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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
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- Deutsch
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Z57V Nichtamtlicher Teil. 101, 2. Mai 1901 (Dr. Müller sMeiningcnj.) dies auch im Rahmen des Urheberrechts wiederholt betont haben. Das Verlagsrecht ist weiter^nichts als eine teilweise Uebertragnng des Nntznngs- rechts an diesem geistigen Produkte an eine andere Person, die dagegen ivieder andere Beipflichtungen übernimmt. Ich verweise Sie daraus, daß dieser Grundgedanke des Verlagsrechts in einer ganzen Reihe von Be stimmungen unserer Beschlüsse selbst zum Ansdruck kommt. Ich verweise Sie insbesondere auf die Atz 17 a, 27 und 28, auch in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse. Nun ist die Haupteinrcdc, die gegen unsere Kommissivnsbeschlüsse in erster Lesung gemacht worden ist, .die gewesen, daß der Kredit des Ver legers darunter leide. Allein darüber kann niemand im Unklaren sein, daß der Kredit der Verlagsbuchhandlungen von ganz anderen Momenten abhängig ist. Ich glaube, daß bei der Kreditierung lein Vcrlagsbuch- hänülcr an Konkurs denkt; die Fälle von Konkurs im Verlagsbuchhandel sind glücklicherweise so außerordentlich selten, daß an eine Gefährdung des deutschen Buchhandels durch diese Norm unter keinen Umständen ge dacht werden kann. Andererseits darf nicht vergessen werden, daß den Schaden beim Konkurse ebenso wie der Gemcinschuldner, der Verleger, so auch der Autor hat; denn er muß erst sehen, daß er einen anderen Verleger bekommt; er ist mit seinem Werk ebenfalls anss Trockne durch den Konkurs gesetzt. Aus allen diesen Gründen mochte ich Sic bitten, für nnsercn Antrag cinzustehen. Ich möchte mich »och mit einigen Worten znm Anträge Dietz wenden. (Zuruf.) — Gr ist nicht besser, Herr Kollege Stadthagcn. — Gr stimmt in Absatz 1 und 2 sachlich mit unserem Anträge ziemlich überein, hat aber auch die willkürliche Scheidung bezüglich des Beginns der Vervielfältigung; wir haben die beiden Absätze, die Sie getrennt haben, in einen - dies ist auch redaktionell besser — zujanuncngezogcn. Aber in der Hauptsache muß ich zugebcn, daß unsere beiden Anträge ziemlich übercinstinuncn. Den Antrag Dietz in Ziffer 3 Absatz 3 halte ich für selbstverständlich, daher überflüssig. Der Absatz 4 Ihres Antrages stimmt inhaltlich nur Absatz 3 des nnsrigcn ziemlich überein. Ich möchte Sie also bitten, lieber unseren Antrag anznnehnicn als den Antrag Dietz. Den Unterantrag des Herrn Kollegen vr. Rintelcn endlich halte ich ebenfalls für überflüssig, da sich das, was dieser Antrag will, eigentlich von selbst versteht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs. Wenn das aber deutlicher gemacht werden soll durch Einsetzung des Amendements Rintelcn, so habe ich nichts dagegen cinzuwendcn. Unser Antrag hier bedeutet, wie unser Antrag zu A 28, lediglich ei» Kompromiß. Ich gebe gern zu, daß der radikalere Antrag Dietz den Vorzug der Konsequenz hat. Aber wir müssen das Erreichbare anstreben. Wir müssen dabei die Interessen beider Faktoren, einerseits der Autoren, andererseits der Verleger iin Auge haben, was bei unserem Anträge ge schah. Ich möchte Sie daher bitten, unseren Antrag anzunchmen. Stadthagcn, Abgeordneter: Meine Herren, unser Antrag steht in Gegensatz zum Kommissionsvorschlage, der zwingendes Recht dahin schassen will, daß der Verfasser es nicht verhindern kann, daß sein Werl im Konkursverwaltnngswcge verhökert wird. Daß in gewissem Sinne auch die Arbeitskraft, nicht nur das Arbeitsprodukt, durch eine solche zwingende Bestimmung übertragen werden soll zu offenbaren Ungunsten des Verfassers, lediglich zu Gunsten des kapitalkräftigen Verlegers, erklärt sich im wesentlichen nur aus einer ökonomischen Betrachtung, die im Be richt zutreffend dahin wiedergegcben ist: Würde im Falle des Konkurses den Gläubigern des Verlegers eine Verwertung der Verlagsrechts unmöglich gemacht, indem ihnen diese zu Gunsten der Schriftsteller entzogen würden, so könne, so bald u> der Praxis die Vorschristen erst bekannt geworden wären, eine ungünstige Rückwirkung ans den Kredit der Verleger nicht ausbtcibcn. Jeder vorsichtige Geschäftsmann werde mit den Vor schriften rechnen müssen und Bedenken tragen, einem Verleger, der nicht besondere Sicherhciicn bieten konnte, fortan noch Kredit zu gewähren. Eine Beeinträchtigung seines Kredits könne unser Buch handel aber, wenn er dem Auslande gegenüber konkurrenzfähig bleiben solle, nicht vertragen. Meine Herren, hier ist also ausgesprochen, daß ein Mann deshalb nicht Kredit geben würde, weil der Verleger in Konkurs gehen und im Konkurs ihm das volle, unbedingte Verlagsrecht nicht mehr zustehcn würde. Ich habe angenommen, daß jemand, der Kredit giebt, von vorn herein mit der Wahrscheinlichkeit rechnet, daß nicht ein Konkurs cintritt. Nun soll hier ganz offenbar lediglich zu Gunsten des Kapitals derjenige, der Geld hcrgicbt, der für Verwertung dieser geistigen Arbeit nichts weiter thnt, als daß er sein ererbtes oder sonst überkommenes Kapital rollieren läßt, — zu dessen Gunsten soll eine zwingende Vor schrift gefaßt werde», daß der Verfasser verhökert werden kann im Kon kursverfahren! Das heißt, wie der Vertreter der Regierung meint, und der Herr Referent auch hervorgchoben hat, Idealen nicht Rechnung tragen, sondern klipp und klar de» berechtigten Interessen der Allgemeinheit und auch des Schriftstellers geradezu ins Gesicht schlagen. Ich bitte Sie daher dringend, den Kommijsionsantrag ablchncn zu wollen, und empsehle Ihnen, statt dessen unseren Antrag anznuehmen, der, wie zugegeben werde» wird, einmal konsequent ist und ferner der Billigkeit durchaus Rechnung trägt. Das hat der Herr Kollege Müller bereits hervorgehoben, der freilich diesen Punkt für eine Art Fehler zu halten schien. Unser Antrag empfiehlt sich ferner durch die cinsache Fassung, die er hat. Ich dars mich zur Empfehlung unseres Antrags darauf beschränken, denselben vorzutesen. Ich glaube nicht, daß irgend eine Bestimmung darin enthalten ist, die unbillig erscheinen könnte, im Gegenteil. Der erste Absatz lautet: Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so hat der Verfasser, solange mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden ist, das Recht, von dem Vertrage zurückznkretcn. — Stimmen Sic dem zu, so schädigen Sie niemanden. — Dann heißt es weiter: Ist mit der Vervielfältigung bereits begonnen worden, so ist der Verfasser berechtigt, unter Ersatz der statlgefnndencn Auswendungen, von dem Vertrage zurückzutrcten. — Man kann vom Standpunkte von Treu und Glauben cinwcndcn, ob wir nicht zu iveit gehen, daß wir Ersatz der stattgcsnndcncn Aufwendungen verlangt haben. Aber cs mögen Billigkeitsrücksichtcn dafür sprechen, ans Grund deren wir das gethan haben. Jedenfalls lassen sich im Gegen satz zur Kommissionsfassnng, die das Recht des Verfassers ganz und gar außer acht läßt, Gründe durchgreifender Art gegen diesen Vorschlag nicht gellend machen. So weit in diesem Fall zu gehen, wo die Verviel fältigung bereits begonnen hat, daß der Schriftsteller ohne Ersatz der Auslagen, die auf die begonnene, freilich vielleicht nützliche Vervielfältigung verwendet sind, das freie Verfügungsrccht über sein Werk erhält, wäre zwar nicht unrichtig; aber Billigkeilsrücksichten sprechen hier für die zu Gunsten der Konkursmasse getroffene Einschränkung. — Dann heißt es im Antrag weiter: Macht der Verfasser von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so darf die Konknrsverwaltung die noch nicht abgcsetztc Auflage nur nach Maßgabe der Atz 21 bis 30 verbreiten. — Herr Or. Müller (Meiningen) meinte, dieser Absatz wäre überflüssig. So ganz überflüssig ist er- nicht. In den tztz 21 bis 30 steht nichts zwingendes, sondern dispositivcs Recht. Wenn also dieser Absatz hier nicht hinein kommen würde, so würde die dispositive Verabredung zwischen Verleger und dem Anderen gelten, und die Bestimmungen, die in den tztz 2t bis 30 teilweise znm Schutze des Schriftstellers enthalten sind, ans dem Gesetzespapier bleiben. Demnach ist der dritte Absatz doch nicht überflüssig, sondern nötig, wenn dieser Fall eintrctcn sollte. — Dann kommt der letzte mit dem Anträge des Herrn 1)r. Müller (Meiningen) sich deckende Passus: Für weitere Auslagen kann der Konkursverwalter vom Verfasser Erfüllung selbst bann nicht verlangen, wenn sich der Verlagsver trag aus sic miterstreckt. Es sprechen Billigkeilsgründe und Gcrechtiglcitsgründe hierfür. Es kann nicht zweifelhaft sein, baß ein Verleger, der in Konkurs geraten ist, seine Pflicht nicht mehr erfüllen kann, jo daß nach den gewöhnlichen Regeln von Treu und Glauben dem Verfasser nachher das Recht zustehcn muß, nun über seine geistige Arbeit verfügen zu können. Wir haben kein Recht, durch eine zwingende Vorschrift, wie sie tz 38 der Konliuisstonsvorlage vvr- schreibt, ihm dieses Recht zu nehmen. Ich bitte Sie dringend um Annahme unseres Antrags. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Or. Ocrlcll, Abgeordneter: Im Gegensatz zu dem Herrn Vor redner bitte ich Sie dringend nm Ablehnung seines Antrags und um Ablehnung des Antrags 1->r. Müller (Meiningen), so leid cs mir thnt. (Heiterkeit.) Die beiden Anträge sind ganz gewiß derart, daß sic den Wünschen der Schriftsteller vollkommen enlgegenkommen; konsequenter natürlich wieder der Antrag der Herren Dietz und Genossen; nach Art eines Kompromisses der des Herrn Abgeordneten Or. Müller. Sie haben aber beide den Fehler, besonders der erslcrc, daß sic die Verhältnisse des praktischen Lebens, wie sie nun einmal liegen, nicht genügend berück sichtigen. (Zuruf links.) Die Bestimmungen des Z 38 sind einerseits sehr wichtig, weil sie zwingendcs Recht schaffen un Gegensatz zu de» anderen Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die nur ein Vertragsrecht, ein Dispositivrecht schaffen; aber auch minder wichtig, weit nach meinen Erfahrungen Konkurse im Bcrtagsbnchyandel verhältnismäßig selten sind. Ich kann darüber keine Statistik anfmachen. Es giebt, glaube ich, noch keine Statistik darüber; ich habe mich wenigstens nicht näher unterrichten können; soweit aber meine Erfahrungen reichen, sind die Konkurse bei den Verlegern seilen. Das liegt in der Art des Geschäfts. Man wird, wenn Zahlungsschwierigkeiten cinlreten, entweder vorher den Verlag verkaufen oder auf einen Vergleich mit den Gläubigern eingchcn, jodaß die Bestimmungen des tz 38 sehr fetten in Gebrauch kommen werden. Nun hat oie Kommission durch ihren Beschluß die Regierungsvorlage zu Gunsten der Autoren wesentlich ver bessert. Der Schriftsteller, der Autor soll das Rücklriltsrccht haben, wen» mit der Vervielfältigung seines Werkes noch nicht begonnen ist. Das ist recht und billig. Ist die Vervielfältigung noch nicht begonnen, ist also noch nichts geschehe» ans Grund des Verlagsrechts, dann ist der Rück tritt in sich begründet. Ist aber die Vervielfältigung begonnen, ist das
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