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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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3928 Nichtamtlicher Teil. 111, 14. Mai 1201. Zuwiderhandlung gegen das Postgesetz. — Eine Bricf- markenhandlung in Frankfurt a. M. betrieb ein Privatpost- Jnstitut, das nach Aufhebung der Privatpost-Anstalten von der Begründung seiner Ansprüche sein gesamtes Korrespondenz- und Aktcnmaterial nach Berlin. Das Reichspostamt fand nach dem -Rheinischen Courier- unter den Papieren die Beweise, daß er nach Aufhebung der Privatposten geschlossene Briefe befördert habe. Der Inhaber wurde daraufhin mit der Strafe von 20 920 ^ belegt. Er beschritt den Beschwerdeweg, aber vergebens. Internationales Preisausschreiben für Kunst kritiker. — Die Gemeinde der Stadt Veneditz eröffnet zur Er lichen Wettbewerb. Für die besten Arbeiten ist ein erster Preis zu 1500 Lire, ein zweiter zu 1000 Lire und ein dritter zu 500 Lire ausgeworfen. Diese Preise werden den besten Abhandlungen und Artikeln oder Serien von Artikeln zuerkannt, die in der Zeit von der Eröffnung der Ausstellung an bis zum 30. September 1901 in Zeitungen oder Zeitschriften in italienischer, französischer, deut scher, englischer oder spanischer Sprache erschienen sein werden. Internationale Ausstellung in Turin 1902. — Der italienische Minister des Aeußern hat, wie man der -Neuen Freien Presse- aus Rom berichtet, mittels eines Rundschreibens die diplo matischen und Konsularoertretungen Italiens ersucht, dahin zu wirken, daß die vorzüglichsten kunstgewerblichen Unternehmungen des Auslandes an der internationalen Ausstellung für moderne Ausstattungskunst, die im Jahre 1902 in Turin unter dem Pro tektorate des Königs Victor Emanuel III. und unter dem Präsidium des Herzogs von Aosta stattfindet, teilnehmen. Der Minister em pfiehlt auch die Bildung eigener Lokalkommissionen. Reichsgerichtsentscheidung. — Das Reichsgericht hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung das Heranziehen von Kunden durch unwahre Angaben zum Schaden von Konkurrenz firmen als Betrug im engeren Sinne des Strafgesetzbuches be zeichnet und in seiner Entscheidung erklärt: -Ein unbefugter Ein- daß der Nachweis eines bestimmten Schadens nicht erforderlich ist, sondern daß auch der wahrscheinliche Nutzen, der der Firma unter den obwaltenden Umständen entgangen ist, geltend gemacht Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 8^89^11^2 - ll'isoüsr in Läsl. 8^. 56 8. 1595 Rru. (LrstsoknsiäsrL Us^sudsrA) In kam. 80.48 8. 1217 I§ru. Uidliotlisea orisntalig IV. UsinA a Oa-ta-Io^us ok booIc8 on avä Uouäov, 46 6rsat Ku88s11 8trs6t, 6. 8". 90 8. unä Iv8S- Allgemeine Vereinigung deutscher Buchhand lungs- ehilfen. — In Stuttgart soll, wie uns mitgeteilt wird, am onntag den 19. Mai, vormittags 10 Uhr. im Kasinosaal des Europäischen Hofs, Friedrichstraße 15, eine öffentliche Versammlung württembergischer Buchhandlungsgehilfen stattfinden. Herr Buch händler G. Kilpper wird -lieber die Mittel und Wege einer sozialen Hebung des Gehilfenstandes im Buchhandel- sprechen. Im Anschluß daran soll eine Besprechung stattfinden. Personalnachrichten. Gestorben: am 11. Mai nach langem Leiden im einundsechzigsten Lebens jahre der Buchdruckereibesitzer Herr Hermann Joseph Ramm, der ältere Chef der Firma Ramm L Seemann in Leipzig, der Druckerei des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel. Der Heimgegangene war ein Mann von tüchtiger Fachbildung und großer Hingebung an seinen Beruf. Er hat durch Umsicht und unermüdlichen Fleiß, unterstützt von seinem Gesellschafter, sein in bescheidenen Anfängen eröffnetes Geschäft zu Ansehen und Bedeutung erhoben. Den Druck des Börsenblatts übernahm seine Firma am 1. Juli 1888, und die unablässige Sorge um das regel rechte Erscheinen und die korrekte und geschmackvolle Form dieses in seinem Umfange beständig wachsenden Blattes, das große An forderungen an die technische Herstellung stellt, nahm ihn seitdem völlig in Anspruch und bildete in diesen letzten dreizehn Jahren den wesentlichen Inhalt seines beruflichen Wirkens. Er war ein Mann von freundlichem, gefälligem Wesen, unablässig bestrebt, den Schatz seiner Kenntnisse zu mehren, voll Eifer für das, was er als gut und wahr erkannt hatte, und immer bereit, auch dem Gemeinwohl des Buchdruckerberufs mit allen seinen Kräften zu dienen. — Ehre seinem Andenken! (Sprechsaal.) Zum Schulbücher-Verkauf. Anfrage. Giebt es eine gesetzliche Verordnung, die dem Lehrer verbietet, die Schüler so zu beeinflussen, daß sie in namentlich genannten Handlungen ihre Schulbücher kaufen sollen? Ist der Hinweis: -In der Buchhandlung so und so ist alles zu bekommen-; oder: -Geht zur Buchhandlung so und so, da könnt ihr alles haben-, dem Lehrer erlaubt, wenn mehrere Buchhandlungen am Platze sind? N. N. Antwort der Redaktion. — Einen Weg, auf dem gegen die oben angegebene Bevorzugung einer bestimmten Buchhandlung vielleicht mit dauerndem Erfolg eingeschritten werden könnte, zeigt das nachfolgend wiedergegebene Stück aus dem Bericht über eine Stadtratssitzung in einer am Rhein gelegenen pfälzischen Stadt, das wir einem pfälzischen Blatte entnehmen. Es lautet: — -Unter Kapitel 3 (öffentliche Arbeiten) bemerkt Stadtrat H . .. ., daß ihm von Seiten mehrerer Bürger mitgeteilt worden sei, die Kapläne würden allen Schulkindern ans Herz legen, ihren Bedarf an Schulbüchern rc. ja nirgends anders zu holen, als in der schen Buchhandlung. Er ersucht den Bürger meister, dem Lokalschulinspektor aufzugeben, in den Schulen öffentlich bekannt zu geben, daß die Kinder ihre Bücher holen könnten, wo sie wollen. Stadtrat L bemerkt hierzu, daß auch in der höheren Töchterschule in besagter Weise für die sche Buchhandlung Propaganda gemacht morden sei. Der Lokalschulinspektor erklärt, nachdem alle Stadträte hiermit ein verstanden waren, dem Ersuchen zu entsprechen. Bürgermeister K wird die bezüglichen Pfarrämter noch brieflich ersuchen, derartige Sachen zu unterlassen.- —
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