Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- 1901-05-01
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- 01.05.1901
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3571 (k)r. Oertel.) Werk schon gedruckt, ein Teil der Auflage schon abgcsetzt, dann wollen wir auf Grund unseres Antrages die Konkursmasse cintrcten lassen ge wissermaßen in die Rechte des Verlegers. Es kommen hier die Rechte der übrigen Gläubiger mit in Betracht; wir können dem Schriftsteller kein Vorzugsrecht derart einränincn, daß die ebenso begründeten Rechte der übrigen Gläubiger dadurch empfindlich geschädigt werden. Das wäre ein Unrecht. Wenn wir dem Schriftsteller gestatten wollten, auch nach dem Beginn der Vervielfältigung zurückzulrctcn, für fernere Auslagen de» Vcrlagsvcrtrag seinerseits aufznhcben, dann würden wir entweder die ganze Konkursmasse ziemlich wertlos machen — denn die Verfasser wert voller Schriften würden vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, die andere» könnten es nach Lage der Verhältnisse nicht —, oder wir würden die Abwickelung des Konkurses nngcmcin verlängern und schwierig machen Nach beiden Richtungen würden wir der Gesamtheit der Schriftsteller nicht dienen und die Interessen der anderen Gläubiger, die auch einen Anspruch ans Berücksichtigung haben, ciirpfindlich verletzen. Es ist ein Gebot der Billigkeit, daß wir auch hier wieder uns ans einen Standpunkt stellen, der alle Interessen möglichst gleichmäßig berücksichtigt, und das geschieht durch unseren Vorschlag. Betrachten wir doch die Dinge, wie sic sind, nicht theoretisch! Der Konkurs ist ein großes Unglück; an diesem Unglück nimmt nicht nur der Konknrsifex teil, sondern alle, die ihm getraut haben, Lieferanten und Schriftsteller. Wie wird nun dieses Unglück am besten beseitigt? Selbst verständlich durch den Verkauf der Konkursmasse au einen lcistnngsfähigcn, anständigen Vcrlagsbnchhändler. Dieser Verkauf wird erschwert, ganz unmöglich gemacht durch die Annahme der Anträge der Herren Dietz und Genossen und Or. Müller (Meiningen), er wird erleichtert durch die An nahme des Kommissionsbcschlusscs; denn nach dem Kommissionsbcschluß soll nunmehr der Verwalter der Konkursmasse ebenso gestellt sein, wie der Verleger im Z 28. Wenn er das gesamte Verlagsgcschäft an einen Verleger übertragen kann, so soll er an die Zustimmung der Verfasser nicht gebunden sein; er soll auch nicht daran gebunden sein, wenn er einen fachlich abgegrenztcu Teil der Konkursmasse an einen Verleger übertragen kan». Er soll nur an die Zustimmung des Verfassers ge bunden sein, wenn er ein einzelnes Werk aus dem Verlag übertragen will. Die Konstruktion ist parallel der deS Z 28; dieser Parallclismus ist innerlich begründet, er ist aber auch durchaus zweckmäßig. Ich gebe zu, daß diese ganze Konstruktion auch wieder nur den Wert, die Be deutung und Wirkung eines Kompromisses hat; aber das ganze Verlags recht, besonders in seinem zwingende» Bestandteil, zwingt uns, auf den Boden eines solchen Kompromisses zu treten. Wir dürfen nicht die Un gerechtigkeit begehen, daß wir die Schriftsteller einseitig begünstigen zu Ungunsten der anderen Gläubiger, deren Rechte gerade so gut begründet sind, wie die des Schriftstellers. Und wer die Sache richtig bedenkt, ins besondere die praktischen Verhältnisse immer im Auge hat, wird zugcben müsse», daß unsere Regelung der Materie auch den wirklichen greifbaren Interesse» der Schriftsteller viel besser entspricht als die Regelung durch die Anträge der Herren Dieb und Müller (Meiningen). Denn, wie ich schon nnseinandersctztc, der Verkauf der Konkursmasse, der im Zweifel doch das Geratenste, Einfachste und Zweckmäßigste ist, wird durch den Kommissionsbcschlnß gefördert und erleichtert, während er durch die An träge erschwert, ja ganz unmöglich gemacht würde. Aus diesen Gründen der Zweckmäßigkeit, der Praxis bitte ich Sie, sich auf den Boden der Kommissionsbeschlüsse zu stellen. (Bravo! rechts.) I)r. Arendt, Abgeordneter; Meine Herren, ich will hier ganz kurz auf einen Umstand aufmerksam machen, der durchaus neben den sachlichen Gründen dahin führt, unter Ablehnung des Antrags Dietz wieder für den Antrag vr. Müller (Meiningen) zu stimme». Nach meiner Auffassung ist cS doch Aufgabe der Gesetzgebung, ihre Bestimmungen so zu fassen, daß sie auch den Nichtjnristcn verständlich sind. Ich behaupte nun, der § 38, wie er von der Kommission vorgcschlagen ist, ist lediglich für den Juristen verständlich, und das halte ich doch für ein Argument, um für die durchaus klare und bestimmte Fassung des Antrags Or. Müller (Meiningen) mich ausznsprcchc». Im ersten Absatz des Z 38 nach dem Kommissionsvorschlag heißt cS: Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs er öffnet, so finden die Vorschriften des Z 17 der Konkurs- ordnnng auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgelicfert worden war. Ja, hier muß nun der Schriftsteller, der sich orientieren will in dem Ver- lagsgcsetz, was im Falle des Konkurses seines Verlegers Rechtens ist, erst die Konkursordnung sich beschaffen und aufschlageu, und dann wird doch nicht vorausgesetzt werde» können, daß jeder Schriftsteller derartig die Konknrsordining studiert hat, daß er den Z 17 derselben kennt. Ich glaube, ohne den Mitgliedern dieses hohen HanscS zu nahe treten zu wolle», cs wird auch hier mancher sein, der den Inhalt des Z 17 der Konkursordnung nicht kennt. Dan» kommen wir zum zweiten Absatz. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Ver trags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers aus einen anderen überträgt, dieser a» Stelle der Konkursmasse in die sich ans dem Vcrtragsverhältuis ergebenden Verpflich tungen ein. Das ist halbwegs verständlich. Nun heißt es aber weiter: Die Konkursmasse hastet jedoch, wenn der Erwerber die Ver pflichtungen nicht erfüllt, für de» von dem Erwerber zu er setzenden Schaden, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Voransklagc verzichtet hat. Ja, das ist eine absolut juristische Konstruktion, für deren Verständnis eine ganze Reihe von juristischen Begriffen notwendig ist, und die der Schriftsteller und Verleger, um die cs sich hier handelt, eigentlich gar nicht verstehen können, wenn sie sich nicht an einen Rechtsanwalt wenden und von diesem die nötige» Erklärungen dazu sich geben lassen. Ich bin der Meinung, daß wir ein klares, volkstümliches Recht schaffen sollen, und daß auch ans diesen Gründen in diesem Falle sich der Kompromiß vorschlag der Kommission nicht empfiehlt, sondern daß wir statt dessen den im übrigen sachlich nicht so weit abweichenden und auch auf einem Kompromiß beruhenden Antrag Müller (Meiningen) annehmcn müßten. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Rcgicrungsrat im Reichs-Justizamt, Kommissar des Bnndesrats: Meine Herren, ich bitte Sie, die beiden gestellten Anträge abznlehncn. Ich wende mich zunächst gegen die letzten Ausführungen des Herrn Abgeordneten Arendt. Ich muß gestehen, sic sind mir nicht ganz verständtich. Die Be stimmungen, die er bekämpft, finden sich nicht nur in der Vorlage, sondern auch in dem Anträge Müller-Traegcr (Zuruf rechts) — genau in den selben Worten. Also, glaube ich, wenn der Herr konsequent wäre, dann müßte er auch den Antrag ablchne». Im übrigen kann ich mich ganz kurz fassen, nachdem von dem Herrn Abgeordneten Oertel in so überaus klarer und treffender Weise die Kommissionsvorschlägc verteidigt und auseinandergesetzt worden sind. Ich möchte nur kurz eine Bemerkung dem Herrn Abgeordneten Rintelen gegen über machen. Er bemerkte, daß der Kridar nicht in der Lage sei, den Vcrlagsvcrtrag zu erfüllen. Das ist unrichtig. Wird das Verlagsrecht der Masse nicht entzogen, so kann auch der Konkursverwalter das dem Kridar in Verlag gegebene Werk vervielfältigen und vertreiben. Ferner machte der Herr Abgeordnete im Laufe seines Vortrags eine andere Be merkung dahin, cs sei doch wohl selbstverständlich, daß zur Konkursmasse immer das ganze Vermögen des Kridars gehören müsse, und zwar in dem Umfange, der selber dem Kridar zugestandcn hat. Nun, meine Herren, nach dem Regicrungscntwnrf und nach dem Kommissionsvorschlag soll auch das Vermögen so, wie es dem Kridar zugestandcn hat, zur Masse gehören; es soll deshalb auch das Verlagsrecht, das zweifelsohne einen Vermögenswcrt darstcllt, in die Masse fallen. Die gestellten Anträge wollen aber gerade den Autoren die Möglichkeit schaffen, das Verlags recht der Masse zu entziehen. Wenn die gestellten Anträge ange nommen würden, so würden daher meines Erachtens die Gläubiger des Verlegers und damit dieser selbst znm Vorteil des Verfassers aufs stärkste geschädigt. Wie liegt denn die Sache? Ich setze den Fall, daß beim Ausbruch des Konkurses die Vervielfältigung eines Werks, dessen Absatz einen er heblichen Gewinn verspricht, bereits erfolgt ist; cs sind tausend Exemplare hcrgcstclll. Jetzt soll nach dem Antrag deS Herrn Abgeordneten Rintelen dem Verfasser das Recht zustche», vom Vertrage znrückzutrcten, und es soll der Kvntnrsvcrwaltcr verpflichtet sein, die hcrgestelltcn Exemplare, also das Eigentum des Kridars, dem Autor für den Herstellungspreis zu überlassen. Eine stärkere Schädigung des Kridars kann ich nur nicht vorstellen. Der Wert, der in den hcrgestelltcn Büchern steckt, ist doch ein sehr viel höherer als die Kosten, welche haben aufgewcndct werden müssen, nm die Bücher hcrznstellcn. Eine gleiche Schädigung der Gläubiger würde aber cintrcten, wenn der Konknrsvcrwaltcr nur berechtigt Iväre, den noch vorhandenen Bestand zu vertreibe», ihm aber, wenn der Kridar daS Recht hatte, weitere Auf- lagen herzustellen, dieses Recht genommen würde. Meine Herren, der Fall ist doch durchaus nicht selten, daß der Verleger auf die Herstellung des Werkes sehr erhebliche Kosten verwendet hat, die durch den Absatz der ersten Auflage allein nicht gedeckt werden können. Der Verleger hat ich auf daS Geschäft nur eingelassen in der Erwartung, daß er ans den ihm gesicherte» weiteren Auslage» de» erhofften Gewinn machen werde. Es würde doch nun unbillig sein, wenn man hier zu Gunsten der Ver fasser dem Konkursverwalter das Recht auf die weiteren Auflagen nehmen wollte. Ich bitte Sie deshalb dringend, die sämtlichen gestellten Anträge ab zu lehnen. Präsident: Die Diskussion ist geschlossen. Der Herr Bericht erstatter verzichtet auf das Schlußwort. Wir kommen zur Ab- timmnng. Meine Herren, ich schlage Ihnen vor, abzustimmcn zunächst über das Amendement Dietz-Fischer (Berlin) auf Nr. 234 der Drucksachen uä 3; sollte dieses abgclchnt werden, über das Amendement Or. Müller (Mciningen)-Tracger auf Nr. 258 der Drucksachen mit dem Unter- amcudement l)r. Rintelen, welches nur handschriftlich vorlicgt; sollte auch dieses abgclchnt werde», dann über de» Z 38 der Fassung der Kom- 466'
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