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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1901
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- Deutsch
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43L6 Nichtamtlicher Teil. 122, 29. Mai 1901. (Dietz.) Todesjahre komponiert hat, wird in 80 Jahren erst gemeinfrei. Sind das nun Verhältnisse, die erstrebenswert sind? Wie heute die Dinge liegen, ist ein deutscher Komponist selten in der Lage, einen Nutzen im Auslände cinzuhcimscn, weil die Werke, die in Deutschland komponiert sind, in jenen Ländern sehr selten ausgesührt werden. (Znrus.) — Eng land, das will ich zugeben; aber hier herrscht wie in Deutschland eine 30 jährige Schutzfrist, das ist also etwas ganz anderes. Nun ist vorhin von dem Herr» Staatssekretär angeführt worden, das; alle Sachverständigen gehört worden sind. Der Herr Staatssekretär hat aber unterlassen, einen Sachverständigen anznführen, der für Deutsch land, besonders aber für Preußen eine sehr große Bedeutung hat. Am 16. und 17. Oktober 1899 hat eine Verhandlung stattgcsunden des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereins für das Urhcbcr- »nd Verlagsrecht. Daran haben teilgcnomme» eine Reihe der ersten Firmenträgcr des Verlagsbuchhandels und des Musikalicnhandels, und unter anderen auch der Vorsitzende des Königlich preußischen litterarischcn und musikalischen Sachvcrständigcnvcreins, Herr Geheimer Regierungsrat Or. Daude in Berlin. Nachdem der Vorsitzende des Ausschusses an- führtc, daß -er glaube, daß die Herren Musikalienhändler um deswillen in dem Gesetz so außerordentlich viel erreicht haben, weil die Herren, die es gemacht haben, vom Musikalicnhandcl nichts verstehen-, antwortet der Herr Gchcimrat Daude: Ich will hcrvorhebcn, daß der preußische litterarisch - musikalische Sachverständigenverein, in dem bedeutende Juristen und Schrift steller vertreten sind, mit aller Energie die Gleichstellung der Werke der Litteratur mit den Werke» der Tonkunst verlangt hat. Im Prinzip ist der litterarische und musikalische Sachverständigenverein mit der 30 jährigen Schutzfrist durchaus zufrieden. (Hört! hört!) Wenn aber diese Frist, über welche niemals Klagen erhoben worden sind, einmal aufgegcben werden soll, dann will der Sach- vcrständigenvcrein dieselbe Schutzfrist für alle Geisteserzcugnisse verlangen. (Hört! hört!) Die Verschiedenheit der Schutzfrist führt zu großen praktischen Schwierigkeiten. Dan» fügt er am Schluß seiner Ausführungen »och hinzu: Mit 30 Jahren sind wir aber auch zufrieden: das ist der Wunsch des Preußische» Litterarische» und Musikalischen Sachvcrständigen- vcreins! Ich glaube, das ist ein Zeugnis, welches ganz einwandfrei ist. Von der Negierung haben wir nun nicht gehört, daß auch andre abweichende Meinungen respektiert worden sind. Nnn hat dieser selbe Ausschuß gleichfalls eine Resolution ange nommen — wenn ich nicht irre, hat einer der Teilnehmer an diesem Ausschuß, der bekannte Musikalicnverleger Or. Strecker in Mainz, der Verleger der Wagnerschen Werke, gleichfalls für die Resolution gestimmt. In der Resolution, die dieser Ausschuß angenommen hat, und zwar ein stimmig, heißt es: In Bezug auf die 30 jährige oder SO jährige Schutzfrist war der Ausschuß der einstimmigen Ansicht, daß für Werke des Buchhandels unbedingt an der 30 jährigen Schutzfrist festzuhalten sei, und auch in dem Falle, wenn es für den Mnsikalienhandel bei der SOjährigen Schutzfrist verbleiben wird. Bei diesen; einstimmigen Beschluß ist hervorgehobcn worden, daß nach den seitherigen Erfahrungen des Buchhandels die Zeit eines Lebensalters seit dein Tode des Ur hebers für die wirtschaftliche Nutzung zu Gunsten der Erben voll kommen ausreiche, daß es aber sür die Kulturinteressen der Nation durchaus wünschenswert sei, wenn nach 30 Jahren das Urheber recht dahinfalle. Der Buchhandel ist nach seinen Erfahrungen der Ueberzeugung, daß cs ein vollkommener Irrtum der Schriststellcrwelt ist, wenn angenommen wird, daß eine erheblich größere wirtschaftliche Nutzung — sehr wenige Ausnahmesälle abgerechnet — für den Versasser entstehen würde, wenn die Schutzfrist aus SO Jahre ausgedehnt würde, und man war davon überzeugt, daß gerade der blühende Zustand des Buchgewerbes und der hohe Kultnrstand der Nation ans der seitherigen Schutzfrist von 30 Jahren mit beruhe. Daraus können Sie ersehe», daß zwei ganz wichtige Institutionen, der Königlich preußische Sachverstüaüigcnverein sür Litteratur und Musik und der Börsenverein, worin auch die Musikalienhändler vertreten sind, sich für die 30 jährige Schutzfrist aussprcchen. Das sind klassische Zeugen, die für diejenigen Herren, welche cs bei der 30 jährigen Schutzfrist be lassen wollen, von ausschlaggebender Wirkung sind. Was nun Richard Wagner betrifft und den Einfluß seiner Familie aus die in das Gesetz aufgenommcnc SO jährige Schutzfrist, so muß ich sagen, daß ich recht gern daran glaube, daß weder der Herr Staats sekretär I)r. Nicbcrding noch der Herr Reichskanzler irgendwie etwas mit diesen Leuten zu thun gehabt hat. Das versteht sich ganz von selbst, ist auch nie behauptet worden; aber trotzdem muß ich sagen, daß in Deutsch land die Spatzen es von den Dächern gepfiffen haben, daß die Familie Wagner kräftig genug aus die deutsche Neichsgesetzgebung cingcwirlt habe, »m die SO jährige Schutzfrist zu erzielen. Ich erinnere an einen Artikel in; amtlichen Teil des »Börsenblatts sür den deutschen Buchhandel- in Nr. 168 vom 22. Juli 1899, wo cs heißt: Auch eine nicht allzu strenge Kritik wird der Ansicht sein müssen, daß die Motivierung der SO jährigen Schutzfrist doch eine überaus anfechtbare und widerspruchsvolle ist. Unwillkürlich drängt sich dem Leser dieser Sätze die Vermutung auf, daß deren Verfasser sich durch die Rücksichtnahme auf die Schicksale Richard Wagners und seiner Schöpfungen habe bestimmen lassen. Dieser Artikel im amtlichen*) Teile des Blattes ist unwidersprochen geblieben; nirgends hat man irgend etwas gelesen, was sich gegen diese Meinung gewendet hätte. Da wäre cs sehr angebracht gewesen, wenn seinerzeit schon die Regierung Veranlassung genoinmcn hätte, sic zu zer streuen. Aber es geht noch weiter! In der bereits erwähnten Ausschuß- sitzung, welche die beiden Gesetzentwürfe zu begutachten hatte, hat der von mir genannte Verleger der Wagneropern, Herr Or. Strecker, folgendes in Bezug auf die SO jährige Schutzfrist ausgeführt: Die Musik hat eine Weltsprache und die zivilisierten Staaten haben diesen längeren Schutz. Ich habe mit österreichischen Herren darüber gesprochen, die sagen: wir hoffen, daß das deutsche Gesetz die SO Jahre bewilligt, damit wir bei iliiserer Regierung uns bemühen können, um sie auch zu erhalten. Und dann führt Herr I)r. Strecker folgendes an: Richard Wagner hat bis zum Jahre 1893, 10 Jahre nach seinem Tode, cs nicht erreichen können, daß ein Werk von ihm in Frank reich aufgeführt wurde. Er wäre also im ganzen genommen nur 20 Jahre in Frankreich geschützt. Das ist ein großer Verlust sür Autor und Verleger, und wie cs bei Wagner ist, so ist es bei vielen anderen auch. Hätten wir die gleiche Schutzfrist wie Frank reich, so würden unsere Autoren dort auch SO Jahre geschützt sein. Ich kann nicht umhin, den Herren dringend zu empfehlen: seien Sic nicht so ängstlich mit den SO Jahren bezüglich der Litteratur. Der Musikhandel hat einen ganz anderen Standpunkt und darf die Ausnahmestellung, die ihm die Reichsrcgierung auf dringen den Wunsch gewähren will, mit Recht sür sich in Anspruch nehmen. Daraus geht doch ganz klar hervor, daß der Ursprung der SOjäh rigen Frist heute nicht ganz ansgchellt worden ist. Der Herr Abgeordnete Richter hat uns vorhin einen längeren Vortrag darüber gehalten, und es will mir scheinen, als wenn er in sehr viclci; Punkten Recht gehabt hat. Zwischen diesen Verhandlungen und der Publizicrnng des Gesetz entwurfs ist eine geraume Zeit verflossen, und schließlich hat diejenige Strömung die Oberhand behalten, die für die SO jährige Schutzfrist eintrat. Es ist nicht richtig, wenn man sagt, daß nur die Theatcrdircktorcn nnd die Konzertuuternehmer bei einer kürzeren Schutzfrist den Nutze» allein davon haben. Wenn wir die Statistik daraufhin anschen, so finde» wir, daß die Ausführung der gemcinfreicn Werke heute eine erheblich große ist. (Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Es ist kaum denkbar, ineine Herren, daß die Ausführungen von geschützten Werken einen stärkeren Eingang finden. Sie können ihn deswegen nicht finden, weil die Honorare für das Aufführungsrecht immerhin eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Je mehr wir gemcinfreie Werke haben, um so mehr werden die Theatcrdirektoren und die Konzertuuternehmer sie ausführen; je größer die Schutzfrist ist, um so weniger werden geschützte Werke dem Publikum vorgeführt werden, lind das gereicht dem Kunstleben und der Nation zum Schaden. Bezüglich der Wagnerschen Kompositionen liegt es aller dings anders. Wagner ist eben Modekomponist geworden. Es kann heute kaum ein Theaterdirektor ohne ihn auskommen. Aber das gilt fast allein von ihm. Um so weniger haben wir daher Veranlassung, die Schutzfrist auf SO Jahre zu verlängern. Wir können Sie nur dringend bitten: lehnen Sie die SO Jahre ab, und lassen Sie es bei den 30 Jahren, wie wir sie bisher gehabt haben, bewenden. Meine Parteigenossen sind entschlossen, wenn die SO Jahre in daS Gesetz wieder hincingenommen werden sollten, gegen das Gesetz zu stimmen. Andernfalls würde» wir das Urheberrecht annehmcn. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Traeger, Abgeordneter: Sehr treffend hat nach meiner Ansicht in der Generaldebatte der dritten Lesung der Herr Abgeordnete Or. Oertel diese Vorlage und ihre Entstehung charakterisiert. Es handelt sich hier in der That um ein Kompromiß zwischen den beiden Anschauungen, die heute noch über das geistige Eigentum herrschen und die nicht vollständig auszusöhncn waren. Hier ist der letzte Streitpunkt und einer der wich tigsten, was schon daraus ersichtlich ist, daß er kein Vorschlag der Kom mission, sondern die ursprüngliche Vorlage der Negierung ist. Nnn, meine Herrett, möchte ich die beiden Anschauungen als Aus- dchner und Beschränke,: bezeichnen, und der Herr Abgeordnete Or. Oertel hat schon daraus hingcwiescn, daß die Aiisdchiicr, das heißt diejenigen, die noch einen wcitcrgchendercn Schutz des geistigen Eigentums für tvün schenswcrt und notwendig halte», hier nachgcgebcn habe»; er selbst hat ja gemeint, daß er viel weiter gehen möchte nach seiner Ueberzeugung, als hier gegangen ist. *) Das ist ein Irrtum. Der Artikel steht im nichtamtlichen Teil des Börsenblatts und giebt einer persönlichen und unmaßgeblichen Meinung Ausdruck. Redaktion des Börsenblatts.
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