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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1901
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- 29.04.1901
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- Deutsch
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040 t) Nichtamtlicher Teil. 98, 29. April 1901. (vr. Müller Meiningens.) kann. Ich glaube auch, daß es dem Herrn Kollegen Richter nie gelingen dürfte, irgend eine Entrüstung im Lande gegen die Kom ponisten zu entfachen. Alle Vorstände von Vereinen, alle Musik dirigenten , mit denen ich bezüglich dieser Tantiemezahlung in Verbindung habe treten können, sehen ein, daß die Komponisten nichts als ihr Recht in dem vorliegenden Falle wollen; dieselbe Erfahrung haben die Regierungen bei ihren Konferenzen gemacht, wie wir gestern gehört haben. Meine Herren, ich will auch nicht auf den -Notschrei- ein- gchen, den der Herr Kollega Richter in der letzten Sitzung hier produziert hat; ich müßte sonst vielleicht auf das persönliche Ge lnet gegen den Gewährsmann des Herrn Richter übergehen. Aber ich glaube, daß der Gewährsmann des Herrn Kollegen Richter, wie ich vor allem aus einer Zeitungsnotiz ersehe, wirklich nicht in der Lage ist, die Vertretung der Musiker gegen die Komponisten in die Hand zu nehmen. Ich will auf den Prozeß, den der Ge währsmann des Herrn Richter hatte, hier nicht näher eingehen; aber die Behandlung, die der Betreffende in der Presse des deut schen Musikcrverbandes in letzter Zeit erfuhr, ist eine derartige, daß ich glauben sollte, daß er zu einer Vertretung der deutschen Musiker nicht legitimiert und sehr wenig geeignet ist. Meine Herren, es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Gründung dieser oft citierten Tantiemegesellschaft vollständig un möglich gemacht wird, wenn die bl) Jahre in dem Z 33 nicht be willigt werden. Auch ich bin der Ueberzeugung, die bereits der Herr Staatssekretär ausgesprochen hat, daß der K33 überhaupt bloß von dem Standpunkte des internationalen Rechts verstanden werden kann. Aucb ich bin der Ueberzeugung, daß die Musik eine Weltsprache ist, eine Sprache, die in der ganzen Welt verstanden wird; und infolgedessen sind die Beziehungen der Komponisten und die Beziehungen der ganzen musikalischen Welt überhaupt von Anfang an vollständig internationale. Deswegen kann bloß vom internationalen Standpunkte die Frage des 8 33 gelöst werden; derjenige, der diese internationalen Beziehungen nicht richtig ins Auge faßt, kann überhaupt die Tragweite des 8 33 nicht übersehen. Meine Herren, Herr Kollega Richter hat auch heute die Be stimmungen der Berner Konvention nicht im Auge gehabt. Er hat gestern und vorgestern uns vorgehalten, warum wir immer auf das ausländische Recht rekurrierten. Bezüglich des Grundes des Rekurses bei der Musik kann er wohl nacht im Zweifel sein. Meine Herren, ich habe mir damals insbesondere erlaubt, bezüglich des Vorbehalts — es handelt sich um den 8 tt — zu entgegnen, daß die ganze internationale Bewegung auch innerhalb der Berner Union darauf hinausgehe, den Vorbehalt zu beseitigen. Diese Ausführung, die ich damals machte, hat Herr Kollega Richter offenbar überhört. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der deutsche Komponist und der deutsche Verleger im höchsten Grade geschädigt werden, wenn der Vorbehalt im Auslande fällt und im Jnlande bleibt. Artikel 2 Absatz 2 der Berner Konvention lauter dahin, daß der Genuß der Rechte von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig ist, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind. Es kommt also bezüglich des Vorbehalts auf die Gesetzgebung des Ursprungslandes an, das ist also bei einem deutschen Komponisten, der sein Werk im Auslande aufführen lätzr, Deutschland. Während also der ausländische Komponist in Zukunft meistens keinen Vor behalt anzubringen braucht, ist der deutsche Komponist gezwungen, seinen Vorbehalt anzubringen, wenn er überhaupt im Auslände geschützt sein will. Daß da eine große Schädigung des deutschen Kompvnistenstandes vorliegt, kann meiner Anschauung nach über haupt vernünftigerweise nicht bestritten werden. Gerade so steht es in Bezug auf die Länge der Schutzfrist; Artikel 2 Absatz 2 sagt in seinem Schlußsatz weiter: Der Schutz kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen. Es ist also auch bezüglia> der Schutzfrist das Ursprungsland maß gebend, nicht aber das Land, in dem das betreffende Stück auf geführt wird. Der deutsche Komponist, der deutsche Verleger wird natürlich geschädigt, wenn er im Auslande, z. B. in Frankreich, wo die fünfzigjährige Schutzfrist für französische und andere Werke besteht, nur eure dreißigjährige hat. Es wäre der Komponist und vor allem der Verleger im allerhöchsten Grade schon deshalb ge schädigt, weil das Werk, das fünfzig Jahre Schutzfrist hat, mehr wert ist im gesamten internationalen Verlagsverkehr als ein Werk, das dann überall bloß dreißig Jahre Schutz genießt. Wenn Sie den 8 33 der Regierungsvorlage streichen, wird die Lage der Komponisten angesichts der Ausnahmen des 8 27 eine schlechtere als bisher; statt einer Verbesserung im Sinne der inter nationalen Entwickelung des musikalischen Urheberrechts wird eine Verschlechterung der Rechtsbeziehungen hergestellt. Nun, meine Herren, verlohnt es sich doch auch, zu sehen, wie es im Auslande, in den Staaten, mit denen wir durch die Berner Konvention verbunden sind, mit der Schutzfrist steht. Nicht weniger als fünfzehn Länder haben die Schutzfrist von fünfzehn Jahren nach dem Tode der Autoren, darunter sind die Staaten, die vom litterarischen Standpunkte aus am meisten für uns in Betracht kommen. Belgien, Frankreich, Norwegen, Portugal, ja sogar Rußland, Spanien achtzig Jahre, England zweiund vierzig Jahre und Italien achtzig Jahre nach dem Erscheinen des Wertes. Auch das Streben der internationalen Gesetz gebung geht dahin, die Frist nicht zu verkürzen, sondern zu verlängern. Ich verweise nur darauf, daß die Lssoeiation intsr- natiovals, die im letzten Sommer in Paris tagte, den Antrag ge stellt hat, die Frist von fünfzig Jahren auf achtzig Jahre zu ver längern. (Zurufe links.) — Ja, meine Herren, Eie können aber doch der internationalen Bewegung keinen Stillstand gebieten. Ich habe eben entwickelt, daß der deutsche Verlagsbuchhandcl bloß die Zeche von der ganzen Sache bezahlt, wenn wir gegenüber der internationalen Bewegung Halt machen. Sie können das Aus land, mit dem wir nun einmal durch die Berner Konvention verbunden sind, nicht hindern, daß es weiter geht und der inter nationalen Bewegung seinerseits Folge leistet. Wenn Sie allein Rückschrittler sein wollen (große Heiterkeit), nämlich auf diesem Gebiet (Heiterkeit) — und das sind Sie unzweifelhaft — sHeiter- keil), dann werden Sie bald erkennen, daß thatsächlich die deut schen Autoren und Verleger die Zeche wegen Ihrer Haltung be streiten werden, dann tritt die Folge ein, die thatsächlich in Oesterreich bereits cingetreten ist, daß der Verlag ins Ausland geht, wo er als im Ursprungsland den gleichen Schutz mit den anderen Konventionsstaaten genießt. Die Frage ist daher nicht bloß von großer nationaler, sondern auch von wirtschaft licher Bedeutung. Meine Herren, Sie wollen uns, die wir die Rechte der Urheber vor allem verteidigen, gewissermaßen als rück ständige Urheberrechtsfanatiker bezeichnen. Meiner Anschauung nach sind aber, wie ich bereits betonte, nicht wir die Rückschrittler auf diesem Gebiete, sondern die Herren, die sich dieser von mir geschilderten internationalen Bewegung entgegenstellen; ich will denn doch, um mich nicht dem Vorwurf auszusetzen, daß ich ein seitig nur den Autorengelüstcn nachgebe und mich hier zu ihrem Anwalt mache, zum Schlüsse eine kleine prinzipielle Auseinander setzung mit den Herren Gegnern hier einstreuen. Ich habe bereits bei der ersten Lesung den prinzipiellen Standpunkt entwickelt. Alle die Herren, die gegen lue Haupt wünsche der Autoren Front machen, stehen aus dem Standpunkt der alten Prämien- und Privilegientheorie (Widerspruch links), die bereits seit achtzig Jahren in der ganzen Wissenschaft ver lassen ist. Ich habe bereits bei der ersten Lesung unter Nennung des Hauptvertreters dieser Theorie, des bekannten Rechtslehrers Gerber, darauf verwiesen, daß er selbst anerkannt hat, daß er noch der einzige Vertreter dieser Theorie sei, und daß sein Stand punkt ein veralteter und überwundener sei. Diesem veralteten Standpunkte, den Theorie und Praxis seit dem Jahre 1813 auf gegeben haben, wollen Sie hier jetzt zu einem sehr großen Teile in dem neuen Gesetz wieder eine Zuflucht geben. Es ist ganz klar, daß es unter diesen Umständen beinahe besser wäre, vor allein vom Standpunkte der musikalischen Autoren aus, wenn die Regierung das Gesetz zurückzöge, da es kaum einen Fortschritt gegenüber dem jetzigen Rechte bedeutet. Meine Herren, ich möchte bloß noch dem einen Gedanken Ausdruck geben, daß wir hier zunächst kein Gesetz zur Hebung des musikalischen Lebens machen, sondern ein Gesetz zum berechtigten Schutze derjenigen, die sich unsterbliche Verdienste erworben haben und noch heute erwerben um unser musikalisches und theatralisches Leben; damit fördern wir dieses zugleich im höchsten Grade. Ich bin nach alledem der Ueverzeugung, daß die Rechte der theatralischen und musikalischen Autoren gestärkt werden müssen; deswegen bitte ich Sie, unter allen Umständen gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten Richter die Regierungsvorlage in 8 33 ausrecht zu erhalten. vr. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, meine persön liche Stellung zu dieser Frage ist von mir bei der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zum Ausdruck gebracht worden, und ich bin leider nicht in der Lage, für den Kommissionsbeschluß einzutreten, weil meine Ueberzeugung, der ich damals Ausdruck gegeben habe, durch die Verhandlungen in der Kommission keine andere ge worden ist. Ich hatte die Absicht, zu dieser Frage zu schweigen; aber der Herr Abgeordnete Richter ist nun so grausam gewesen, mich in die Debatte hineinzuziehen. Ich hätte auch darüber schweigend hinweggchen können; aber der Herr Staatssekretär hat mir den Vorwurf gemacht, der Herr Abgeordnete Richter operiere mittels meiner Gründe mit Schreckschüssen. Ich bin durch diesen Angriff den Angriffen von beiden Seiten gegenüber genötigt, das Wort zu ergreifen. Meine Herren, sür Dummheiten — der Herr Präsident wird ja den Ausdruck nicht rügen —, die man außerhalb des Hauses macht, sollte man eigentlich im Hause
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