Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010429
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190104298
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19010429
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1901
- Monat1901-04
- Tag1901-04-29
- Monat1901-04
- Jahr1901
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3445 (Richter.) nur über lö Jahre erstreckt, und daß hier noch eine Verkürzung eintritt, weil auch mit jedem Jahre der Dauer sich bekanntlich die Gebühren erhöhen, und infolgedessen die Inhaber des Patents veranlaßt werden, noch vor Ablauf der 15 Jahre auf das Patent zu verzichten. Hier aber haben wir schon eine Schutzfrist für die ganze Lebensdauer des Komponisten, die unter Umständen 50 Jahre wahrt und dann jedenfalls noch 30 Jahre nach dem Tode. Und das alles soll noch nicht genügen, und die Schutzfrist nach dem Tode soll nun auf 50 Jahre ausgedehnt werden! Meine Herren, wenn überhaupt an der Schutzfrist einmal etwas geändert werden soll, dann würde der Gedanke viel näher liegen, das Datum der Veröffentlichung eines Werkes zum Anfang der Frist zu machen, wie Herr Ganip neulich empfahl, statt den Zufall der Lebensdauer in dieser Frage nach dem jetzigen Recht eine Rolle spielen zu lassen. (Sehr richtig!) Dann würde auch die Frage entstehen, ob nicht nach dem Muster der Patentgcsetzgebung bei längerer Dauer der Schutzfrist eine gewisse Gebühr zu erheben ist, die ver anlassen würde, daß die Geschützten, wenn thatsächlich kaum noch für sie das Schutzrecht einen entsprechenden Wert hat, auf dieses nach einer gewissen Zeit verzichten. Nun wird in der Begründung der Kommission gesagt: that sächlich würde die Verlängerung der Schutzfrist nur für sehr wenige Werke Bedeutung haben. Ja, dann wäre die Verlängerung erst recht ungerechtfertigt. (Sehr richtig!) Ich glaube auch,'nicht mehr als ein Prozent der Werke würde da in Betracht kommen. Ist es dann aber gerechtfertigt, wegen des Vorteils für das eine Prozent 99 Prozent unter die ganze Kontrolle der Gesetzgebung zu stellen? Das ist um so weniger gerechtfertigt, nachdem das Haus angenommen hat die Einschränkung des Aufführungsrechts. Nun bleibt auch das Aufführungsrecht eingeschränkt während der Lebens dauer und noch 50 Jahre hernach zu grinsten der Erben. Wie denken Sie sich das überhaupt in der Praxis? Der Urheber ist tot, die Erben sind zerstreut. Wie sollen diese nnn nach 50 Jahren zusammengefunden werden, um gegebenenfalls das Aufführungs recht zu gestatten? Und doch kann ohne Genehmigung der Be rechtigte», der Erben — diese können sehr verschiedene sein — eine solche Aufführung dann 50 Jahre lang nicht stattfindcn. Meine Herren, zu wessen Vorteil ist diese Verlängerung? Es ist schon so oft darauf hingewiesen worden, daß überhaupt die Komponisten gar keinen oder nur einen minimalen Vorteil haben werden, sondern die Verleger werden ihn haben. Die Verlags firma wird noch lange nach dem Tode des Komponisten einen Vorteil daraus ziehen, wenn sie ihm auch seiner Zeit nur einen geringen Entgelt gegeben, vielleicht nur ein Klavier geschenkt oder ihm die Schuld dafür erlassen hat gegen die Uebertragung des Verlags- und Aufführungsrechts. Und ferner, je länger jemand tot ist, eine desto gemischtere Gesellschaft von Erben entsteht. Es brauchen nicht einmal Descendenten oder Ascendenten zu sein, sondern Seitenvcrwandte ganz entfernten Grades, die vielleicht dem Komponisten zu seinen Lebzeiten sehr mißgünstig und feindselig sich gegenübergestellt hatten, können nun diese Rechte be kommen, Erben, die persönliche Beziehungen zu dem Komponisten vielleicht gar nicht gehabt haben. Nun wird man auch hier wieder mit dem internationalen Recht kommen, das man aber bei den mechanischen Musikinstru menten völlig außer acht gelaffen hat. Was will das aber sagen, wenn man in Frankreich, wie Herr I)r. Spahn sagte, eine 50jährige Schutzfrist erträgt, obgleich der Urheberindustrialismus dort, wie der Herr Kollege Or. Spahn so treffend sagt, so üppig ins Kraut geschossen ist! Müssen wir denn nun alles, was in Frankreich Rechtens ist, unsererseits nachahmen? Und wenn nun deutsche Werke schon 30 Jahre nach dem Tode in Frankreich aufgeführt werden dürfen, während wir bei französischen Komponisten das erst 50 Jahre hernach thun dürfen, was ist denn das für ein Schaden für uns? Das erleichtert höchstens die Verbreitung und das Verständnis für deutsche Musik und deutsche dramatische Werke. Nun, meine Herren, wenn alle Gründe versagen, dann wird zuletzt die große Kampfgenossenschaft ins Feld geführt; das haben wir auch jetzt wieder gehört: ohne einen solchen Paragraphen kann der geplante große Musikring nicht gebildet werden im Verhältnis zu anderen Staaten. Nun haben schon solche, die nicht im übrigen materiell meiner Ansicht sind, geäußert, auf den Musikring, diese geplante Genossenschaft, könne es gar nicht ankommen, wer weiß, ob und was daraus wird. Auf diese Zukunftsmusik hin können wir keine Gesetze machen. Beides trifft auch hier zu; ich weiß auch gar nicht, warum die Frage abhängig sein soll von der Gestaltung dieser Genossenschaft. Der Herr Referent hat dafür das Genossen schaftsprinzip im allgemeinen angeführt. Ich bin einer der ersten Verteidiger und Freunde des Genossenschaftsprinzips gewesen zu einer Zeit, wo es nicht so allgemein anerkannt war wie heute, zusammen mit meinem Freunde Schulze-Delitzsch. Aber inan soll das Prinzip nicht citieren dort, wo es gar nicht hingehört,' aus Rücksicht auf Gcnossenschafteu Gesetzesbestimmungen machen, die Achtundsechzigster Jahrgang. man sonst nicht haben will, das wäre das allerverkehrteste, was überhaupt für die Genossenschaften angeführt werden kann. Also in der Beziehung kann überhaupt keine Bezugnahme stattfinden, und ich bitte Sie daher, im Sinne des ersten Beschlusses der Kommission die Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre abzu lehnen; denn ich befürchte allerdings auch noch, daß dann später man auch noch versuchen wird, die Schutzfrist für litterarische Werke auch auf 50 Jahre hinaus auszudehnen. Noch eines! Jüngst erwiderte mir einer, der sonst der Sache ganz fern stand, als ich ihm die Absicht und den Beschluß der Kommission mit teilte: was, dann soll der Parsifal von Wagner auch noch so und so viel Dezennien nur in Bayreuth aufgeführt werden dürfen, denn die Erben gestatten nur die Aufführung in Bayreuth, sie gestatten sie nicht einmal in München? Und dieses Recht, das meines Erachtens in sich nicht begründet ist (sehr richtig! links), sondern nur eine industrielle Unterlage hat im Interesse von Bayreuth, will man auf diese Weise künstlich noch verlängern durch eine solche Bestimmung. vr Nicberdirrg, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär deS Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundesrat: Meine Herren, Sie haben gestern zu § 22 der Vor lage den Beschluß gefaßt, entsprechend dem Regierungsvorschlage die Benutzung musikalischer Kompositionen unbedingt bis auf das Pianola, das praktisch nicht in Betracht kommt, den mechanischen Orgeln freizugeben. Sie haben damit einen empfindlichen Eingriff gethan in das bestehende Vesitzrecht der musikalischen Autoren; Sie haben es gethan mit Rücksicht auf die Interessen der All gemeinheit, und die Regierung hat darin auf Ihrer Seite ge standen. Dann haben Sie in der vorvorigen Sitzung zu dem § 27 einen Beschluß gefaßt, in dem Sie auch die Regierungs vorlage auf Ihrer Seite hatten. Sie haben beschlossen, die Vereinsaufführungen von der Verpflichtung einer Abgabenzahlung gegenüber den Autoren freizulassen; auch damit haben Sic einen tiefen Eingriff gethan in das bestehende Besitzrecht der Autoren; denn zur Zeit können die Autoren sich gegen derartige Auf führungen schützen, indem sie den Vorbehalt auf ihre Werke setzen. In Zukunft werden unter allen Umstünden, auch gegen den Willen der Autoren, die Aufführungen der Vereine frei sein. Auch diesen Einschnitt in das bestehende Recht der musikalischen Autoren haben Sie, meine Herren, gethan, weil Sie der Ansicht waren, die Interessen der Allgemeinheit hier sichern zu müssen, und die Interessen der Allgemeinheit gehen vor. Immerhin aber ist durch diese beiden Aenderungen des bestehenden Rechts zu ungunsten der musikalischen Autoren ein nicht unbeträchtliches Verlustkonto entstanden. Wenn Sie, meine Herren, nun heute, diesmal entgegen dem Vorschläge der Regierung, die durch die Haltung in den beiden anderen Fragen, wie ich glaube, gezeigt hat, daß sie Verständnis für die Bedürfnisse der Allgemeinheit hat, die Schutzfrist von 50 auf 30 Jahre verringern, so werden Sie damit zwar nicht die gegenwärtige, aber die zukünftige Stellung der musikalischen Autoren und ihrer Verleger auf das empfindlichste treffen — nach meiner Meinung, ohne daß das Interesse der Allgemeinheit dies erheischt. Wenn dies aber nicht der Fall ist, so wird sich die Welt der musikalischen Produktion vielleicht die Frage vorlegen, ob sie bei dem neuen Rechte schließlich doch nicht noch schlechter fährt als bei dem alten (Ruf: sehr richtig!), und ob es für sic nicht vorzuziehen wäre, das alte Gesetz zu behalten und cs nicht mit dem neuen einzutauschen. Ich begreife gar nicht, daß es in diesem hohen Hause Mitglieder giebt, welche eine solche Stimmung in der musikalischen Welt mit Freude begrüßen werden; ich glaube aber nicht, daß die Mehrheit des Hauses, die bereitwillig in diese Revision cingetreten ist, einen solchen Standpunkt billigt, sondern daß sie lebhaft wünschen wird, daß das neue Recht in den Kreisen der musikalischen Produktion mit Vertrauen und Zustimmung ausgenommen würde. Wollen Sie das, dann kann ich Sie nnr bitten, nehmen Sie den H 33 in der Fassung der Regierungs vorlage an. Der Herr Abgeordnete Richter hat sich allerdings den musi kalischen Interessen gegenüber sehr ungnädig gezeigt, bis zu dem Maße, daß er sogar dazu gekommen ist, seine Abneigung gegen neue Steuern zu überwinden und die Einführung einer Abgabe für eine längere Dauer des Schutzrechts hier anzuregen. (Heiter keit.) Ich glaube, dieser Vorschlag zeigt schon, wie unzureichend die Gründe sind, die gegen die Vorlage von ihm in das Feld ge führt worden sind. Den Gesichtspunkt, von dem aus der Vor schlag der Regierung beurteilt werden muß, hat der Herr Ab geordnete Richter gestern ganz richtig bezeichnet, indem er sagte, wir wollen die Interessen der Autoren, auch der musikalischen Autoren, die hier hauptsächlich in Betracht kommen, so weit schützen, als die Interessen der Allgemeinheit dies gestatten, aber nicht weiter. Und die Frage ist somit die entscheidende: gestatten 449
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder