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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1901
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- Erscheinungsdatum
- 29.04.1901
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- Deutsch
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3448 Nichtamtlicher Teil. 98, 29. April 1901. (Diel;.) Ich meine, das sind so auskömmliche Einnahmen, daß kein Mensch Ursache hat, sich zu beklagen. Ich möchte noch darauf Hinweisen, was Herr Or. Hasse gestern am Schlüsse seiner Rede über die Musikinstrumente gesagt hat. Er hat damit ins Schwarze getroffen. Er erklärt bezüglich der aus wechselbaren Schreiben, die unter Honorar gestellt werden sollen, daß ihm kein Komponist bekannt sei, der für seine Kompositionen, die auf auswechselbare Scheiben übertragen worden seien, jemals ein Honorar erhalten hätte, den Vorteil hätten allein die Verleger eingeheimst. Ich glaube, daß wir alle Ursache haben, den Aus führungen des Herrn Abgeordneten Or. Hasse Glauben zu schenken; ihm sind, wie er erklärte, die Leipziger Verhältnisse bekannt. Genau so würde es sein, wenn wir die Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre setzen; auch dann werden die Angehörigen der verstorbenen Kom ponisten keine wesentlichen Vorteile haben, es sei denn, daß einzelne kluge Leute bei Lebzeiten sich das Aufführungsrecht Vorbehalten haben. Und darauf kommt es allein an. Es thut mir sehr leid, eine Angelegenheit hier anführen zu müssen, die etwas heikler Natur ist. Sie gehört aber hierher. Vor nicht langer Zeit ist eine Schrift publiziert ivorden über das Ur heberrecht. Ju diesem Büchlein, das auch wohl vielen Mitgliedern des Reichstags zugegangen ist, wird ein Verlagskontrakt auf geführt, den ein großer Musikalienverlegcr mit seinen Autoren abzuschließen gewohnt ist. Dieses Büchlein ist heute noch im Handel zu haben, es ist nicht unter Anklage gestellt worden, mir ist darüber wenigstens nichts bekannt geworden. Es ist also an- zunehmcn, daß das Mitgcteilte auf Wahrheit beruht. Mit der Genehmigung des Herrn Präsidenten möchte ich Ihnen den Wort laut des Kontrakts vortragen: Herr schließt mit dem Autor folgenden Ver trag ab: Hiermit bestätige ich, daß ich Ihnen für Sie selbst und für Ihre Erben oder Rechtsnachfolger das aus schließliche, alleinige rechtmäßige und unbeschränkte Ver lags-, Vertriebs- und Aufführungsrecht, mit einem Worte das gesamte Urheberrecht im weitesten Sinne für alle Länder und Staaten der Erde, für alle Auflegungen und Veröffentlichungen und für immerwährende Zeiten an meinen nachbcnannten Werken — nun folgt der Titel der Werke — im Original sowohl als auch für alle beliebigen Be arbeitungen überlassen habe. Ich bestätige ferner, daß ich alle Vorteile, welche etwa in Bezug auf das Urheber recht an nachstehend genannten Werken durch Ver änderungen in bestehenden Landesgesetzgebun- genund bereits abgeschlossenen internationalen Verträgen oder durch mitLändern oderStaaten in Zukunft noch abzuschließende internationale Verträge noch erwachsen dürften, ohne weiteres und ausdrücklich auf Sie für sich, Ihre Erben oder Rechtsnachfolger übertragen habe, und daß ich in Bezug auf Honorar ein für allemal und vollständig befriedigt worden bin. Auch erkläre ich mich bereit, die geschehene, die oben erwähnten Werke betreffende Urheberrcchtsüber- tragung auf Anforderung jederzeit notariell legalisieren zu lassen. (Unterschrift des Autors.) Wenn solche Verträge seitens großer Firmen möglich sind, so dürfen wir die Frist der Ausbeutung von 30 Jahren auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers nicht verlängern, auch nicht mit Rücksicht darauf, daß eventuell die Angehörigen einzelner Kom ponisten, die einen solchen Vertrag nicht unterschrieben haben, einen erhöhten Nutzen daraus erzielen könnten. Und dann soll man die ungeheuere Spanne Zeit bedenken! Wenn die Erben — und das sind wohl meistens die Verleger — 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers das Nutznießungsrecht haben, so mag das genug sein. Für die Verlängerung auf 50 Jahre liegt kein stich haltiger Grund vor. Sie müssen nun nicht glauben, daß der verlesene Vertrag — wer davon Kenntnis nehmen möchte, dem will ich die Schrift gerne zur Verfügung stellen — der einzige seiner Art ist; es wird in dem Büchlein ausgeführt, daß fast alle bedeutenden Firmen, die sich mit dem Kunst- und Musikalienverlag befassen, ähnliche Normen aufgestellt haben und unerbittlich auf deren Geltend machung gegenüber den Autoren beharren. Einer der Gründe, weshalb wir die Entscheidung über diese Frage der zweiten Lesung Vorbehalten wollten, war: wir glaubten, daß die projektierte sogenannte Tantiemcgesellschaft sich bilden werde. Was ich jetzt davon gehört habe, ermutigt keineswegs zu dieser Hoffnung. Diese Gesellschaft wird auch nicht zu stände kommen, wenn die 50jährige Frist bewilligt wird; sie kann nur zu stände kommen durch die Energie der Komponisten. Warum haben sie so lange gewartet, bis au die Revision des Ur heberrechts herangetreten worden ist? Warum haben sic sich nicht früher — Zeit genug war doch vorhanden — organisiert? Jetzt erklären die Herren nnt einem Mal: die Tantiemegesellschaft kann nur begründet werden, wenn wir das Besteuerungsrecht auf die Vereine und auf die auswechselbaren Scheiben der mechanischen Musikinstrumente bekommen, sowie die 50jährigc Schutzfrist! Eine merkwürqige Argumentation. Es ist richtig, daß manche Koniponisten sehr wenig von ihrer Arbeit gehabt haben. So wurde vielfach Lortzing angeführt, der rühzeitig arm verstarb und von seinen Werken nur einen sehr geringen Ertrag hatte. Ja, das ist sehr bedauerlich; aber dagegen gab cs damals noch keine gesetzlichen Vorkehrungen, und auch heute müssen sie auf einem anderen Boden gesucht werden, als auf dem der Schutzfrist nach deni Tode des Autors. Die Erben eines langlebigen Autors sind besser gestellt, als die eines kurzlebigen, das ist Menschenlos: und infolgedessen ist es eigentlich falsch, vom Tode des Urhebers an zu rechnen, richtig wäre es, die Schutzfrist vom ersten Erscheinen des Werkes an zu bemessen. Und nun komme ich zu einem weiteren Grunde meiner ab lehnenden Stellung. Wenn es auch seitens der Regierung nicht bestritten wurde, so glaube ich doch, daß eine bekannte Familie in Deutschland einen Einfluß dahingehend ausgeübt hat, daß der § 33 dem Urheberrecht eingefügt worden ist. (Hört! hört!) Wenn es auch bestritten wird — eine Wahrscheinlichkeit liegt meines Erachtens vor. Man kann cs der betreffenden Familie schließlich gar nicht verdenken, wenn sie Vorteile für sich legalisiert haben will. Es steht jedem Staatsbürger frei, an die Regierung zu petitionieren. Das machen ja die Herren dort (rechts) auch, sie verlangen hohe Gctreidezölle, sie wollen jetzt auch für Spiritus und Zucker weitere Vorteile haben. Warum soll da nicht schließ lich auch die angeführte Familie sagen: ja, meine verehrte Nation, der verstorbene Richard Wagner hat so viel außerordentlich Schönes und Gutes komponiert, sei so gut und sichere uns, seiner Familie, den Ertrag aus seinen Werken auf weitere 20 Jahre —? Wird das Gesetz angenommen, dann bedeutet das nichts mehr und nichts weniger als eine Liebesgabe von vielleicht einer Million Mark an die Familie Wagner; und dazu, meine ich, kann der Reichstag nicht die Hand bieten. Ich bitte Sie, meine Herren, den Antrag Richter auf Streichung dieses Paragraphen anzunehmen. Wir haben darüber keinen Fraktionsbeschluß; in unserer Fraktion kann jeder stimmen, wie er will. Aber ich muß sagen: man kann, wenn man sich die Angelegenheit recht überlegt, zu keinem anderen Resultate kommen, als daß der Z 33 aus dem Gesetze eliminiert werden muß. (Bravo! bei den Sozialdemokraten.) Lr. Nieberdiug, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zum Bundes rat: Meine Herren, nur eine kurze Bemerkung! Der Herr Abgeordnete Dietz hat eine Andeutung gemacht, die auch bereits in der Kommission hervortrat und mir dort Veranlassung gab, eine Verwahrung auszusprechen, mit der ich glaubte, daß die Sache erledigt sei. Nachdem der Herr Abgeordnete Dietz aber hier im Plenum trotz meiner in der Kommission ab gegebenen und, wie ich glaube, unumwundenen, cinwandsfreien Erklärung auf den Fall zurückgekommen ist, halte ich mich für verpflichtet, auch hier eine Erklärung abzugeben. Herr Dietz hat die Meinung ausgesprochen oder die Möglich keit angedeutet, als ob die Familie Wagner mit ihren Interessen an dem Z 33 beteiligt sei und deshalb Veranlassung genommen habe, in den Kreisen derjenigen, die an der Vorbereitung dieses Gesetzes beteiligt gewesen sind, für die Wahrung ihrer Interessen durch eine Verlängerung der Schutzfrist zu wirken. Dem gegen über erkläre ich das, was ich bereits die Ehre hatte, in Ihrer Kommission zu sagen: daß weder mit mir, noch mit einem der anderen Herren, die mit mir zusammen an dem Entwürfe ge arbeitet haben, irgend eine Kommunikation, direkt oder indirekt, persönlicher oder schriftlicher Art mit irgend einem Mitgliede oder Bevollmächtigten der Familie Wagner stattgefunden hat, daß ich überhaupt keinen Angehörigen dieser Familie kenne, daß mir auch von Vorgesetzter Stelle, vom Herrn Reichskanzler, weder ein Wort gesagt, noch eine Andeutung gemacht ist, die auf diesen Gegen stand und auf die Interessen der Familie Wagner Bezug hätte. Ich glaube, unter solchen Umständen berechtigt zu sein, diese An deutung, die da gemacht ist, als wenn die Regierung bei der Abfassung ihrer Gesetze sich von einseitigen Interessen mit bestimmen ließe, als eine grundlose zu bezeichnen. vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, da ich in der Kommission den Antrag gestellt habe, die Regierungs vorlage wieder herzustellen, so fühle ich eigentlich die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, auch den Antrag, den ich in der Kom mission begründet habe, heute hier zu verteidigen; ich würde es geradezu als eine Fahnenflucht erachten, wenn ich heute nicht auch wagen würde, für nieinen Antrag hier im Plenum einzutreten.
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