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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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3562 Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901. (Wcllstein.) klären. § 16, wie das ganze Gesetz, enthält lediglich prioatrecht- lichc Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser, während 8 56 der Gewerbeordnung öffentliches Recht enthält, also in diese Materie absolut nicht hineingehört. Ich glaube also, daß die Kommission — ganz abgesehen von den übrigen sachlichen Gründen — aus dein angeführten formellen Grunde richtig gehandelt hat, wenn sic den Antrag ablehnte. Ich bitte Sic deshalb, für den Kommissionsvorschlag einzu- trcten und den Antrag auf Nr. 234 aä 1 abzulehnen. Präsident: Wir kommen zur Abstimmung. Ich werde zunächst abstimmen lassen über den Antrag Dietz- Fischcr auf Nr. 234 aä 1, welcher dem 8 16 einen Zusatz machen will, dann über den H 16, wie er sich nach der vorhergehenden Abstimmung gestaltet hat. — Hiermit ist das Haus einverstanden; wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen, welche nach dem Anträge Dietz- Fischer auf Nr. 234 aä 1 dem 8 16 einen Zusatz machen wollen, dessen Verlesung mir erlassen wird — dies ist der Fall —, sich zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit; das Amendement Dietz-Fischer ist ab gelehnt. Ich darf wohl nunmehr ohne besondere Abstimmung an nehmen, daß der 8 16 in der Fassung der Kommission angenommen ist. — Da niemand widerspricht, ist dies der Fall. Ich rufe auf 8 17, - 17a, - 18, — 19, — 20, — 21, — 22, — 23, — 24. — Ich erkläre die von mir aufgeruscnen Para graphen als vom Hause in zweiter Lesung bewilligt. Ich eröffne nunmehr die Diskussion über 8 25 und erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten llr. Arendt. llr. Arendt, Abgeordnetern Meine Herren, ich will bei diesem Paragraphen nur eine ganz kurze Erklärung abgeben. Ich habe in der Kommission, anschließend an diesen Paragraphen und an den folgenden, versucht, Anträge in das Gesetz hineinzu bringen, welche sich auf die Regelung der Frage der Pflichtexem plare beziehen. Es sind mir dabei ähnliche Einwendungen ent gegengehalten worden, wie sie in formeller Hinsicht gegen den Antrag Dietz-Fischer zu Z 16 erhoben wurden, und die den Herren aus der eben stattgehabten Debatte erinnerlich sein werden. Es wurde auch mir gegenüber bemerkt, namentlich von Vertretern der verbündeten Regierungen, daß es sich beim vorliegenden Gesetz lediglich um die Regelung der Beziehungen zwischen Ver leger und Autoren handle, und die Frage der Pflichtexemplare hier nicht hineingenommen werden könne, daß die Hineinnahme derartiger Bestimmungen, wie ich sie in der Kommission beantragte, das Gesetz vielleicht unannehmbar gestalten könnte. Ich würde mich von der letzten Drohung nicht haben abschrecken lassen und auch der meines Erachtens nicht ganz zutreffenden Beweisführung, daß diese Angelegenheit in ein Gesetz über das Verlagsrecht nicht hineingchöre, nicht gefolgt sein, wenn nicht die Anschauung, welche ich vertreten hatte, in der Kommission sehr wenig Anklang ge sunden hätte. Unter solchen Umständen glaubte ich, daß die Wicdercinbringung der Anträge der Sache eher schaden als nützen könnte, und habe deshalb davon abgesehen und statt dessen eine Resolution dem Hause unterbreitet, bei deren Begründung ich auf die Frage der Pflichtexemplare des näheren eingehen werde. Ich wollte hier nur in der Debatte den Grund seststellen, weswegen ich von der Einbringung jedes Antrags nach der Richtung abgesehen habe. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen. H 25 ist nicht angefochten. Wenn niemand widerspricht, erkläre ich ihn vom Hause in zweiter Lesung für angenommen. — Dies ist der Fall, da niemand widerspricht. Dasselbe erkläre ich von H 26, — von ß 27. — Ich eröffne nunmehr die Diskussion über ß 28. Zn demselben liegen vor das Amendement Dietz-Fischer (Berlin) auf Nr. 234 der Drucksachen aä 2 und das Amendement Ur. Müller (Meiningen)- Tracger aus Nr. 258 der Drucksachen aä 1. Das Wort hat der Herr Berichterstatter. Wellstcin, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, ich wollte mir nur eine ganz kurze Bemerkung zu der Auslegung des Z 28 gestatten, die ich für wünschenswert erachte, uni diesen Paragraphen gegen eine irrige Auslegung, auf die ich getroffen bin, zu sichern. Nach dieser Auslegung soll die lleber- tragung eines einzelnen Werkes durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen werden können, aber diese Vereinbarung solle nur beschränkt gelten; sie werde bei der llebertragung des ganzen Verlags wirkungslos und hindere nicht den Uebergang des Werkes mit dem Verlage auf den Erwerber. Die Konsequenzen dieser Auslegung ergeben sich dann auch bei Z 38. Ich halte nun diese Auffassung für irrig und glaube auch nicht, daß sie in dem Wortlaut des 8 28 ihre Begründung finden kann. Der 8 28 sagt in seinem ersten Satze deutlich: -Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die llebertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist.» Der zweite Teil des Satzes ist durch Ein arbeitung des 8 29 entstanden. Danach kann also der Verleger seine Rechte in unbeschränkter Weise übertragen, soweit nicht die llebertragung durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Verleger ausgeschlossen ist. -Der Verleger kann jedoch- — heißt es weiter — -durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfasssscrs über tragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.- Es ist aber nirgends die Rede davon, daß nun etwa eine derartige Vereinbarung wieder wirkungslos sein soll, wenn der ganze Verlag veräußert wird. Ich glaube daher, daß die oben bezeichnte Auslegung, die Vereinbarung habe nur Wirkung für den Fall der Einzelübertragung, nicht die richtige ist. Ich möchte den Wunsch aussprechen, daß das hohe Haus sowohl wie auch die Vertreter der verbündeten Regierungen zu- stimmendc Erklärungen abgäben, damit nicht etwa diese irrige Auffassung weiteren Raum gewinne. Or. Esche, Abgeordneter: Meine Herren, es ist zwar miß lich, als Mitglied einer Kommission gegen eine Erklärung des Vorsitzenden dieser Kommission Widerspruch zu erheben, insbeson dere, wenn es sich dabei um die Erklärung einer Autorität wie die des Herrn Or. Spahn handelt. Ich glaube aber im Interesse der Allgemeinheit zu handeln, indem ich versuche, Jrrtümern bei der späteren Auslegung des Gesetzes zu begegnen, wenn ich diese Angelegenheit hier zur Sprache bringe. Ich stimme dem Herrn Berichterstatter vollständig bei, daß die Auslegung, die Herr Vr. Spahn in seinem Aufsatze in der Nummer der -Deutschen Juristen-Zeitung- vom 15. April dieses Jahres dem § 28 gegeben hat, nicht richtig ist und daß sie auch nicht die Auffassung der Mehrheit derKom Mission trifft. Nach meiner Meinung sind in § 28 zwei Fälle zu unter scheiden: entweder es ist vereinbart worden, daß das Verlags recht nicht übertragen werden soll auf einen anderen, oder es ist eine Vereinbarung darüber überhaupt nicht erfolgt. Ist eine Vereinbarung erfolgt dahin, daß das Verlagsrecht schlechthin nicht übertragen werden soll, dann muß die Vereinbarung auch dann gelten, wenn der ganze Verlag, das ganze Geschäft über tragen worden ist. Auch in diesem Falle ist die llebertragung des betreffenden Verlagsrechtes, dessen Unübertragbar keit vereinbart worden war, ungiltig. Diese Bestimmung hat nicht nur obligatorische, sondern dingliche Wirkung. (Sehr richtig!) Der andere Fall ist der, daß eine Vereinbarung nicht erfolgt ist. Dann liegt die Sache so: wenn nur einzelne Verlags rechte übertragen worden sind ohne Genehmigung des Verfassers, der Vertrag ohne Genehmigung des Verfassers nur über einzelne Werke geschlossen wird, dann kann er Widerspuch dagegen ein- legen; dieser Widerspruch ist aber nur dann beachtlich, -wenn ein wichtiger Grund vorliegt-. Handelt es sich aber um die Ueber- tragung des ganzen Verlagsgeschäftes oder doch nicht -einzelner Werke-, so ist diese llebertragung gütig, wenn eben nicht eine entgegenstehende Vereinbarung erfolgt ist. Ich würde mich aber auch weiter der Bitte des Herrn Bericht erstatters anschließen, daß einer der Herren Vertreter der Regierung auch seinerseits seine Meinung kundgiebt, wie diese Frage von der Regierung aufgefaßt wird, ob sie der Auslegung des Herrn Ab geordneten Or. Spahn beipflichtet oder derjenigen, die ich mir jetzt erlaubt habe zu geben. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bundesrats: Ich kann mich den Ausführungen der beiden Herren Vorredner nur anschließen. Der Regierungsentwurf bestimmt in Z 29, daß die Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes durch Verein barung ausgeschlossen werden kann. Dabei ist von der Ansicht auSgegangen, daß, wenn eine derartige Vereinbarung geschlossen wird, diese dingliche Wirkung hat, also dann eine llebertragung überhaupt nicht möglich ist, auch ivenn das ganze Verlagsgcschäft übertragen wird. Wie der Herr Referent bereits hervorgehoben hat, hat die Kommission zwar den 8 29 gestrichen, die materielle Bestimmung aber in den 8 28 hineingearbeitet. Es kann also meines Erachtens kein Zweifel sein, daß die Auslegung, die in dem erwähnten Aufsatze der -Juristischen Wochenschrift- dem 8 28 der Kommissionsvorlage gegeben ist, unrichtig ist. Diese unrichtige Auslegung, glaube ich, ist aber nur dadurch entstanden, daß der Herr Verfasser dieses Artikels übersehen hat, daß die gestrichene
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