Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
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- 1901-05-01
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- 01.05.1901
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3569 (Viceprnsident Büsing.) Wir gehen über zu Z 38. Zu demselben ist »och ein handschrift licher Antrag eingegangcn zn dem Antrag des Herrn Or. Müller (Meiningen) ans Nr. 258 der Drucksachen, vom Herrn Abgeordneten l)r. Rintclc». Der Antrag geht dahin: in der letzten Zeile deS Absatzes 1 des Antrags Or. Müller (Meiningen) vor dem Worte verpflichtet- die Worte einzuschalten: gegen Ucbcrtragnng des auf Grund des Verlagsvcrtragcs Her- gestellten. Außerdem liegt zu Z 38 vor der Antrag der Herren Abgeordneten Dietz und Genossen auf Nr. 234 der Druckfachcn acl 2. Ich eröffne die Diskussion über §38 und die dazu gestellten Anträge und erteile das Wort dem Herrn Berichterstatter. — Der Herr Bericht erstatter verzichtet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Oertcl. (Derselbe verzichtet.) Das Wort hat der Herr Abgeordnete Or. Rintclen. Or. Rintclen, Abgeordneter: Meine Herren, im § 38, wie er aus der Kommission hcrvorgcgangcn ist, verstehe ich im Absatz 2 die Worte: Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrages, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers ans einen anderen überträgt, dieser an Stelle der Konkursmasse n. s. w. — dahin, daß sic die Bestimmung des § 28, wie er vom Hause beschlossen ist, aufrecht erhalten, daß also die Veräußerung unter denselben Modali täten erfolgen darf, wie sie der § 28 bestimmt. Ich glaube, diese meine Auffassung wird wohl von keiner Seite Widerspruch erfahre». Nun bin ich aber doch der Meinung, meine Herren, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten Or. Müller den Vorzug verdient. Die Kom- missionsverhandlnngcn sind gerade bei diesem Punkte sehr eingehend ge wesen; der Standpunkt, welchen die Vorlage eingenommen hat, ist mit großer Majorität desavouiert worden. Die Vorlage ging dahin, daß auch das Veränßcrnngsvcrbot, wen» cs vereinbart war, Wegfällen sollte, und die Motive der Vorlage ergeben, daß eine derartige Verein barung im Konkurse ihre Wirkung verlieren solle. In der Kommission ist auch von einzelnen Mitglieder» dieser Standpunkt vertreten worden. Ich möchte dem gegenüber nur eins bemerken. Zur Konkursmasse gehört das Vermögen des Gcmeinschuldncrs, wie es ist; das, was der Gemeinschuldncr nicht hat, gehört nicht zur Konkursmasse; hat er ein beschränktes oder bedingtes Eigentumsrecht, so fällt dies Eigentumsrecht nur unter der Bedingung, unter der es besteht, unter die Konkursmasse. Ist das Recht z. B. bedingtes Eigentum, so wird cs durch Konkurs nicht unbedingtes Eigentum. Wenn das Recht, ein Verlagsrecht zn übertragen, durch die Zustimmung des Autors bedingt ist, so geht cs mit dieser Beschränkung in die Konkursmasse, nicht anders, herein; das Recht des Autors, der Veräußerung zn widersprechen, bleibt bestehen. Wie gesagt, meine Herren, der Konkurs kann niemals dazu dienen, durch seine Eröffnung das Vermögen des Gcmeinschnldners zu verbessern und zn vermehre». Ich will mich darüber nicht weiter auslassen; der Stand punkt ist ja in der Kommission mit großem Erfolge bekämpft worden. Wen» man die Verhältnisse zwischen Autor und Verleger genau ins Auge faßt, so würde der Antrag der Herren von der sozialdemokratischen Partei — ich wiederhole das von dem Herrn Vorredner Gesagte — in der That der konscguenterc sein. Sobald der Gemcinschuldner, der Ver leger, in Konkurs verfällt, kann er überhaupt nicht mehr den Vertrag seinerseits erfülle». (Sehr richtig! links.) Das ist ausgeschlossen; deshalb ist der Antrag insofern konsequent. Indessen ich stehe ja nicht aus dem rein theoretischen, sondern auf dem praktischen Standpunkt, wie sich die Sache am besten gestaltet, und da muß ich sagen, daß der Vorschlag des Herrn Kollegen Müller jedenfalls den Vorzug verdient vor derjenigen Fassung, welche die Kommission beschlossen hatte. Ich habe nur ein Be denke» dagegen: daß er nämlich in einer Beziehung nicht ganz vollständig ist. Diesem Bedenken habe ich zu begegnen gesucht. Es heißt in Satz 2 des Absatzes: Er ist jedoch der Konkursmasse zum Ersätze der von dem Verleger auf die Herstellung des Werks gemachten Aufwendungen verpflichtet. Man kann deduzieren, daß er, wenn er den Ersatz für die Aufwendungen leistet, das, was vom Verleger geschaffen ist, ohne weiteres zu beanspruchen hat. Eine derartige Auffassung ließe sich ja rechtfertigen; sie ist aber nicht unzweifelhaft. Es kann gesagt werden: die Verhältnisse zwischen Autor und Verleger im Fall des Konkurses sind durch § 38 geordnet. Das heißt nur: er kann zurücktretcn; er muß dann aber die bereits gemachten Aufwendungen ersetzen. Daß er das dafür Geschaffene bekommen soll, ist in dem Anträge nicht gesagt worden, und es könnte gesagt werde», cs versteht sich keineswegs von selbst, daß er das, lvas bereits hergcstellt ist, erwerbe» soll. Es kann also z. B. sein, daß der Konkurs eröffnet wird, nachdem das Werk zu drei Vierteln fertig gedruckt ist. Da liegen die Druckbogen vor, und der Verfasser, der Urheber, muß die darauf verwendeten Kosten ohne Anspruch aus die hcrgcstclltc» Druckbogen, er setzen, und die Druckbogen könnten später lediglich als Makulatur verkauft werden. Das, glaube ich, entspricht nicht demjenigen, was hier der Herr Antragsteller hat sagen wollen. Ich möchte in dieser Hinsicht die Er gänzung hinznfügc», welche ich vorgeschlagcn habe. Ich glaube auch, daß der Herr Antragsteller dem nicht widersprechen wird. Achtundsechzlgster Jahrgang. Es sind Bedenken erhoben gegen den dritten Absak des Antrages Müller: Hat der Verleger das Recht, eine neue Auslage zn veranstalten, so erlischt dieses Recht mit der Konkurseröffnung. Wie soll denn überhaupt, wenn eine Auflage noch nicht hcrgestellt ist, wenn nur das Recht, eine neue Auflage zu veranstalten, besteht, dieses Recht ansgeübt werden nach Eröffnung des Konkurses? Höchstens würde, wenn der Konkurs später wieder aufgehoben wird, wenn der Verleger das Buchhändlcrgeschäft wieder aufnimmt, dieses Recht ausgeübt werden können. Damit ist aber dem Autor nicht gedient, wenn ein Ver leger, der in Konkurs geraten war, eine neue Auflage veranstalten will. Ich glaube nicht, daß die Fälle sehr häufig sind, daß Einer sämtliche Auslagen ohne weiteres für alle Zukunft einem Verleger überträgt. Wo es aber geschehen ist, da wird der Autor jedenfalls sich sagen müssen: wenn ich das geahnt hätte, daß der Mann in Konkurs geraten könnte, würde ich sie ihm nicht übertragen haben. Daß er also für weitere Auflagen zurücktretcn kann, das ist eine Sache, die mir selbstverständlich erscheint. Ich möchte Sie bitten, nicht den Beschluß der Kommission, auch nicht den Antrag der Herren Abgeordneten Dietz und Genossen, sondern den Antrag Müller-Tracgcr auf Nr. 258 der Drucksachen anzunehmcn. I)r. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, mein Antrag, den ich mit dem Herrn Kollegen Traegcr unter Nr. 258 Ziffer 2 gestellt habe, entspricht fast vollständig einem mit einer ziemlichen Majorität in der ersten Lesung der Kommission gefaßte» Beschlüsse, der eigentlich ohne neue Gründe in der zweiten Lesung der Kommission wieder fallen gelassen wurde. Ich habe mich daher für verpflichtet gehalten, dem Plenum die Entscheidung über diese wichtige Frage noch einmal zu über tragen. Meine Herren, die jetzige Fassung des Beschlusses der Kommission entspricht fast durchweg der von beinahe allen Rednern in der ersten Lesung bekämpften Regierungsvorlage. Es ist ein ganz geringer Unter schied in dem Absatz 3. Maßgebend nach der Regierungsvorlage war daS Moment der Ablieferung des Werkes, während nach den Beschlüssen der Konimission das Moment des Beginnes der Vervielfältigung maß gebend sein soll. Nach der Kommission ist ein Rücktrittsrccht im Falle des Konkurses nur bis znm Beginn der Vervielfältigung anzunehmeu. Das ist ein vollständig willkürliches Moment. Denken Sie sich zum Bei spiel, daß von einem Werke, das 20 Druckbogen hat, ein Viertel gedruckt ist, dann soll diese kleine Aufwendung, die der Verleger bis dahin ans die Vervielfältigung gemacht hat, maßgebend sein, um das Rechtsverhältnis zwischen dem Autor und dem Verleger vollständig in das Gegenteil zu verdrehe», bezüglich der Möglichkeit der Ucbertragnng im Falle des Kon kurses. Ich glaube, daß darin jede legislatorische Logik fehlt. Meine Herren, wir wollen mit unserem Antrag ein NücktrittSrecht im Falle des Konkurses schaffen, und zwar ohne Berücksichtigung des Zeitpunktes, gleich viel ob beim Ausbruche des Konkurses die Vervielfältigung bereits be gonnen hat oder nicht. Das entspricht auch vollkommen unserer Haltung, die wir bei dem Z 28 des Gesetzes eingenommen haben, und die ich vorhin des näheren begründet habe. Wir sind mit dem Herrn Kollegen Rintclen der Ucbcrzcugung, daß durch das Moment der Eröffnung des Konkurses das individuelle Band, das zwischen dem Autor und dem Ver leger besteht, vollständig zerrissen ist, und daß infolgedessen dem Antor die Möglichkeit gegeben werden muß, von dem Verlage zurückzntrcte», natürlich gegen Ersatz der Aufwendungen, welche der Verleger bereits ge macht hat. Es kann ja darüber kein Zweifel sei», daß cs ein großes Unrecht bedeutet, daß ein Verlagsrecht an einem litterarischen Werk im Falle des Konkurses an den Meistbietenden einfach verklopft wird, daß cs schließlich an einen Zuchthäusler, an den Politischen oder persönlichen Feind des Autors, seine» Konkurrenten n. s. w. im Wege der Ver steigerung fällt. Meine Herren, ein Hanptcinwand, der in der Kommission erhoben wurde, wie dies auch der Bericht auswcist, ist der, daß es nicht gerecht fertigt sei, dem Schriftsteller vor anderen Gläubigern eine besondere Stellung einzuräumcn. Ich folge hier den Ausführungen im Kommissions berichte. Es ist da weiter ausgesührt worden, das gleiche Recht könnte von Künstlern und von Verkäufern von Patenten auch beansprucht werden. Was nun die letzten beiden Einreden anbetrifft, so muß ich darauf bemerken, daß wir zunächst hier kein Gesetz über den Kunstverlag haben; ebensowenig paßt der Vergleich bezüglich der Patente. Der Verkäufer eines Patentes verzichtet von Anfang an aus eine weitere Benutzung des Produkts seiner Arbeit, während beim Urheberrecht — das ist das Maß gebende — immer der Verfasser Urheber mit gewissen Rechten bleibt. Diesen wichtigen Grundsatz des Verlagsrechts haben wir in der über wiegenden Majorität der Kommission immer wieder festgcstcllt. Der Ver fasser bleibt unter allen Umständen Urheber; auf Grund des VcrlagS- vcrhältnisses bleiben ihm »och eine ganze Reihe von Rechten als Nesidua. Meine Herren, das Motto, unter dem wir in der Kommission gearbeitet haben, war das bekannte Wort, daß das geistige Produkt keine Hcrings- Ivare ist; aus diesen Standpunkt müssen wir »ns auch bezüglich des Z 38 stelle». Das Produkt der geistigen Arbeit ist keine gewöhnliche Kauf- Ware; cs ist eine ganz eigentümliche Schöpfung, die nicht ohne weiteres analog den Produkten körperlicher Arbeit behandelt werde» darf, wie wir 466
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