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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f, d, deutschen Buchhandel, Nichtamtlicher Teil, 3885 der persönlichen Beteiligung am Vereinsleben zur Folge gehabt. Mein Erstes war, eine Statutenerneuerung zu fordern. Das in der nächsten Hauptversammlung beschlossene neue Statut vom 30, April 1877 legte die Verantwortung für den Verein i» den Schoß eines Ausschusses, dessen Vorsteher der Sekretär des Vereins, dessen Beisitzer zunächst dis Herren Richard Linnemann und Carl Gurckhaus waren. Die große Messe des Buchhandels von 1888 brachte in den neuen deutsch gestalteten Satzungen vom I, Mai die Eingliederung des Vereins in den Börsenverein der deutschen Buchhändler als dessen Organ und die Teilnahme an dessen Bestrebungen zur Ordnung der Verkaufsnormen und die Einführung auch korporativer Mitglieder zur Ausgestaltung des Verelnslebens, Zehn Jahre später, am II, Mai 1898, veranlaßten neue Satzungen den Erwerb des Rechtes der juristischen Person, die Bildung von Sonderausschüssen zur Pflege und Förderung der neuen Hauptaufgaben des Vereins, sowie die Bestellung von örtlichen Pflegern als ehrenamtlichen Vertretern des Vereins, Das nächstfolgende Jahr schon gestaltete mittels der Satzungen vom 17, September 1899 den geschäfts führenden Ausschuß durch die Aemter des Vorstehers, Schrift führers, Schatzmeisters, Archivars und Preßleiters aus, er gänzte ihn zu einem Gesamtvorstande mit auswärtigen Mit gliedern und suchte durch wesentliche Ausgleichung der Rechte der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erhöhte Teilnahme, namentlich der Sortiments-Musikalienhändler, am Vereinsleben zu bewirken. Diese Satzungsumgestaltungen waren nicht willkürlich vorgenommene, sie gaben jeweilig den besonderen Bestrebungen der Zeit Ausdruck und gliedern dieses letzte Viertcljahrhundert in drei scharf umrissene Perioden: die Zeit von 1876—88 in der alten Buchhändler börse, die Zeit von 1888—98 im deutschen Buchhändler hause und die Jahre 1898—1901 im deutschen Buch gewerbehause, Das Statut vom 30, April 1877 stellte fest: »Zweck des Vereins ist Wahrung von Ehre und Recht unter den Berufsgenossen des Musikalienhandels und Förde rung derjenigen speziell musikalienhändlerischen Interessen, die nicht schon im Organisationsverband des Börsenvsreins der deutschen Buchhändler ihre Vertretung finden. Seine Hauptaufgabe findet der Verein in der Durchführung des Rechtsschutzes seiner Mitglieder auf Grund der deutschen Reichs- und Partikulargesetze, sowie der internationalen Staatsverträge über litterarisches Eigentum, ferner in der Klärung und Fortbildung der iltterarisch-musikalischen Rechts begriffe uud Rechtsbestimmungen und in der korporativen Selbsthilfe bei mangelndem gesetzlichen Rschtsschutze litterarisch- musikalischen Eigentums,« Ehre und Recht sind von unseren Mitgliedern selbst so gewahrt worden, daß der Verein auf diesen Zeitraum mit Genugthuung zurückschauen kann. Insbesondere ist meine Pflicht, hier festzustellen, daß auf dem vielumstrittenen Ge biete des Urheberrechts bewußter grober Nachdruck im letzten Menschenalter seit Erlaß des Reichsgesetzes unter den Mit gliedern des Vereins der deutschen Musikalienhändler keine Stätte gehabt hat. Von den im Statut vorgesehenen Mitteln zur Durch führung und Klärung der Rechtsbestimmungen und -Begriffe hat der Verein wiederholt Gebrauch gemacht durch Einsetzen des Ansehens seiner Körperschaft, durch Erteilung von gut achtlicher Auskunft und friedliche Schlichtung von Streitig keiten unter Berufsgenossen, durch Verwarnung vor Nach druck und Veröffentlichung grundsätzlich wichtiger Rechts entscheidungen, sodann durch Herbeiführung solcher Entschei dungen mittels Aufforderung von Mitgliedern zu gemeinsamer Wahrnehmung verletzter Rechte durch den Vereinsanwalt, Die erste folgewichtige That aber war die Verpflichtung Ackt'mdsechMter Iahrqang, der Mitglieder durch das Statut, das Recht der Melodie, im Sinne des französischen Gesetzes, bei künftigen Verlagsunter nehmungen den übrigen Vereinsmitgliedern gegenüber zu respektieren. Diese Selbstzucht des deutschen Musikalienhandels gegenüber einer unklaren, weichlichen und schädlichen Gesetzes bestimmung ist in einem Vierteljahrhundert ehrenvoll durch geführt worden und hat soeben den Erfolg gehabt, die deutsche Reichsgesetzgebung im Sinne dieser Statutenverpflichtung um zugestalten. Eine weitere erfolgreiche That war die Bestimmung des Statuts, die Mitglieder zur Respektierung des geteilten, terri torial begrenzten musikalischen Verlages derart zu verpflichten, daß in dem Verlagsbezirke der anderen auswärtigen Vereins mitglieder kein Exemplar eines Musikwerkes von ihnen her gestellt oder verbreitet wurde. Da das deutsche Reichsgesetz von !870 diesen Gegenstand nicht geordnet hatte, der Reichs tag sich sogar ausdrücklich gegen die Anerkennung dieses Rechtes erklärt hatte, galt es auch hier, ein naturgemäßes Recht durch freiwillig übernommene Pflicht zu stützen Auch hierbei haben wir soeben die Anerkennung unseres Rechts begriffes in dem Reichsgesetz erlebt. Die Benutzung des Vereinsarchives, das durch den Melodienschutz erhöhte Bedeutung gewann, wurde durch Herab setzung der Eintragsgebühr aus den denkbar geringsten Betrag (10 H für das Werk) erleichtert, gegenüber der Eintragsziffer von 1504 Werken im Jahre 1875 hat sich die von 1900 auf 2894 erhoben. Gegen das unberechtigte Abschriftenwesen trat der Verein durch wiederholte öffentliche Warnungen auf, später mit einer friedlich sachlichen Belehrung in der Presse durch den Aufsatz des Vorstehers »lieber das Ende des Handschristenzeitalters im Musikalienhandel« und insbesondere, nach grundsätzlicher Verständigung mit den deutschen Kriegsministerien, durch vertragsmäßige Ordnung des Handschriftenwesens bei der Militärmusik in Verträgen mit den Musikdirigenten fast sämtlicher deutscher Truppenkörper, Neu zu ordnende Rechtsverhältnisse entstanden durch das Aufkommen der Industrie mechanischer Musikwerke, ins besondere mit auswechselbaren Scheiben in Deutschland, Der Verein setzte einen Ausschuß zur Untersuchung der Verhält nisse und friedlichen Regelung derselben ein Außerhalb des Vereins sich abspielende Rechtsstreitigkeiten erschwerten die Ordnung der Dinge, Auch die Reichsgesetzgebung hat noch keine endgiltige Festlegung gebracht, vielmehr hat der deutsche Reichstag kürzlich die internattonale Regelung dieses Gebietes durch eine Resolution angeregt. Die Frage des Schutzes des musikalischen Aufführungs rechtes, zu deren Lösung der Verein früher öfter von Kom ponisten vertraulich angeregt worden war, hat der Verein zwar in Eingaben an die Reichsregierung beizeiten zur Sprache gebracht, doch verzichtete er grundsätzlich aus eigene Behandlung der Sache, so lange die Regierung an dem im Gesetze von 1870 vorgesehenen Vorbehalt festhielt. Der Vor steher des Vereins erklärte deshalb noch im Herbste 1895 beim Urheberrechts-Kongresse in Dresden, einer Anwendung des französischen Brauches auf Deutschland entgegentreten zu müssen, so lange nicht eine nationale Gesetzgebung diese Dinge mit voller Rücksicht auf das deutsche Musik- und Vereins leben regeln werde. In gleichem Sinne war er Januar 1896 im Auswärtigen Amte bei einer Sachverständigen vernehmung vor der Pariser Regierungskonferenz wegen der Berner Union thätig. Für seine vorsichtige Haltung spricht wohl der launige Vers des geistvollen Direktors in jenem Amte nach Schluß der Verhandlungen: »Traun, nicht länger vermag ich den alten Zopf noch zu dulden. Vorbehaltlos ist die Kunst, also beliebt es Apoll, Ihm antwortete drauf der treffliche Doktor von Hase: 507
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