Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010501
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190105014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010501
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-05
- Tag1901-05-01
- Monat1901-05
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3567 (Stadthagen.) rctisch und praktisch. Ich glaube, die Macht des Kapitals ist im wirk lichen Verkehrslebcn so stark, das; wir nicht notwendig haben, diese Ka- pitalsmacht aus diesem Gebiete noch zu stärke». Ich bitte Sie dringend, unserem Anträge zustimmcn zu wollen. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) vr. Arendt, Abgeordneter: Meine Herren, ich muß die Kom mission doch gegen die Angriffe des Herrn Vorredners in Schuh nehme», obwohl ich selbst gegen den Antrag der Kommission zu sprechen beabsich tige. Ich meine, so weit kann man doch nicht gehen, zu sagen, das; die Kommission sich zu Gunsten des Besitzers- ausgesprochen habe. Nein, ich begrüße cs mit Freuden, daß seit der ersten Lesung in der Frage der Uebertragbarkcit sich ein wesentlicher Fortschritt zu Gunsten der Nichtüber tragbarkeit geltend gemacht hat. Wenn wir uns der ersten Lesung er innern, so werden wir unzweifelhaft anerkennen müssen, daß heute der Standpunkt der Regierungsvorlage, das heißt der freien Uebertragbar- kcil, eigentlich kaum noch geltend gemacht ist, da selbst der Herr Kollege Schräder sich, wen» er auch prinzipiell an diesem Standpunkt sesthält, praktisch doch auf de» Bode» des Kvinmissionsbeschlnsscs gestellt hat, welcher — das erkenne ich gern an — das wesentlichste Bedenken auf diesem Gebiete beseitigt hat, indem er den schwerste» Schädigungen der Autoren, die dadurch hcrbeigeführt werden können, daß einzelne Werke ohne jede Zustimmung des Autors übertragen werden können, einen Riegel vorgeschoben hat. Nun kann ich mich, meine Herren, dem Antrag des Herrn Kollegen Dietz nicht so sympathisch gegcnübcrstelle» wie die Herren Kollegen l)r. Müller (Meiningen) und Or. Ocrtcl. Die Koalition Müller - Ocrtel ist bei diesem Paragraphen allerdings in die Brüche gegangen; sie sind nachher zu entgegengesetzten Auffassungen gekommen. Aber dem Antrag Dietz stehen sie doch beide sympathisch gegenüber. Für mich aber ist dieser Antrag unannehmbar ans praktischen und prinzipiellen Gründen: prinzipiellen, weil er das freie Verlagsrecht ansschlicßt, weil er, ich möchte sagen, die Autoren als Unmündige betrachtet, die gar nicht in der Lage sind, ihre eigenen Interessen wahrznnchmcn, und praktischen, weil ich allerdings anerkenne, daß eine Uebertragbarkcit des Verlags notwendig den Verlegern konzediert werden muß, nämlich die Uebertragbarkcit des ganze» Verlags. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ich in dem geistigen Eigentum keineswegs eine Ware wie jede andere anerkenne, im Gegenteil dem Autor unter allen Umstände» das Miteigentumsrccht an seiner geistigen Schöpfung auch nach der Vcrlagsübcrtragung zngestehe. Aber aus praktischen Gründen müssen wir die volle Uebertragbarkcit eines ganzen Verlages unzweifelhaft als auch im Interesse der Antoren selbst liegend anerkennen, und dagegen ist denn auch in den Autorkreiscn kein Bedenken erhoben worden. Die Verteidigung des Kommissionsbcschlusses durch den verehrten Kollegen I)r. Ocrtel machte auf mich den Eindruck, als ob er eigentlich mehr angrifs als verteidigte. Ich erkenne es voll kommen an, daß er, nachdem er ein Kompromiß eingegangcn ist, loyaler- wcisc dieses auch vertritt. Ich bin cs nicht mit eingegangen, habe in der Kommission eine» anderen Standpunkt eingenommen und bin deshalb hier vollkommen frei. Da muß ich sagen, das; der Antrag Müller (Mei ningen) nach meiner Meinung den praktischen Interessen besser gerecht wird als der Kommissionsbeschluß. Ich muß bemerken, daß ich keinen sehr großen Unterschied zwischen dem Antrag Müller (Meiningen) und dem Kommissionsbeschluß ersehe; (euer läßt auch die Uebertragbarkcit des ganzen Verlages zu, während der Kommissivnsbcschlnß nicht zuläßt die Ucbcrtragnng des einzelnen Werkes. Der Unterschied zwischen beiden kann im wesentlichen darauf zurückgcführt werden, daß bei dem Antrag Müller (Meiningen) die sogenannte» Fachabtcilnngcn nicht übertragen werden können ohne Zustimmung der Autorcn, während das vielleicht nach dem Antrag der Kommission möglich ist. Nun muß ich aber sagen, diese Ucbcrsührnng der schwer definierbaren Fachabteilung scheint mir denn doch Praktisch nicht von sehr großer Trag weite zu sein. H>wr Or. Ocrtel führte als Beispiel an, daß ein Ver leger ein Fach aussterbcn lassen will, daß er sich nicht mehr um dieses Fach kümmert, daß dann die Autorcn selbst Nachteil hätten. Ja, ver ehrter Herr Kollege, wenn die Autoren Nachteil haben, werden sie wohl auch der Uebcrtragung znstimmcn. Es liegt gar kein Bedenken vor, denn es geht das auch ans dem Wege des Antrags des Herrn I)r. Müller, und wenn ein Autor nicht zustimmt, dann wird dessen Interesse eben vernachlässigt, er schädigt sich dann selbst am meisten. Daß von der Ucbcrtragnng des Verlags unter Umständen ein Schriftsteller schweren Schaden haben kann, dafür, meint der Herr Kollege Schräder, seien prak tische Beispiele niemals gebracht worden. Ich bin in der Lage, dem Herrn Kollegen Schräder ein solches praktisches Beispiel hier vorzuführcn. Ich habe hier einen Brief in Händen von einem namhaften Schriftsteller an eine große Verlagsfirma in Stuttgart, den ich dem Herrn Kollege» zur Verfügung stelle, worin dem Schriftsteller geantwortet wird: ja, Ihre Schrift wäre »ns acceptabel, aber cs ist eine Schrift von Ihnen in einen Verlag übcrgegangcn, welcher die Deckung für die großen Bazare bildet; daraus wird Ihne» ein sehr erheblicher Nachteil entstehen, denn ein an ständiger Verleger schließt mit einem Autor keinen Verlagsvertrag mehr ab, der für solche Verleger arbeitet. Ja, der betreffende Autor hat erst durch diesen Brief Kenntnis davon erhalten, er hat gar nichts davon ge wußt, daß sein Werk in derartiger Weise übertrage» worden ist. Da muß man sich doch sagen: ein solcher Zustand, wie er durch die Re gierungsvorlage aufrecht erhalten ist, ist nicht angängig. Nun würde ja diesem Uebel durch die Kommissionsbeschlüsse auch abgcholfen werden; aber wie umständlich, wie kompliziert ist auch hier wieder das Kom promiß ausgefallen! Da soll nur bei einzelnen Werken nicht ohne Zu stimmung des Autors übertragen werden können; die Zustimmung kann aber nur verweigert werden, wenn wichtige Gründe vorlicgc». Wird die ^ Zustimmung binnen zwei Monaten nicht verweigert, so gilt sie als er lassen. Ja, wie viele Keime von Prozessen und Zwistigkeiten liegen darin, während aus der anderen Seite der Antrag des Herrn De. Müller (Meiningen) hier vollständig klare Verhältnisse schafft, worauf ich doch immer großes Gewicht lege. — Da wird eben einfach die Uebcrtragung, wenn cs sich nicht um den ganze» Verlag handelt, von der Zustimmung des Autors abhängig gemacht, sei cs nun einer Fachabtcilung, sei cs eines einzelnen Werkes. Ich glaube, daß mit diesem Antrag ebenso gut de» Interessen der Autoren wie den Interessen der Verleger Rechnung getragen ist; denn ich halte cs doch für recht zweifelhaft, wenn man, wie der Herr Kollege Schräder, im Interesse der Autorcn einen Standpunkt vertritt, dem alle Autoren cntgegcnstchen. Ich glaube, wir müssen den Autoren doch auch zncrkcnncn, daß sie ihre eigene» Interessen einiger maßen wahrznnehmcn vermögen. Ich fürchte mich auch nicht, daß die Verleger sich nun über ein bestimmtes Formular einigen; denn der Stand punkt, daß die Verleger die absolut Stärkeren wirtschaftlich sind, den kann ich nicht teilen. Ich glaube vielmehr, daß auch hier die Dinge individuell liegen, daß in dem einen Fall der Verleger, im anderen der Schriftsteller der stärkere Teil ist, und daß wir es wie auch sonst im wirtschaftlichen Leben den Interessenten überlassen können, sich ihre Stellung gegenseitig fcstznlcgcn. Aber ich glaube in der That, daß, wenn wir uns mit der Kommission auf den Standpunkt stellen, wir die freie Uebcrtragung nicht als angängig anerkennen, also von der Regierungsvorlage abgche», daß Wir andererseits den unbedingten Ausschluß der Ucbcrtragnng, wie ihn der Antrag Dietz formuliert, als zu weitgehend nicht acccpticrcn können, daß wir dann es vorziehen sollen, den Weg, den der Herr Abgeordnete vr. Müller vorschlägt, und der, wie er richtig bemerkte, auch ein Kam Promiß ist, gehen und in einfacher, klarer Weise sagen: abgesehen von der Uebcrtragung des ganzen Verlags, wo die Uebcrtragung ans wirt- schastlichcn Gründen, aus Existenzgründcn dem Verleger gewährt werden muß, wollen wir die Uebertragbarkcit abhängig machen von der Znslim mung des Autors. Wenn im einzelnen Falle dann ein Autor wirklich einmal gegen seine eigenen Interessen eine falsche Entscheidung trifft, dann soll er zunächst der am meisten Geschädigte sein. Wir können cs deshalb der Einsicht der Autoren vollständig überlassen, daß sie hier das Richtige treffen und nicht eigensinnig Schädigungen hcrbeiführcn. Ich möchte mich deshalb dahin resümieren, daß wir den Antrag Dietz ablchncn, aber den Antrag Müller (Meiningen) annehmcn und, wenn auch dieser abgclehnt werden sollte, dann der Kommission znstimmen. Delbrück, Kaiserlicher Geheimer Rcgiernngsrat im Reichs- Justiz amt, Kommissar des Bundcsrats: Meine Herren, im Name» der verbündeten Regierungen habe ich Sie zu bitten, die beiden gestellten Anträge, den Antrag Dietz und den Antrag Müller (Meiningen), abzn- lehnen. Einem Gedanke», den der Herr Abgeordnete Stadthägcn vorhin aussprach, kann ich mich anschlicßcn, obgleich ich auch der angegriffenen Zunft der Juristen angchörc. Das ist ein Satz, der ans dem alten Nom stammt: oinns ins Irorninuin causa oonstituUnn. Auch die Verbündeten Regierungen sind der Ansicht, daß Gesetze nicht zu mache» sind von einer juristischen Theorie ans, sondern den thatsächlichcn Verhältnissen und Be dürfnissen des Lebens Rechnung zu tragen haben. Von diesem Grund satz ans ist auch der Entwurf ausgestellt. Bei der Frage, die hier zur Erörterung steht, kann nicht einseitig der Standpunkt der Autoren, sondern muß auch der Standpunkt der Verleger berücksichtigt werden. Meine Herren, ich bitte Sie zu berücksichtigen und sich zu vergegenwärtigen, was wir dem deutschen Buchhandel verdanken. Ich bitte ferner, zu erwägen, daß doch die Autoren selbst das größte Interesse daran haben, daß wir einen angesehenen Verlcgerstand haben; denn wenn wir den nicht habe», dann sind die Autoren auch nicht im stände, das Produkt ihrer Arbeit zu verwerte». Die verbündeten Ne gierungen stehen nun auf dem Standpunkt, daß im Interesse der Verleger die freie llcbcrtragbarkcit des Verlagsrechts unbedingt notwendig ist. Auch von denjenigen, die aus dem entgegengesetzten Standpunkt stehen, wird anerkannt, daß in einer ganzen Reihe von Fällen die Uebcr- tragbarkcit des Verlagsrechts unbedingt geboten ist. Das erkennt auch der Antrag des Herrn Abgeordnete» Müller (Meiningen), aber er geht nicht weit genug. Es gicbt außer der llcbcrtragnng deS ganzen Vcrlags- geschästs auch noch Fälle, in denen die freie Uebertragbarkcit unbedingt geboten ist. Ich erinnere dabei nur an den Fall einer Erbauseinandcr setzung. Das zur Erbschaft gehörige Verlagsgeschäft umfaßt mehrere Gruppen, eine belletristische, eine wissenschaftliche und vielleicht auch eine geographische Abteilung. Die vorhandenen Erben, Söhne des Verlegers, sind selbst Buchhändler; sie wollen das Geschäft des Vaters übernehmen, es aber teilen. Hier ist doch unbedingt notwendig, daß die einzelnen Gruppen frei übertragen werden können, und es scheint mir nicht an , gängig, daß die verschiedenen beteiligten Verfasser bei dieser Teilung in 465'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder