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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1901
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- 1901-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1901
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- Deutsch
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3442 Nichtamtlicher Teil. äS 98, 29. April 1901. (Haust, Geh.-Rat.) die Annahme der Anträge der Herren Abgeordneten Richter und Lurz-Vr. Südekum nur dringend befürworten. Richter, Abgeordneter: Meine Herren, ich kann auf das Wort in der Hauptsache verzichten, da eben der Herr Regierungs kommissar genau das gesagt hat, was ich beabsichtigte zu sagen, daß es nämlich eine unbedingt notwendige Konsequenz aus dem gestrigen Beschlüsse zu § 22 ist, zu § 24 meinen Antrag anzu nehmen, bezw. den Antrag der Sozialdemokratie, die beide identisch sind und inhaltlich sich mit der Regierungsvorlage decken. Die Anträge wollen die Einrichtung bei der Ucbertragung zulassen, die die Natur der Instrumente mit sich bringt. Würde man den Kvmmissionsbeschluß annehmen, so würde man den gestrigen Be schluß zu ß 22 wieder aufheben; es würde eine Inkongruenz des Gesetzes entstehen, die undenkbar ist. Meine Herren, man hat gesagt, daß gegen die Kommission nicht anzukämpfcn sei hier im Hause. Das ist ja zum Teil sehr schwer; aber in diesem Falle ist die Kommission sich selbst untreu geworden, ist entgleist, hat widerspruchsvolle Entschlüsse gefaßt, die das Plenum wieder aufheben muß. Der Herr Abgeordnete Spahn, der Vorsitzende der Kommission, der hier so entschieden und oft für die Kommission eingetreten ist, hat selbst in einem Aufsatz in der juristischen Zeitschrift, der mir hier vorliegt, er klärt, daß in Z 24 die Beschlüsse der Kommission nicht aufrecht zu erhalten sind, weil sie im Widerspruch mit der Natur der Sache stehen. Der Antrag Müller (Meiningen) - Oertel ist vom Kollegen Müller (Meiningen) zurückgezogen. Ich höre eben, der Herr Kollege Oertel ist damit nicht einverstanden. Ich meine aber, der Antrag ist vollständig erledigt, ganz besonders nach dem gestrigen Be schluß; denn nachdem gestern der Antrag Traeger-Oertel abgelehnt worden ist, zu unterscheiden zwischen festen Walzen und aus wechselbaren, kann man doch nicht hier in 8 24 in Widerspruch mit der abgelehnten Unterscheidung diese Unterscheidung wieder einführen wollen. Jedermann muß sich doch beugen den bereits gefaßten Beschlüssen in den Konsequenzen- der folgenden Para graphen. Was würden Sie sagen, wenn ich hier die Differenz wegen der Pianola wieder aufheben wollte und versuchen, hinter rücks den Beschluß wieder rückgängig zu machen, der schon zu 8 12 gefaßt ist! v. Strombeck, Abgeordneter: Ich muß mir erlauben, auf den A 24 in einer anderen Beziehung einzugehen. Der erste Satz des ß 24 lautet: Auf Grund der 88 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen keine Aenderung vorgenommen wird. Das wird also zunächst nur verordnet für die Fälle der §8 19 bis 23. Da in diesen Fällen keine -Aenderung« zulässig ist, so muß meines Erachtens angenommen werden, daß noch viel weniger «Aenderungen- vorgenommen werden dürfen an den Werken, die außerhalb dieser Paragraphen liegen; mit anderen Worten, ich verstehe das Gesetz so: es darf an keinem der Werke, die unter dieses Gesetz fallen, eine -Aenderung- vorgenommen werden. Dafür sprechen auch andere Paragraphen, namentlich die 88 12 und 14; ich will aber, um nicht weitläufig zu werden, einstweilen auf die nähere Deduktion aus diesen 88 12 und 14 verzichten. Nun, meine Herren, muß ich für das, was ich sagen will, auch den 8 26 anführen. Ich werde nämlich nur auf Werke der Tonkunst kommen und eigentlich nur auf solche Werke der Ton kunst, die durch Orchester aufgeführt werden. Der 8 26 lautet — da er so kurz ist, darf ich ihn vielleicht verlesen —: Soweit ein Werk nach den 88 16 bis 24 ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Ver breitung, die öffentliche Aufführung, sowie der öffentliche Vortrag zulässig. Ich nehme also an, daß auch die öffentliche Ausführung von Werken der Tonkunst, an denen -Aenderungen- oorge- nommcn sind, ebenfalls unzulässig sind. Nun will ich zunächst hervorheben, unser Gesetz verschärft das bisher bestehende Recht ganz erheblicy. 8 46 des jetzt geltenden Gesetzes vom 11. Juni 1870 lautet — unter Hinweglassung einiger für meinen Zweck unerheblicher Stellen — folgendermaßen: -Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musi kalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen derselben anzusehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet werden können, insbesondere Auszüge, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie Abdruck von ein zelnen Motiven oder Melodien, welche nicht künstlerisch bearbeitet sind.« Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf könnte man nur darin finden, daß die -Motive» weggelasscn siird. Nach dem bisherigen Recht waren, wenn ich nicht irre, also -Aenderungen- nicht ohne weiteres verboten, die Aenderungen durften nur nicht in eine eigentliche Bearbeitung ohne künst lerischen Wert ausarten. Das wird nun durch den neuen Ent wurf geändert. Was sind nun die Folgen, wenn meine Annahme richtig ist, daß jede -Aenderung» von Werken der Tonkunst für Orchester unzulässig ist? Ich will annehmen, ein Komponist hat ein Orchcstcrrverk verfaßt, in welchem auch die Orgel eine Rolle spielt. Die kleineren und mittleren Privatorchester, wie sie in großen Städten zahlreich sind, aber auch in kleinen Städten Vorkommen, besitzen keine Orgel. Die Folge ist, sie müssen die Orgelstimmen durch andere Instrumente, durch Streichinstrumente u. s. w. nach ahmen. Diese Aenderungen sind nach 8 24 des Entwurfs zulässig. Aehnlich liegt der Fall, wenn irgend ein kleines Orchester, weil eS keine geübten Flötisten hat, die betreffende Stelle von einem Violinisten vortragen läßt. Den kleinen Orchestern fehlen häufig gewisse Instrumente, die Stimmen dieser fehlenden Instrumente müssen auf andere Instrumente übertragen werden. Das sind nach meiner Auffassung alles -Aenderungen», welche nach 88 24 und 26 unzulässig sind. Ich will nur kurz erwähnen, dieses Verbot jeder -Aenderung- kann unter Umständen auch ein Hemmnis sein für die Kunst. Doch will ich darauf nicht näher eingehen. Dagegen muß ich hervorheben: ich bin der Meinung — ich halte mich nicht für un fehlbar, ich kann mich irren—, daß, selbst wenn ein Orchester die Erlaubnis des Autors zur öffentlichen Aufführung er halten hat, dennoch -Aenderungen-, auch nicht solche unerhebliche, wie ich sie eben beispielshalber angeführt habe, unzulässig sind. Da kommen nun diese Orchester in eine überaus schwierige Lage. Am schlimmsten aber kommen weg die herumziehenden Musiker gruppen. Die Zahl dieser Musiker wird sich in ganz Deutschland auf Hunderttausende belaufen. Ihrer ist jetzt im Reichstage bei nahe gar nicht gedacht, während der Fabrikanten der Instrumente, die in ß 22 bezeichnet sind, und ihrer Arbeiter in reichem, vielleicht überreichem Maße in diesen Tagen gedacht worden ist. Durch diese Verschärfung der bisherigen Bestimmungen durch das Verbot sozusagen aller Aenderungen werden diese kleinen Orchester, namentlich die herumziehcnden Gruppen, auf das schwerste geschädigt. Ich hätte gewünscht, daß das vermieden wäre. Anträge werde ich jedoch nicht stellen, das würde ich als ganz aussichtslos betrachten; aber ich habe mich doch für ver pflichtet gehalten, obige Bedenken hier hervorzuheben, und das um so mehr, da man auch den 8 99 unseres Entwurfs in Betracht ziehen muß. Wenn nämlich Tonwerke mit Aenderungen unbefugterweise aufgefllhrt werden, so verfallen die Aufführenden nach 8 39 Absatz 2 auch noch in eine Geldstrafe bis zu 300 und, wenn sie nicht zahlen, in eine Gefängnisstrafe. Ich fürchte, daß der vorliegende Gesetzentwurf die Zahl der strafbaren Handlungen wesentlich ver mehren wird, und das kann ich von meinem Standpunkte aus nur be dauern; ich hoffe, daß bis zur dritten Lesung nicht nur in dieser Beziehung, sondern daß namentlich auch in Bezug auf 8 11 eine veränderte Stimmung im Reichstage eintreten möge. Ich kann nicht verkennen, daß sonst von diesem Gesetz für manche Kreise schwere Nachteile zu befürchten stehen. Or. Dungs, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungs rat und Vortragender Rat im Reichs-Justizamt, Kom missar des Bundesrats: Meine Herren, ich kann dem Herrn Vorredner in der Auslegung, die er dem 8 24, dem 8 26 und, muß ich hinzufügen, dem 8 9 bezüglich der Zulässigkeit von Aen derungen gegeben hat, nur beitreten, muß aber bestreiten, daß hierin eine Aenderung des bestehenden Rechtszustandes liegt. Das bestehende Gesetz von 1870 spricht sich über die Zulässigkeit von Aenderungen allerdings nicht aus, weder in dem Falle, wenn der Urheber die Einwilligung zur Aufführung gegeben hat, noch für den Fall, daß eine öffentliche Aufführung ohne Einwilligung des Urhebers ausnahmsweise zulässig ist. Nach der richtigen und meines Wissens auch herrschenden Auslegung des bestehenden Ge setzes sind aber jetzt schon Aenderungen ohne Einwilligung des Komponisten nicht gestattet, und mit vollem Recht; denn es kann ja durch willkürliche Aenderungen, durch Weglassung von Stimmen und dergleichen das Werk vollständig entstellt, also das persönliche Interesse, das der Autor an seinem Werke hat, auf das empfind lichste verletzt werden. Aenderungen, die sich aus der Natur der Sache von selbst geben, sich in verständigen Grenzen halten, sind ja in dem Entwurf ausdrücklich für zulässig erklärt: denn es heißt in 8 9 Absatz 2: Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Und ich möchte glauben, der Herr Vorredner könnte sich mit dieser Vorschrift über sein Bedenken hinwcgsetzen. Es steht zu hoffen, daß wie bisher die Frage der Aenderungen nicht zu strafrechtlichen Verfolgungen Anlaß geben werde.
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