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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- Band
- 1901-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt t. d deutlcheu Buchbandei- Nichtamtlicher Teil. 3561 (Fis»cr jBerlinj.) 100 Lieferungen berechnet war. wobei vier Lieferungen gratis wären, schließt ab mit dem 50. Hefte; das Werk auf dem 10 Mark steht, also auf 100 Hefte berechnet war, schließt ebenfalls ab mit dem 50. Hefte, ein weiteres schließt mit dem 51. Hefte, und das jenige. dessen Gcsamtpreis auf 9 Mark festgesetzt ist, schließt mit den: 60. Hefte ab. Meine Herren, das heißt, in dem Augenblick, wo für den Kolportageromanverleger die Sacke unrentabel wird, hat der Autor die Anweisung bekommen, nun die verschiedenen Helden sterben zu lassen oder sonstwie den Roman seinem Ende entgegenAuführen. Also das. was man im Gesetze verhindern wollte, eine Benachteiligung des Publikums, wird auch nach der Bestimmung der Gewerbeordnung nicht getroffen. Der anständige Buchhandel wird aber ernstlich gefährdet, weil der nicht ernsthafte Werke mittendrin abbrechen kann. Mein Kollege Dietz hat bereits bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs und in der Kommission den Fall des Buchhändlers Geibel in Altcnburg angeführt, der einen Kommentar zum Jn- validenversicherungsgesetz herausgab. mit den Autoren. Direktor Gerhard und Regierungsrat Düttmann, Rücksprache genommen hat, von denen er die Erklärung erhielt, das Werk würde wahrschein lich 12 bis 14 Lieferungen umfassen. Da hat der Verleger gesagt: gut, nehmen wir die Maximalsumme von 14 Lieferungen, — geben wir also den Gcsamtpreis auf 14 Mark an. Er hat dann — was hier nebensächlich ist — eine Subskription ausgeschrieben, und hat sich verpflichtet, das gesamte Werk für 14 ^ zu liefern. Nun stellte sich heraus, daß die Materie weit über den ursprünglich beabsich tigten Rahmen der Sache hinausgewachsen ist, und daß die Autoren sagten: wir können die Sachen nicht in den engen Rahmen hinein- pressen, wir sind es unserem wissenschaftlichen Rufe schuldig, den Umfang des Buches etwas auszudehnen. Die Folge war. daß er, weil eben in der Gewerbeordnung bestimmt ist, daß alle in Lieferungen erscheinenden Werke von vorherein den Gesamtpreis tragen müssen, den Abonnenten, soweit sie gutwillig nicht zahlen wollten, für das wenige Geld viel mehr Ware liefern mußte, als er thatsächlich nieinte liefern zu sollen — ein Mißstand, eine Schädigung des anständigen Verlags, der, wie wir wohl alle annehmen, durch die jetzige Fassung des Z 56 Absatz 2 der Gewerbeordnung nicht be absichtigt war. Nun haben uns die Herren Regierungsvertreter in der Kom mission gesagt, was diesen ganz besonders charakteristischen Fall des Verlagsbuchhändlers Geibel in Altenburg betrifft, so ist da weniger Z 56 der Gewerbeordnung schuld als vielmehr der Um stand. d«ß der betreffende Herr einen Subjkriptionsbogen aus- gegeben hat, also in ein privatrechtliches Verhältnis zu den Abonnenten getreten ist und infolge dieses privatrechtlichen Ver hältnisses gezwungen war. seinerseits den Schaden zu tragen. Das ist formal zweifellos richtig. Aber es wäre gar nicht zum Auf druck des Gesamtpreiscs gekommen, wenn nicht H 56 der Gewerbe ordnung ihn dazu gezwungen hätte. Wir sehen also, meine Herren, die Werke, die getroffen werden sollten und unter einer anderen Formulierung vielleicht noch ge troffen werden können, Werke bei denen das Publikum zweifellos geschädigt ist und benachteiligt werden kann — diese werden von dem tz 56 der Reichs-Gewerbeordnung gar nicht getroffen, wohl aber wertvolle Werke anständiger Verleger. Diese Schund romane wollen aber auch wir gar nicht von jener Bestimmung aus nehmen. Was wir von der Gewerbeordnungsbestimmung aus genommen wissen wollen, das sind die ernsthaften, die wissenschaft lichen Werke, jene Werke, die ihrer ganzen Natur nach von vorn herein nicht auf einen ganz bestimmten Umfang begrenzt werden können. Denn wenn heute z. B. ein Konversationslexikon auf gelegt wird, so ist der betreffende Verleger und die Autoren nicht in der Lage, bis auf 5, 6. ja 10 Bogen bei einein so umfang reichen Werke den Umfang feststellen zu können. Nach 8 16 des Verlagsrechts ist der Verleger aber gezwungen, den Druck zu be ginnen, sobald er das Manuskript der ersten Lieferung von dem Verfasser erhält. Das ist nun doch ein Zustand, der bei reiflicher und objektiver Ueberlcgung von keiner Seite als aufrechterhaltbar anerkannt werden kann. Ich bitte Sie deshalb, unserem Anträge zuzustimmcn, der die Schäden beseitigen will, die der anständige Buchhandel erleidet, und die er nicht vermeiden kann, weil er auf der anderen Seite eine Benachteiligung des Publikums nicht herbeiführen will. Diejenigen Verlagswerke aber, bei denen eine solche Benachteiligung des Publikums stattgefunden hat und fernerhin stattfinden kann, sind ja nach wie vor von den Vorteilen ausgenommen, welche unser Antrag dem Buchhandel bietet. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Werner, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat im Reich samt des Innern, Kommissar des Bundesrats: Ich möchte an das hohe Haus die Bitte richten, den eben be sprochenen Antrag abzulehnen und damit das gutzuheißen. was Ihre Kommission, soviel mir erinnerlich, mit allen gegen die Achtiwdückzlgster Jahrgang. Stimmen der Herren Antragsteller beschlossen hat. und auch weiter dem zu folgen, was das hohe Haus gestern bereits bei einem anderen Anlasse gethan hat. indem es'nämlich anerkannte, daß Materien, die nicht mit dem Verlagsrechts in sachlichem Zu sammenhänge stehen, nicht in dieses Gesetz hineingearbeitet werden sollen. Ich gebe ohne weiteres den Herren Antragstellern zu, daß Fälle, wie der eben geschilderte mit dem Kommentar zum Jn- validenversicherungsgesetz, gegenüber der angegriffenen Bestimmung der Gewerbeordnung gewisse Härten im Gefolge haben können, und es wird sich darüber reden lassen, wenn — was ja nicht aus- blciben wird — wieder einmal eine Gewerbeordnungsnovelle ein gebracht werden muß. ob der ß 56, Absatz 2, Ziffer 12 — wie es wohl in dem Kommissionsberichte und in dem vorliegenden An träge heißen muß, — ob dieser Paragraph eine Einschränkung etwa zu gunsten erster Auflagen wissenschaftlicher Werke erhalten könnte. Darüber wird sich, wie gesagt, in sachliche Erörterung treten lassen. Hier aber ist, wie schon in der Kommission aus- gesührt wurde, und wie auch der Kommissionsbericht ausspricht, nicht der Platz, an der Gewerbeordnung Aenderungen vorzu nehmen, und schon aus diesem formalen Grunde wird das hohe Haus, wie ich zuversichtlich vertraue, sich dafür entscheiden, den Antrag abzulehnen. Fischer (Berlin), Abgeordneter: Ich kann aus den Er klärungen des Herrn Regierungsvertreters nur das eine schließen, daß auch die Regierung den Zustand, wie er jetzt thatsächlich be steht. als unhaltbar anerkannt hat. Aber daraus müßte denn doch der Schluß gezogen werden, daß nicht bloß gelegentlich, wenn -wieder einmal- die Gewerbeordnung revidiert wird, dieser Zu stand beseitigt wird, sondern daß die Regierung wenigstens in Aussicht stellen müßte, in nächster Bälde diesen Zustand zu be seitigen, vielleicht in Gestalt eines Notgesetzes, wie sie das beim Vereinsgesetze gethan hat. Denn auch die Auffassung, die der Herr Regierungsvertrcter kundgethan hat, ist irrig, daß diese Materie, die wir hier in unserem Anträge formuliert haben, mit dem Artikel 16 des Ver lagsrechts in keinem formalen Zusammenhänge stehe. Ich kann mir keinen formaleren und engeren Zusammenhang denken als den, der hier gegeben ist. Das Verlagsrecht zwingt im 8 16 den Verleger, mit der Drucklegung sofort zu beginnen, wenn die erste Abteilung ihm abgeliefert ist, ohne daß er genau den ganzen Um fang des Werkes kennt; in der Gewerbeordnung haben wir aber den Z 56. Absatz 2. Ziffer 12, der denselben Verleger zwingt, den Gesamtpreis schon auf der ersten Lieferung anzugeben, den er — wie gesagt — gar nicht angeben kann, weil er den Umfang des Werkes nicht kennt. Wir bringen also durch diese beiden einander widersprechenden Gesetzesbestimmungen den Verleger in eine Zwangslage, entweder von vornherein einen höheren Preis zu erheben, als er nach der Besprechung mit dem Verfasser erheben sollte, oder wir zwingen ihn, den Verfasser zu veranlassen, von allen wissenschaftlichen Bedenken abzusehen und einfach bloß formal zum Schluffe zu kommen. Das ist ein so enger, sachlicher Zu sammenhang und ecgiebt so ungeheuerliche Konsequenzen, daß ich nicht begreife, wieso die Kommission zu der Auffassung kam. daß hier nicht die Möglichkeit und Notwendigkeit vorliege, diesen Uebel- stand im Sinne unseres Antrages zu beseitigen. Werner, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regicrungsrat im Reichsamt des Innern, Kommissar des Bundesrats: Ich möchte kein Mißverständnis aufkommen lassen. Ich habe nicht anerkannt, daß der gegenwärtige Gesetzeszustand unhalt bar wäre. Wenn dies die Ansicht der verbündeten Regierungen wäre, so würden sie zweifellos mit einem Gesetzentwurf auf Ab änderung der in Rede stehenden Gewcrbeordnungsbestimmung an den Reichstag schon herangetreten sein. Ich habe vielmehr nur erklärt, daß der Fall, der von dem Herrn Abgeordneten vor getragen wurde, allerdings eine Härte erkennen läßt, und daß es infolgedessen wohl angängig sein möchte, bei passender Gelegen heit über eine etwaige Einschränkung des Paragraphen sich zu unterhalten. Weiteres aber habe ich nicht erklärt und auch nicht erklären können. Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. Das Schlußwort hat der Herr Berichterstatter. Wellstein, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, der Herr Vertreter des Antrages hat erklärt, in gewisser Weise vorwurfsvoll gegen die Kommission, die Kommission habe in Verkennung des inneren Zusammenhanges des Antrages mit dem 8 16 gehandelt und den Antrag aus formellen Gründen ab gelehnt, obgleich er in innerem Zusammenhang mit diesem Para graphen stände. Ich muß diese Auffassung für durchaus irrig er- 464
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