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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 4361 Entschuldigt sind: Cegielski. Firzlaff. vr. Hermes. Himburg. Hoffmeister. Horn (Goslar). Knörcke. vr. Freiherr v. Langen. Nauck Placke. Roeren. Freiherr v. Schele-Wunstorf. Trimborn. Ohne Entschuldigung fehlen: Agster. Ahlwardt. Aigner. Albrecht. Auer. Bauermeistcr. Bayer. Beck (Aichach). Bindewald. Blos. Bock. vr. Böckel. v. Bonin- Bahrenbusch. v. Boniu-Neumark. Brückner. Calwcr. v. Chrzanowski. Cramer. o. Czarlinski. Prinz Czartoryski. Dclsor. Graf v. Dönhoff- Friedrichstem. vr. v. Dziembvwski-Pomia». Echinger. Ehrhart. v. Elm Fahle. Faltiu. Förster (Neuß). Frohme. Graf v. Galen. Gaulke. Geck, vr Gradnaucr. Haas (Erbach). Haase (Königsberg). Haehnlc vr. Hänel. Hauß. vr. Heim. vr. Freiherr v. Hertling. vr. Hoeffel. Hofmann (Chemnitz). Fürst zu Hobenlohe-Oehringen. Prinz zu Hohen- lohc-Schillingsfürst. Horn (Sachsen). Humann. Jacobsen. Vr. Jäger. Johannscn. Kaden. Kloß. Köhler, vr. v. Komierowski. vr. Kropat- schcck. vr. Krzyminski. Küchly. Kunert. Gras Kwilecki. v. Lama. Lanzingcr. vr. Lender. Lenzmann. Liebermann v. Sonucnberg. Linder. Graf Wagnis. Freiherr v. Maltzan. Meier. Jobst. Meister. Mcntz. Merot. Molkcubuhr. Neubauer. Nißler. Götz v. Olenhusen. Pierson. Pingen. Gras v. Prcysing. v. Puttkamer-Plauth. v. Queis. Reißhaus. Freiherr v. Richthofen-Damsdorf. Rocllingcr. Nother. Freiherr v. Schele-Schelcnburg. Schlegel. Baron de Schmid. vr. Schmitt (Mainz). vr. Schoenlank. Segitz. Seifert. Sieg. Smalakys. v. Sperber. Stadthagcu. Stcinhauer. Ulrich, v. Vollmar. vr. Vonder- schcer. Wetterls. Will. Winterer. Witt (Marienwerder). Wörle. v. Wolszlegier. Zubeil. Vizepräsident vr. v. Arege-Weltzicn: Meine Herren, die Ab stimmung wird geschlossen. Das Ergebnis wird ermittelt. (Geschieht.) Präsident: Die Herren Schriftführer sind zweifelhaft, ob und wie der Herr Abgeordnete Sachse gestimmt hat. Abgeordneter Sachse: Mit Nein! Präsident; Das Resultat der Abstimmung ist folgendes. Es haben abgestimmt 231 Mitglieder, davon mit Ja 107, mit Nein 123. Der Abstimmung enthalten hat sich einer. Das Amendement Vr. Esche ans Nr. 284 der Drucksachen ist daher abgelehnt und der Z 33 ge- st riche n. Ich rufe nunmehr auf § 34, — 8 35, — 8 36, — Z 37, — Z 38 — und erkläre die von mir aufgerufenen Paragraphen als vom Hause in dritter Lesung genehmigt. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über ß 39. Das Wort hat der Herr Abgeordnete v. Strombcck. V. Strombeck, Abgeordneter: Ich möchte mir einige Worte über die Auslegung des K 39 im Interesse der Beteiligten erlauben. Derselbe bedroht in Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark diejenigen, welche ohne die vorgeschrittene Erlaubnis des Berechtigten ein Werk ver vielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet haben. Der nämlichen Strafe unterliegen auch diejenigen, die unberechtigt Bühncnwerkc und Werke der Tonkunst aufführen. Im Absatz 2 werden sodann diejenigen mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mark bedroht, die, auch wenn sie die Erlaubnis zur Aufführung haben, unberechtigterweise Aenderungen au Bühuenwerkcn oder au Werken der Tonkunst vornehmen. Meine Herren, ich muß mir erlauben, auf den 8 9 zurückzugrcifen. Nach Absatz 1 desselben hat im Falle der Ucbertragung des Urheberrechts der Erwerber, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Be zeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aende rungen vorzunehmen. Diese Bestimmung, daß verboten sein sollen Aenderungen an der Be zeichnung des Urhebers, Kürzungen oder sonstige Aenderungen, legt die Möglichkeit der Auffassung nahe, daß sich dieser Absatz 1 des 8 9 bloß auf die Verleger bezieht. Diese Auslegung würde aber nach den Motiven unrichtig sein. Das Verbot bezieht sich vielmehr auch auf die öffentliche Aufführung von Bühucntverken und Werken der Tonkunst. Im Absatz 2 des 8 9 heißt cs sodann: Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Das gilt also, wie die Motive klar ergeben, auch für die Aufführung von Bühnenwcrken und Werken der Tonkunst. Wenn man die Motive zu 8 9 durchsieht, so ergicbt sich, daß in Bezug ans Aenderungen bei Werken, welche mit Erlaubnis des Be rechtigten aufgeführt werden, Rücksicht genommen ist ans das praktische Bedürfnis der Aufsührcndcn. Es heißt nämlich ans Seite 18 der Motive zunächst: das Verbot der Veröffentlichung erstreckt sich auch auf die öffentlichen Aufführungen, — und dann heißt es weiter: Die Einwilligung des Urhebers läßt sich ohne weiteres unterstellen, "lchtundscchzigfter Jahrgang. wenn durch den Zweck, für den er das Urheberrecht übertragen hat, namentlich durch die Umstände, unter denen die Verviel fältigung und Verbreitung oder die Aufführung des Werkes er folgen soll, die Abänderung geboten erscheint. Hieraus ergicbt sich meiner Auffassung nach, daß, wenn ohne diese Kürzungen eine Ausführung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, dann ohne weiteres anzunchmen ist, cs liege eine Slcnderung vor, von der der Aufsührende annehmen kann, daß der Berechtigte seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, vorausgesetzt, daß keine böswillige Entstellung vorliegt. Es ist also für die beteiligten Kreise meiner Auffassung nach mit Wahrscheinlichkeit anzunchmen, daß, wenn zum Beispiel bei einem Werke der Tonkunst oder bei einem Schau spiel kleine Aenderungen vorgcnommen werden, weil die Instrumente vielleicht nicht ausreichen oder die Zahl der Mitwirkenden nicht ausreicht, in solchen Fällen der Strafparagraph 39 Absatz 2 keine Anwendung findet. Ich glaube auch nicht zu irren, wenn ich nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches annehme, daß, wenn jemand ohne Erlaubnis Bühncnwerke oder Werke der Tonkunst ausführt und außer dem Aenderungen daran vornimmt, dann nur die schwere Strafe des Absatzes 1 in Anwendung kommt, und daß er wegen der Aenderungen nicht noch einmal Strafe bis zu 300 Mark ans Absatz 2 zu zahlen hat. Ebenso ist cs wohl selbstverständlich, daß, wenn jemand mit Erlaubnis des Urhebers etwas ausführt und mehrfache Aenderungen daran vvr- gcnonnnen hat, er nicht für jede einzelne Acndcrnng besonders bestraft werden muß, sondern es bleibt der Feststellung des Gerichts überlassen, ob je nach den Umständen die mehrfachen Aenderungen als eine Strafthat oder als mehrere Strafthaten anzuschcn sind. vr. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Ncgierungsrat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bnnd csrats: Meine Herren, ich kann, was die erste Frage betrifft, dem Herrn Vorredner bestätigen, daß der 8 9 sich auch aus öffentliche Ausführungen bezieht, daß also auch für die Ausführungen gilt einmal das Verbot unbefugter Aenderungen, andererseits die Bestimmung, daß Aenderungen zulässig sind, soweit der Berechtigte nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen darf. Hiernach wird das Gericht im einzelnen Fall zu prüfen haben, ob Aenderungen, die bei einer Auf führung vorgcnommen werden, zulässig sind oder nicht. Ich möchte mit dem Herrn Abgeordneten von Strombeck annehmen, daß es darnach keinem Zweifel unterliegen kann, daß solche Aenderungen statthaft sind, ohne die der Ausführnngsberechtigte nach Lage der Verhältnisse die ihm gestattete Aufführung gar nicht hätte bewirken können. Was die beiden anderen Fragen betrifft, so scheint mir nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zweifellos, daß, wenn jemand unbefugtcrwcisc ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk wicdergiebt, sei cs durch Abdruck, sei es durch Ausführung, und dabei auch noch nn- befugterwcisc Aenderungen vornimmt, die schwerere Strafandrohung des Absatzes 1 des 8 39 zur Anwendung kommt; die unbefugte Acndcrnng kann nur bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Ebenso halte ich es mit dem Herrn Vorredner nicht für zweifelhaft, daß, wenn mehrfache unbefugte Aenderungen vorgenommen worden sind, es sich nach den Um ständen des einzelnen Falles richtet, ob hier, wie wohl die Regel sein wird, nur eine That vorliegt oder mehrere selbständige Handlungen an zunehmen sind. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. 8 89 ist nicht angcfochtcn; ich erkläre ihn in der dritten Lesung vom Hause für bewilligt. Nunmehr liegen vor zwei Anträge, welche beide einen 8 39 rr ein zuschieben verlangen, zunächst der Antrag Albrecht und Genossen ans Sir. 287 der Drucksachen und der Antrag vr. Müller (Sagau) auf Nr. 292 der Drucksachen. Da beide Anträge sich mit demselben Gegen stand beschäftigen, schlage ich vor, sic in geincinsamer Diskussion zu er- iedigen. — Das Haus ist damit einverstanden. Ich eröffne daher die Diskussion über die beiden Anträge. Das Wort hat der Abgeordnete Fischer (Berlin). Mischer (Berlin), Abgeordneter: Meine Herren, wiewohl die Mehrheit des Hauses ihren Standpunkt in der zweiten Lesung durch An nahme der Resolution Büsing sozusagen festgclegt hat, glauben wir doch den Antrag Nr. 87,2 Ihnen nochmals vorlegcn zu sollen, weil wir der Meinung sind, die damalige schlechte Besetzung des Hauses sei keine Gewähr dafür, daß jene Entscheidung auch der Meinung des gesamten Hauses entspricht. Damals wurde unser Antrag hauptsächlich deshalb abgclehnt, weil man erklärte, es bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag und der Materie; die Gcsctzcsiuaterie regele die privatrechtlichcn Verhältnisse zwischen Autor und Verleger, und es ginge nicht an, die Frage des fliegenden Gerichtsstandes, der in diese privat rechtlichen Verhältnisse nicht eingreife, mit in diesem Gesetze zu regeln. Es kann mir nicht einfallen, aus diesen formalen Einwand nochmals zurückzukommcn, nachdem er in der zweiten Lesung so ausführlich erörtert worden ist; schließlich ist auch der Einwand nur fornialcr Natur. Ich meine aber: wenn das Postgesetz und das Reichstagswahlgefetz keinen Schaden dadurch erlitten haben, daß in beide Gesetze Bestimmungen 570
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