, sondern nur an Ausführungen, die ihnen obendrein Geld ein- bringcn? Das ist die ganze Frage. (Lebhafte Zustimmung.) Ich bedauere, daß ich nicht in der Lage bin, ein größeres Material über das Schicksal musikalischer Werke im Verlaufe der ersten SO Jahre nach dem Tode des Autors dem hohen Hause vorzusühren. Ich bin hierin nicht sachverständig, würde auch dem hohen Hause nicht zumuten können, weit in diese Dinge hinein zusteigen. Ich muß auch offen sagen: ich habe nicht erwartet, daß ein so heftiger Widerstand gegen diesen nach meiner Meinung durchaus billigen Vorschlag sich erheben würde. Und es ist nicht nur ein billiger Vorschlag gegenüber den Autoren, sondern ein Vorschlag, der auch im Interesse unserer musikalischen Entwickelung liegt. Welchen musikalischen Werken wird denn durch Verlängerung der Schutzfrist von 30 auf SO Jahre gedient? Der leichten Musik nicht! Die könnte auch mit 10 Jahren auskommen, die verschwindet ja schon nach wenigen Jahren, und anderes tritt an ihre Stelle. Aber während die leichte Musik rasch zu Erfolgen gelangt, haben die verdienten Komponisten, welche unserem Volke dauernde Werke ernsten Gehaltes schaffen, nicht selten niit Not und mit der Zeit zu kämpfen, bis sie mit ihren Arbeiten durchdringen. Sie haben von der ersten Zeit des Schutzes sehr wenig. Für sie soll gesorgt werden durch Ver längerung der Schutzfrist um 20 Jahre. Wenn Sie das thun, werden Sie unserer ernsten Musik zu Hilfe kommen, sie im Kampf um den Erfolg halten, der übrigen Musik aber nicht schaden. Ist das nicht der Mühe wert? (Sehr gut!) Herr Richter rst dann gekommen aus einige Einwendungen, die schon in zweiter Lesung gemacht wurden, teils von ihm, teils von anderen Rednern. Er fragte, wo denn 30 Jahre nach dem Tode des Autors ihre Witwen und Waisen wären, wer die dann noch ermitteln wolle u. s. w. Ja, ich könnte ihm entgegenhalten: nach 20 bis 30 Jahren ist das doch ungefähr ebenso schwierig wie später. Wenn die Welt es jetzt fertig bringt, die Berechtigten zu ermitteln nach 29 Jahren, dann wird sie es ebensogut können nach 49. Wenn in der ganzen romanischen Kulturwelt Europas es möglich ist, die berechtigten Interessenten noch nach mehr als 30 Jahren zu ihrem Recht kommen zu lassen, dann wird es in Deutschland bei unseren so viel geordneteren Verhältnissen erst recht möglich sein. Es wird eingewendet: den Vorteil haben bloß die Verleger, nicht die Autoren. Dann schaffen Sie doch lieber das ganze Ur heberrecht ab! Zu dem Schluß müßten Sie dann doch kommen, wäre der Cinwand richtig. (Sehr gut!) Aber alle diese Einwendungen erinnern mich an die Zeit der ersten Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts, als es sich unter Preußens Führung darum handelte, die Schutzfrist bis auf 30 Jahre zu erhöhen, und als sich alles in Deutschland, was mit kleinlichen und kleinstaatlichen Anschauungen rechnete, gegen diese Ver längerung der Schutzfrist für die litterarischen und musikalischen Werke ins Zeug legte. Da wurden ganz dieselben Gründe vor- gcbracht, und es mutet einen sonderbar an, daß jetzt beim Anfang des 20. Jahrhunderts Gründe wiederholt werden, die damals so lange die Entwickelung ausgehalten haben. Die größere und weit sichtigere Auffassung der preußischen Regierung hat sie damals überwunden, obwohl die übrigen deutschen Staaten auf die weitere Schutzfrist zuerst nicht eingehen wollten. Die Gründe des Herrn Abgeordneten Richter sind die Gründe, die schon damals über wunden worden sind, und wenn sie jetzt wieder vorgebracht werden, so gehören sic — verzeihen Sie mir den Ausdruck, längst der Rumpelkammer der Geschichte unseres deutschen Urheberschutzes an. Nun hat mir der Herr Abgeordnete Richter vorgehalten, es sei nicht einmal möglich, die Trennung von Aufführungs- und Verlagsrecht durchzusührcn, die Unmöglichkeit sei im Verein der deutschen Musikalienhändler anerkannt worden. Das ist natürlich eine Nachricht des Herrn o. Hase, und da Herr v. Hase dieser Ansicht ist, so wird wohl auch der Verein deutscher Musikalien händler derselben folgen. Aber mir haben doch auch Sachver ständige darüber gehört, die auch darüber urteilen können, und keiner von diesen hat nach dieser Richtung einen Einmand ge macht. Diese Autoritäten darf ich doch der Autorität des Herrn Abgeordneten Richter wohl entgegenstellen. Wir haben musi kalische Sachverständige aus allen Kreisen, aus den Kreisen des Gcsangwesens, der Konzerte, der Oper u. s. w. gehört. Von keiner Seite sind uns solche Einwendungen gemacht morden, wie sie jetzt hier vorgebracht werden, und ich glaube, darauf gestützt, können wir mit gutem Mute auf dem Vorschläge, den wir Ihnen gemacht haben, bestehen. Ich kann nur sagen, die Einwendungen, die Herr Richter hier vorgebracht hat, entspringen veralteten Anschauungen. Sie aber, meine Herren, werden, wenn Sic den Vorschlag der Verlängerung der Schutz frist annchiiicn, keinem zum Nachteil handeln, aber zum Vorteil und im Interesse vieler deutscher Komponisten, die es Ihnen danken werden. (Lebhaftes Bravo.) (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Post. — Für den Brief- und Paketverkehr nach der Türkei wird der Weg über Konstantza wieder in der früheren Weise benutzt, nachdem die rumänischen Dampfer der Linie Konstantza— Konstantinopel am 16. d. M. ihre Fahrten wieder ausgenommen haben. Kunstausstellung. — In Del Vecchios Ausstellung für Kunst aller Art und Zeit in Leipzig befindet sich gegenwärtig eine Samm lung von Reproduktionen nach Gemälden des großen hollän dischen Meisters Franz Hals, wie sie wohl kaum in solcher Reich haltigkeit wieder öargeboten werden wird. Die gegen 100 Blatt größten Umsanges umfassende Sammlung enthält außer Braunschen Kohledrucken, Hansstänglschcn Gravüren auch Frühdrucke erst klassiger Radierungen, wie Koepping: Das Bankett, Krüger: Der Künstler und seine Frau, Unger: Huythutzscn, u. a. m. Außerdem sind neu ausgestellt: Das Kolossalgemätde von Fritz Haß: -Es waren einmal zwei Meerweiber«, eine Sammlung von 25 Gemälden landschaftlichen Genres von H. Richter-Lefensdorf, Gemälde von Moritz Erdmann, Ernst Vollbehr, Margarethe Vollbehr-Gaffron, Th. von Stein, F. Schmidt-Glinz, Aquarelle von Leonhard Steiner, Lithographien von Ernst Lenk und viele andere Werke. Schriftstellertag in Eisenach. Urheberrecht. — Am 24. d. M. waren in Eisenach die Abgeordneten der deutschen Journalisten- und Schriststelleroereine zur Abhaltung des -Dele giertentages- ihres Verbandes versammelt. Es wurde folgende Erklärung beschlossen: -Der Delegiertentag des Verbandes der Deutschen Journa listen- und Schriftstellervereine erkennt mit Befriedigung an, daß das neue Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Tonkunst, gegenüber dem bisherigen Zustand als ein wesentlicher Fortschritt zu bezeichnen ist. Der Delegiertentag bedauert jedoch, daß den berechtigten Forderungen der Journalisten und Schriftsteller nicht einmal in jenem Maße Rechnung ge tragen wurde, welches die Regierungsvorlage zugestanden hat. Nach wie vor hält der Delegiertentag an folgenden grundsätzlichen Forderungen fest: a) Die Uebertragung der durchs den Verlagsvertrag erworbe nen Rechte eines Verlegers auf einen anderen ist nur mit Zu stimmung des Urhebers zulässig. b) Der Nachdruck vermischter Nachrichten thatsächlichen In halts, von Tagesneuigkeiten und insbesondere von Original- Telegrammen aus Zeitungen oder Zeitschriften ist nur mit Quellenangabe gestattet. o) Die Strafbestimmungen bezüglich des Nachdruckes sind auch für den Fall anwendbar, wenn der Thäter in grober Fahr lässigkeit gehandelt hat. -Der Delegiertentag bezeichnet es als ein dringendes Bedürfnis, daß die Rechtsverhältnisse zwischen dramatischen Autoren und Theaterunternehmern gesetzlich geregelt werden.- Buchhandlungsgehilfen-Verein -Buchfink- in Wien. — Am 16. d. M. veranstaltete der Buchhandlungsgehilfen-Verein -Buchfink« in Wien einen Ausflug, an dem trotz zweifelhaften
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