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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1901
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- 29.04.1901
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- Deutsch
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3444 Nichtamtlicher Teil. 98, 29. April 1901. (vr. Esche.) lungen zum Schulgebrauch, wiewohl diese Aenderungen erfolgen würden zum Zwecke des Schulgebrauchs und von Leuten, die doch immerhin ein kompetentes Urteil haben über diese Zwecke, bei denen es sich überdies um Interessen der Allgemeinheit handelt. Hier aber wollen Sie ohne weiteres Aenderungen zugestehen, Aenderungen aus ganz egoistischen Motiven. Derjenige, der das Tonwerk nur zu seinem Privatvorteil ausnutzen will zur Ucber- tragung auf seine mechanischen Musikwerke, soll ganz nach seinem Ermessen Aenderungen daran vornehmen können. Ich meine, auch aus diesem Grunde müssen Sie dem Kommissionsbeschlusse zu stimmen. Es ist der Einwand gemacht worden, daß sonst Ueber- tragungen überhaupt nicht stattfinden können, wenn man nicht die Einrichtung zugestchen will. Herr Or. Oertel hat bereits darauf hingewiesen, daß auch ohne eine solche Einrichtung die Uebertragung möglich ist, wenn cs sich um kleine Lieder handelt. Wenn es sich aber um größere Tonstücke handelt, so vertraue ich der Intelligenz der so hoch gerühmten Industrie der mechanischen Musikwerke, daß sie auch ihre Werke so weit bringen wird, wenn auch jetzt vorläufig eine Uebergangszeit stattfindct, und ohne solche Einrichtungen auskommt, so daß die ideellen Interessen der Komponisten gewahrt bleiben. Aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, den Kommissionsbeschluß anzunehmen. Präsident: Wir kommen zur Abstimmung: Nachdem das Amendement Or. Müller (Meiningen) auf Nr. 230 der Drucksachen zurückgezogen ist, liegen nur noch die Amendements Lurz - Or. Südekum auf Nr. 239 der Drucksachen und Richter auf Nr. 253 der Drucksachen aä 2 vor. Diese beiden Amendements stimmen beide überein; wir können sie daher in einer Abstimmung erledigen. Ich werde zuerst über diese Fassung abstimmen lassen und dann über den 8 24, wie er sich nach der vorangehenden Abstimmung gestaltet haben wird. — Hiermit ist das Haus einverstanden; wir stimmen so ab. Ich bitte also diejenigen Herren, welche den zweiten Sgtz des 8 24, durch die Fassung Lurz - Or. Südekum resp. Richter aä 2, deren Verlesungen mir erlassen wird, ersetzen wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; das Amendement ist angenommen. Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den 8 24 mit der neuen Fassung des zweiten Satzes. Die Verlesung der neuen Fassung wird mir erlassen. — Dies ist der Fall. Ich bitte die jenigen Herren, welche Z 24 in der neuen Fassung mit dem revi dierten zweiten Satz annchmen wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit; Z 24 ist in dieser Fassung angenommen. tz 25, — 26. — Auch diese sind angenommen. Z 27 ist in einem früheren Stadium schon erledigt worden, beschäftigt uns also jetzt nicht mehr. tz 28, — 29, — 30, — 31, — 32. — Ich erkläre diese von mir aufgerufenen Paragraphen für in zweiter Lesung genehmigt. ß 33. Hierzu liegt vor der Antrag Richter auf Nr. 253 der Drucksachen aä 3, der den H 33 streichen will. In der eröffneten Diskussion hat das Wort der Herr Bericht erstatter. Or. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, auch die Beratung des tz 33 hat in der Kommission zu lebhaften Auseinandersetzungen geführt; die Kommission hat schließlich, wenn ich nicht irre, einstimmig oder doch mit großer Mehrheit in der zweiten Lesung den 8 33 angenommen. Im wesentlichen bewogen vier Gründe die Kommission zur Annahme der Regierungsvorlage. Zunächst die Rücksicht auf die ausländische Gesetzgebung. Man zog in Betracht, daß in Frankreich, Italien und Spanien eine viel längere Schutzfrist als dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers gegen die öffentlichen Aufführungen gilt. Man über zeugte sich, daß die Verfasser von Bühnenwerken und Werken der Tonkunst, welche erst öffentlich aufgeführt werden müssen, um zur Geltung zu kommen, viel später als die Verfasser anderer Werke zu einem Ertrage ihrer Arbeit gelangen. Aus naheliegenden Gründen. Einmal, weil solche Werke oft schwierige psychologische Probleme enthalten, die erst später verstanden und gewürdigt werden. Ferner, weil so viele Mittelglieder nötig sind, auf welche der Urheber nur wenig Einfluß hat, um seinem Werke zur An erkennung zu verhelfen — er muß erst den geeigneten Unternehmer finden, dann die geeigneten Darsteller und ausübenden Musiker —, und weil es schließlich auch auf die Stimmung des Tages ankommt, um einen guten Ersterfolg zu erzielen, der für das Schicksal des Werkes auf weite Jahre bestimnicnd ist. Ein dritter Grund war die Rücksichtnahme auf die geplante Anstalt der Komponisten. Diese ist nur möglich zu gründen, wenn es ihr gelingt, von der Pariser Sozietät die Aufführungsrechte, welche von deutschen Komponisten oder deutschen Verlegern, soweit diese die Aufführungsrechte haben, ihr übertragen sind, zurückzuerlangen. Hierauf wird nach authentischen Mitteilungen, nach Zeugnissen der berufenen Vertreter der Sozietät diese erst eingehen, wenn in Deutschland die Schutzfrist die gleiche ist wie in Frankreich, auch mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Berner Konvention, nach denen die Werke in den betreffenden Ländern nur so lange Schutz genießen, wie die Schutzfrist in dem Ursprungs lands beträgt. Hier darf ich wohl zur Begründung des Kommissions beschlusses anführen, daß diese Anstalt durchaus keine Zukunfts musik ist, und daß eigentlich auch der Reichstag moralisch ver pflichtet ist, ihr zur Begründung zu verhelfen. Sie ist keine Zukunstsmusik, weil schon der Grund dazu gelegt ist, insofern die -Genossenschaft deutscher Komponisten» sich schon zusammengethan hat, die ja die natürlichen Glieder dieser Anstalt nachher sind. Der Reichstag hat insofern eine moralische Verpflichtung, dieser Anstalt zur Begründung zu verhelfen, als er die von der Reichs regierung selbst ausgegangene Idee, eine solche Anstalt zu schaffen, mit der dem Reichstage im Jahre 1896 vorgelegten Deklaration — ich habe sie hier vor mir — gebilligt hat. Nun, meine ich, müßten eigentlich alle Freunde des genossenschaftlichen Prinzips und der Selbsthilfe auch dafür sein, daß auch die deutschen Komponisten diese Selbsthilfe ausüben können, und daß der Gesetz geber, soweit er kann, ihnen zu Hilfe kommt, nicht zuletzt auch aus vaterländischen Interessen. Gerade diejenigen Männer, die diese Anstalt gründen wollen, gehören nicht zu denen, die der Pariser Looiöts die Aufführungsrechte übertragen haben. Damals allerdings folgten auch jene nur dem Zwange der Not. Endlich aber — und das macht doch wohl auch hier einen gewissen Ein druck — sind cs die Interessen der Verleger. Wie ich schon erwähnte, wird in jedem zur Berner Uebereinkunft gehörenden Lande das Werk nur so lange geschützt, wie es im Ursprungslande geschützt wird. Es haben infolgedessen die Verleger von Werken der Tonkunst und von Bühnenwerken ein lebhaftes Interesse, ihre Werke in dem Lande zu verlegen, wo eine längere Schutzfrist gilt. In der That weisen die Erfahrungen darauf hin, daß sich die Verleger immer mehr in diese Länder zurückziehen, die Oesterreicher z. B. nach Deutschland, neuerdings aber auch deutsche Verleger ins Ausland, nach Belgien. Aus allen diesen Gründen bitte ich, den Kommissionsbeschluß, der mit der Regierungsvorlage übereinstimmt, anzunehmen. Richter, Abgeordneter: Meine Herren, die Kommission ist in dieser Frage verschiedener Ansicht gewesen. Sie hat die Ver längerung der Schutzfrist für Bühnen- und Tonwerke in der ersten Lesung mit 10 gegen 8 Stimmen abgelehnt und ist erst in der zweiten Lesung zu einem anderen Mehrheitsbeschlüsse gekommen. Auch in dieser Frage, wie in sonstigen Fragen, kann ich mich auf das Urteil des Herren Kollegen Spahn berufen, des Vorsitzenden der Kommission, der sich gegen diese Verlängerung der Schutzpflicht auf 50 Jahre in dem Aufsatze in der -Deutschen Juristen zeitung- ausgesprochen hat. (Hört! hört! links.) Dieser Aufsatz enthält ein sehr dankenswertes Resumö und auch eine Kritik der Kommissionsbeschlüsse. Es heißt da: In wechselnden Entscheidungen wurde die Verlängerung des Schutzes gegen öffentliche Aufführungen auf 50 Jahre beschlossen. Da ein zwingender Grund für diese neue Deutschland eigen tümliche Behandlung der Aufsührungswerke den sonstigen Geistesschöpfungen gegenüber nicht erfindlich ist, so ist mit diesem Beschlüsse der Anfang gemacht, die Schutzfrist ganz allgemein auch für den Buchhandel, Buchverlag von 30 auf 50 Jahre aus zudehnen (hört! hört! links), vom Standpunkt der Volksbildung ein unleugbarer Rückschritt (sehr richtig! links), zu dessen Recht fertigung man sich darauf berufen kann, daß eine Kulturnation, wie die französische, die 50jährige Schutzdauer erträgt (hört! hört! links), obgleich auch hier der Urheberindustrialismus recht üppig ins Kraut geschossen ist. (Hört! hört! links.) Man könnte sich auf diesen trefflichen Ausspruch des Herrn Ab geordneten Spahn beschränken; denn er ist für den Kommissions beschluß geradezu vernichtend, auch wenn die Beredsamkeit des Herrn Referenten noch so sehr den Kommissionsbeschluß zu ver teidigen sich bemüht. (Heiterkeit.) Ich muß sagen, ich würde eher eine Verkürzung der Schutzfrist als eine Verlängerung verstehen. Wenn man erwägt, wie sich die Verkehrsvcrhältnisse geändert haben, wie viel mehr erleichtert ist, Erzeugnisse des Geistes in Deutschland gegen früher zu verbreiten, wie überhaupt unsere Zeit raschlebiger geworden ist, dann ist cs mir unverständlich, wie man hier auf eine Verlängerung dieser Schutzfrist komnien kann. Mit vollem Recht hat schon der Herr Abgeordnete Gamp bei einer früheren Angelegenheit in dieser Debatte darauf hingewiescn, daß das Schutzrecht des Patents des Erfinders in vielen Fällen eine größere Bedeutung hat nach Maßgabe der Erfindung als die Schaffung des Tonwerkes unter Umständen, daß es sich gleichwohl
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