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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2961 (30. August 1894) als Universitätsbuchhändler in Freiburg i. V. im zweiundsechzigsten Lebensjahre ll. (Der Verfasser schließt mit freundlichen Wünschen für das weitere Blühen des Geschäfts unter dem neuen Besitzer. Wir schließen uns diesen guten Wünschen aufrichtig an. Red.) Kleine Mitteilungen. Post. — An den Sonntagen der Ostermesse wird der Post dienst im inneren Stadtgebiet von Leipzig in dem nachbezeich- ncten Umfange wahrgenommen: Am 14. April findet die Brief-, Geld- und Paketbestellung wie an anderen Sonntagen einmal (vormittags) statt. Nach mittags werden auf den für den Meßverkehr bestimmten Straßen und Plätzen Pakete bestellt. Am 21. April werden die gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sechsmal abgetragen,- der letzte Bestellgang be ginnt 5 Uhr nachmittags. Geldbriefe und Postanweisungen gelangen vormittags wie an Werktagen zur Bestellung; nach mittags werden sie von N/, Uhr ab auf den für den Meß- vcrkehr bestimmten Straßen und Plätzen abgetragen. Die Packet- bestellung findet vormittags statt. Am 28. April und 5. Mai wird der Bestelldienst allenthalben wie an gewöhnlichen Sonntagen (einmal vormittags) verrichtet. Bei den Postämtern 1 (Augustusplatz) und 13 (Pöststraße) werden die Schalter an allen vier Meßsonntagen von 7 bis 9 Uhr vormittags und 11 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags ge öffnet sein. Bei den übrigen Postanstalten in Leipzig findet eine Er weiterung des Bestell- und Schalterdienstes an den in die Meßzeit fallenden Sonntagen nicht statt. Zum Urheberrecht. — Zu 8 17 des Urheberrechts-Gesetz entwurfs (Wiedergabe von Reden und Vorträgen, die nicht als Nachdruck anzusehen ist), erwähnt der Bericht der XI. Reichstags kommission folgendes: -Im Laufe der Beratung wurde von verschiedenen Seiten die Frage aufgeworfen, ob die Reden, die ein Monarch oder ein Minister bei Gelegenheiten halte, die nicht als öffentliche Verhand lungen angesehen werden können (Vereidigung von Rekruten, Gastmähler), nachgedruckt werden dürfen, wie wohl auch diese Reden oft dem Zwecke der Belehrung dienten. Zur Beantwortung dieser Frage gab der Herr Staatssekretär die Erklärung ab, daß nach der Auffassung der Regierung Reden von Monarchen und Ministern nicht unter das Gesetz fielen. Auch bisher sei solchen Reden niemals der Schutz des Urheberrechts zugesprochen worden. Die Kommission schloß sich einstimmig dieser Auffassung an und einigte sich dahin, daß Reden von Monarchen und Ministern nicht unter dem Schutz des Urheberrechts stehen, daß sie vielmehr für den Abdruck vollständig frei sind.- Rechtsprechung zum Bürgerlichen Gesetzbuch. — Der Fachzeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwing) No. 7 entnehmen wir folgende Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Zu tz 138 B.G.-B. Als eine gegen die guten Sitten ver stoßende Bertragsberedung ist nicht anzusehen, wenn der Ver äußerer eines Handelsgeschäfts sich zeitlich unbeschränkt bei Konventionalstrafe verpflichtet, mit dem Kundenkreis seines Ge schäftsnachfolgers innerhalb eines bestimmten Stadtteils in den bisher geführten Artikeln keine Geschäfte zu machen. (Urteil der 2. K. s. Handelssachen kgl. Landgcr. I Berlin vom 11. März 1901.) (Ur. Marcus.) — Zu Z 267 B.G.-B. Der Gläubiger darf die Leistung auch von einem unbeteiligten Dritten und selbst gegen den Willen seines Schuldners annehmen. -8 267 beruht auf dem Gedanken, daß der Schuldner in der Regel und jedenfalls dann nicht in Person zu leisten hat, wenn cs bei der Leistung auf die Persönlichkeit des Schuldners nicht ankommt, cs also für den Gläubiger ohne rechtliches Interesse ist, daß gerade der Schuldner persönlich leistet, und wenn es für ihn gleichgiltig ist, aus wessen Vermögen ihm die geschuldete Leistung zugeführt wird. Aus dieser Vertretbarkeit der Leistung folgt aber auch der in 8 267 aufgestellte Satz, daß, falls für das Schuldverhältnis nicht das Gegenteil verabredet ist oder aus dessen Inhalt sich ergiebt, jeder unbeteiligte Dritte in der Absicht der Erfüllung die für ihn fremde Schuld mit dem Erfolge tilgen kann, daß der Schuldner selbst befreit wird und das Schuld verhältnis erlischt (8 362). Unter der gleichen Voraussetzung kann nach der bestimmten weiteren Vorschrift des 8 267 der Dritte die Leistung ohne die Einwilligung des Schuldners bewirken, und der Gläubiger darf trotz des Widerspruches des Schuldners die Leistung annehmen mit der Wirkung, daß im Umfange dieser die Schuld getilgt und der Schuldner befreit ist. Beim Widerspruche des Achtmidskchzigjlkk Jahrgang. letzteren kann der Gläubiger die Leistung des Dritten ablehnen, er muß dies aber nicht thun.» (Urteil des L.-G. Kaiserslautern vom 22. Februar 1901.) (L.-G.-R. Lipps.) — Zu tz 326 B.G.-B. Bei der Fristsetzung muß klar zum Aus drucke gebracht werden, daß nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abgelehnt werde. Die Erklärung: -Sollten Sie Ihren Verpflichtungen bis zu dem gesetzten Termine nicht Nach kommen, so machen wir Sie für allen daraus entstehenden Schaden verantwortlich-, genügt also nicht. (O.-L.-G. Hamburg 14. Ja nuar 1901. R. d. O.-L.-G. Bd. 2 S. 216.) Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Die Zeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwing), herausgegeben vonvr. Hs. Th. Soergel in Freilassing, giebt in Nr. 7 vom 10. April die folgenden Entscheidungen zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bekannt: Zu 8 1. In dem in einer Zeitung erfolgenden Abdruck von Inseraten aus einer anderen Zeitung ohne Auftrag des Inserenten kann eine Veranstaltung im Sinne des 8 1 Absatz 4 des Wett bewerbsgesetzes gefunden werden, die darauf berechnet und geeignet ist, Angaben thatsächlicher Art im Sinne des Absatz 1 des 8 1 Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb zu er setzen. Es kann daher, wenn auch im übrigen die Voraussetzungen der letzteren Bestimmung gegeben sind, wenn insbesondere die Aufnahme der Inserate geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, von einem interessierten Ge werbetreibenden der Anspruch auf Unterlassung des Abdrucks solcher Inserate mit Erfolg geltend gemacht werden. (Urteil des Reichsgerichts vom 5. März 1901 II 355/1900.) (Remels). — Zu 8 9. Die Mitteilung von Geschäftsgeheimnissen seitens eines Angestellten, dem gekündigt ist, vor Ablauf des Dienstes an einen Dritten, mit dem jener sich nun zu einer Handels gesellschaft für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses vereinigt, zum Zwecke des künftigen gemeinsamen Unternehmens, fällt nicht unter 8 9 des Reichsgesetzes. (Urteil der 2. Kammer für Handelssachen königlichen Landgerichts I Berlin vom 11. März 1901.) (Or. Marcus.) Die Bibel Peters des Großen. — In dem von ihr herausgegebenen -Frankfurter Bücherfreund- (1901, Nr. 2) zeigt die Firma Joseph Baer L Co. in Frankfurt a/M. eine seltene Bibel an, die Peter dem Großen ihre Entstehung verdankt. Dazu iebt sie (nach P. Pekarski, der in seinem Werke -Wissenschaft und Literatur in Rußland unter Peter dem Großen-, Bd. II, S. 404 —408, ausführliche biographische Mitteilungen über dieses Bibel werk bringt) eine ausführliche Beschreibung, der wir das Folgende entnehmen: -In den letzten Jahren des siebzehnten Jahrhunderts hatte der Czar den Entschluß gefaßt, die Bibel in holländischer und slaoo- nischer Sprache von den Druckern Johannes van Duren im Haag und Daniel van Leeuwen in Amsterdam Herstellen zu lassen, um in seinem Reiche die Erlernung des Holländischen zu fördern. Auf Anordnung des Czaren sollte die ganze Heilige Schrift mit Zugrundelegung einer holländischen Ausgabe in der Weise her gestellt werden, daß jedes Blatt links den holländischen Text und rechts die slavonische Uebersetzung aufnehmen sollte. Die rechte Hälfte der Blätter sollte vorläufig frei bleiben, um in Rußland später für die Aufnahme des slavonischen Textes zu dienen. In den Jahren 1717—21 wurde dieses Bibel- wcrk eifrig gefördert, und im Jahre 1721 konnte der Druck des holländischen Textes zum Abschluß gebracht werden, der nun in sechs Folianten zur Versendung nach St. Peters burg bereit lag. Das Alte Testament wurde in Amsterdam ge druckt, während das Neue Testament im Haag aus der Offizin Joh. van Dürens heroorging. Die ungefähr 600 Exemplare um fassende Auflage wurde auf dem Seewege nach Rußland befördert, wobei ein Teil der Exemplare durch Wasser stark beschädigt wurde. In St. Petersburg wurde die Sendung, soviel bekannt, im Alexander-Newski-Kloster untergebracht, wo sie ungefähr drei Jahre liegen blieb. Erst im Jahre 1724 sollte dieses so mühsam hergestelltc Werk der Vervollständigung näher gebracht werden. Am 30. August 1724 besuchte der Czar das Alexander-Newski- Kloster und verordnete, daß unverzüglich mit der Ergänzung des Werkes begonnen werden sollte. Demgemäß erhielt der Drucker Gabriel Buschinski den Auftrag, die in Holland zur Hälfte frei gelasseneu Blätter mit slavonischem Texte zu bedrucken, der in bei weitem kleineren Typen ausgeführt wurde. Wie bereits bemerkt, hatte das Werk beim Transport sehr gelitten, und cs mußte Buschinski beim Zusammenstellen der Exemplare die unangenehme Wahrnehmung machen, daß ein großer Teil davon defekt war. Mit Mühe brachte man vollständige Exemplare zusammen und begann zunächst den Druck- des Neuen Testaments in russischer Sprache. Dieser Teil der Arbeit war fast vollendet, als wieder neue Hindernisse in den Weg traten. Der Heilige Synod, die oberste kirchliche Behörde Rußlands, erklärte, daß die auf Grund 386
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