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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1901
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- Deutsch
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4182 Nichtamtlicher Teil. 117, 22. Mai 1901. (Mischer (Berlins.) aber für die älteren und namentlich nicht für diejenigen, die be reits einen litterarischen Ruf und Namen haben. Ich habe mich noch weiter erkundigt und kann nach den Mit teilungen, die mir geworden sind, nur das eine erklären, daß meine Auffassung, die ich in der zweiten Lesung vertreten habe, auch heute noch zutrifft, nicht bloß für die jüngeren, sondern auch für die berühmten Autoren. Wir haben in Deutschland Schrift steller und Autoren ersten Ranges, die von großen Verlags- institutcn, z. B. der Süddeutschen Verlagsanstalt, förmlich auf Aktien gegründet werden; ihnen werden von vornherein Jahres- fixa geboten von 10-, 20-, 30 000 Mark mit der Verpflichtung, daß sie ihre Werke in dem Verlage erscheinen lassen. Sie sind also in denselben Fesseln wie die kleinen Autoren, nur daß ihre Ketten goldene sind. Bei dem einen ist cs also eine schwere Last, bei dem anderen eine weniger schwere Last; aber die Thatsache trifft die berühmten wie auch die jungen Autoren, daß sie über den Wiederabdruck ihrer Werke, weder von wem sie abgedruckt werden, noch unter welchen Bedingungen, nichts mehr zu sagen Huben. Wenn Sie den Paragraphen in der Kommissionsfassung an nehmen, schaffen Sie den skandalösen Zustand: ich nehme an, ein Dichter, wie Detlev v. Liliencron, Richard Dehmel, Arno Holz oder Otto Julius Bierbaum giebt eine Anthologie heraus und erhält von allen Autoren die Zustimmung; nun kommen aber die Verleger und sage»: die Zustimmung der Autoren geht uns nichts an, du kannst die Gedichte für den und den Preis aufnehmen — der aber die Herausgabe der Anthologie thatsächlich unmöglich macht, oder er sagt rundweg: ich gebe die Zustimmung überhaupt nicht, weil die Absatzsähigkeit des Originalwerkes dadurch beein trächtigt wird. Es ist aber noch eine andere Möglichkeit nach dem Wortlaute des H 19 gegeben. Setzen Sie den Fall, der betreffende Dichter erhält die Zustimmung der Autoren und Verleger, er kann aber eventuell seine eigenen Gedichte nicht aufnehmen, weil sein Verleger, mit dem er vielleicht in Differenzen geraten ist, ihm das untersagt. Ich will da nur an den Fall Rosegger mit dem Wiener Verleger Hartleben erinnern, um den Beweis erbracht zu haben, daß solche Fälle möglich sind, wie ich sie eben erwähnt habe, daß Sie also die Brücke zu diesen bauen in der Fassung des Z 19, wie ihn die Kommission vorschlägt. Aus allen diesen Gründen glaube ich, wer die Rechte der Autoren wahren und sie nicht willenlos den Verlegern preisgcben will, wer anerkennt, daß die Nation ein gewisses Recht hat, mit den litterarischen Schätzen der Gegenwart bekannt zu werden, — der muß für unseren Antrag stimmen. (Bravo I bei den Sozial demokraten.) vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, nur wenige Worte zur Begründung meines Eventualantrags! Ich will auf die prinzipiellen Bedenken, die ich vor allen Dingen gegenüber dem Anträge des Herrn Kollegen Hasse in zweiter Lesung eingehend erörtert habe, nicht näher eingehen. Ich habe mich wiederholt, und zwar infolge der vielen Zusendungen, die ich ebenso wie Herr Kollege Hasse bekommen habe, mit der Materie beschäftigt und kann nur versichern, daß ich von dem prinzipiellen Standpunkte, den ich in zweiter Lesung eingenommen habe, um kein Jota abgehen kann; ich bin ebenso noch der gegenteiligen Anschauung wie Herr Kollege vr. Hasse, sowie ich das in zweiter Lesung gewesen bin. Soweit solche Werke überhaupt — und ich verweise vor allen auf die humoristischen Sammlungen, die uns ja zugesendet worden sind — einen originalen Wert haben, soweit überhaupt irgendwie eine originale Geislesthätigkeit bei Herstellung der Sammlung entwickelt worden ist, fallen sie nach meiner Ueberzeugung sofort unter Z 19 Absatz 2 und haben ihre Freiheit gegenüber dem ursprünglichen Autor. Ich glaube auch Herrn Kollegen Eickhoff gegenüber betonen zu können, daß seine meisten Ausführungen sich decken mit Ziffer 3. Alle Schulbücher sammlungen d. h. alle Sammlungen, die zum Schul- oder Unter richtsgebrauch bestimmt sind, fallen von selbst unter Ziffer 3 und sind zu diesem Zwecke im öffentlichen Erziehungsinteresse sreigegeben. Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit wiederholt kurz ver weisen auf die schlechten Erfahrungen, die wir in der Judikatur mit diesem so vagen Begriffe gemacht haben, der gerade wieder durch den Herrn Kollegen vr. Hasse in unser Gesetz hineinkommen soll, indem es da heißt: »Sammlungen zu einem eigentüm lichen litterarischen Zwecke-, Da ist mir doch der Antrag des Herrn Kollegen Wellstein sympathischer; er ist bestimmt ge faßt und operiert nicht mit einem so vagen Begriffe wie der An trag des Herrn Ur. Hasse: ein Begriff der in der Praxis über haupt nicht zu verwerten ist. Ich möchte mich infolgedessen zunächst für den Antrag des Herrn Kollegen Wcllstein aussprechen. Nur für den Fall, daß der Antrag des Herrn Or. Hasse an genommen wird, habe ich mir erlaubt, einen Evenlualantrag da hin zu stellen, daß wenigstens der Autor, so lange er lebt, gefragt wird um seine Einwilligung. Ich möchte überhaupt feststellen, daß nichts verkehrter wäre als die Annahme, daß wir die Her stellung von Anthologien vollständig verhindern wollen. Wir wollen bloß, daß der Autor, soweit er noch selbst am Leben ist, wenigstens seine Einwilligung dazu giebt, wobei ich immer wieder betone, daß vor allem die Auffassung des Herrn vr. Hasse viel zu beschränkt ist bezüglich dessen, was überhaupt nach tz 1 als ein -Schriftwerk- in der Form einer Sammlung anzusehen ist. Ich kann auch sagen, daß der Antrag, den ich als Eventualantrag ge stellt habe, vollständig den Wünschen der Autoren, vor allen der jenigen, die solche Anthologien herausgeben, entspricht. Sie haben das aus der Eingabe von Avenarius ersehen; ich habe noch eine ganze Reihe Zuschriften von Schriftstellern, welche sagen: wir sind daniit einverstanden, daß, so lange der Autor lebt, er auch um seine Einwilligung gefragt wird; einen derartigen unbedingten Diebstahl wollen wir überhaupt nicht haben, wir wollen bloß davon befreit werden, daß wir lange nachsuchen müssen, wer und wo die Erben sind. Um diesen Be denken einerseits und den Wünschen der Autoren anderseits, welche derartige Sammlungen herausgcben, nachzukommen, habe ich mir erlaubt, einen Eventualantrag zu dem Antrag des Herrn Kollegen Or. Hasse zu stellen. Ich habe jetzt diesen Antrag ge meinsam mit den Herren Kollegen Schrempf und Or. Oertel noch modifiziert, indem wir auch die Präsumtion von dem H 24 herüber- genommen haben — nachdem wir die ganze Norm des H 24 hier eigentlich nachgebildet haben —, daß also der Autor, wenn er innerhalb der bestimmten Frist keinen Widerspruch erhebt, seine Zustimmung gegeben zu haben scheint. Was endlich den Antrag Albrecht anlangt, so deckt er sich sachlich beinahe vollständig mit meinem Eventualantrag. Mir ist der Antrag Albrecht insofern sympathischer, als er bloß Gedichte treffen will, nicht auch Prosastücke; er geht infolgedessen nicht so weit wie der Antrag Hasse und ist mir infolgedessen angenehmer. Ich werde daher primär gegen alle Abänderungsanträge stimmen und für die Kommissionsfassung, werde aber eventuell für den Antrag Albrecht und Genossen stimmen. Sollte dieser Antrag auch abgelehnt werden — der Antrag Eickhoff geht ja ebenso weit wie mein Eventualantrag, er ist bloß als eventueller Antrag zu dem Antrag Albrecht und Genossen gestellt, während mein Antrag als Eoentualantrag zu dem Autrag Hasse gestellt ist —, so werde ich den Antrag Hasse bloß annehmen mit der Modifikation, welche unser Antrag ihm geben will, mit der weiteren Modifikation, welche der Antrag bekommen hat durch den Zusatz der Herren Schrempf und Genossen. Ich bitte zum allermindesten, unseren Antrag eventuell, das heißt für den Fall der Annahme des Antrags Hasse, anzunehmen. Präsident: Mir ist ein handschriftlicher Antrag zugegangen seitens des Herrn Abgeordneten vr. Müller (Sagan). Derselbe lautet: Der Reichstag wolle beschließen: nach § 39 einen ß 39a einzufügen des Inhalts: Wird wegen einer in diesem Gesetz mit Strafe be drohten Handlung der Redakteur oder Herausgeber einer Druckschrift als für deren Inhalt verantwortlich verfolgt, so sind hierfür ausschließlich die Gerichte zuständig, in deren Bezirk die Druckschrift herausgegeben wird. Dieser Antrag bedarf der Unterstützung. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. — (Geschieht) — Die Unterstützung genügt. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Oertel. vr. Oertel, Abgeordneter: Meine Herren, auch ich will mich nicht in tiefergreifende Erörterungen einlassen über den Wert oder Unwert der sogenannten Anthologien, der Sammlungen zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck; die Meinungen über diesen Wert sind geteilt, das hat bereits die erste und zweite Be ratung dieses Gesetzentwurfs ergeben. Wenn aber auch die Meinungen noch so geteilt sein mögen, so wird doch niemand die Notwendigkeit und den Nutzen von Sammlungen solcher Art für gewisse Zwecke bestreiten können. Deshalb hat der Entwurf und deshalb haben auch die Kommissionsbeschlüsse die Anthologien in einem geivissen beschränkten Umfange nach wie vor frei gegeben. Dieser Umfang wird dadurch beschränkt, daß die An thologien entweder zu einem selbständigen und wissenschaft lichen Werke ausgestaltct oder für den Kirchen-, Schul- und Unter richtsgebrauch bestimmt sein müssen. In diesen beiden Fällen soll es nach wie vor gestattet sein, Werke, kleinere Werke anderer Schriftsteller in eine solche Sammlung ohne Genehmigung der Urheber aufzunchmen. Nun hat sich auch mir im Lause der Er örterungen doch der Gedanke aufgedrängt, daß diese Beschränkung etwas zu knapp sei, daß wir Anthologien auch über diese Grenze hinaus zulassen müssen und auch zulassen können, ohne den
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