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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1901
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- Erscheinungsdatum
- 30.03.1901
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- Deutsch
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2598 Nichtamtlicher Teil. 75, 30. März 1901. Zum Schluß sei dem Wunsche Ausdruck verliehen, daß sich unser Verein auch weiter entwickeln möge, besonders in Bezug auf regere Teilnahme der Mitglieder an den Verhand lungen. Daß unser Verein seit seiner Begründung manches Gute erreicht und dadurch seine Existenzberechtigung erwiesen hat, wird auf allen Seiten zugegeben werden; aber der Vor stand möchte bei seinen Arbeiten auch mit allen Mitgliedern Fühlung haben und ihre Zustimmung als Sporn zu weiteren Zielen finden, die sich auf die Besserung der Lage unserer hiesigen Sortimenter richten. Möchte dem neuen Vorstand diese Teilnahme recht umfangreich zugewendct werden! Verein Leipziger Sortiments- und Antiquariats-Buchhändler. Ladenpreis und Postbezugspreis von Zeitschriften. Der Verein Leipziger Sortiments- und Antiguariats- buchhändler beschäftigte sich in seiner letzten Versammlung u. a. mit der neuen Postzeitungsliste für 190t. An der Hand einer vom Vorsitzenden aufgestellten Liste konnte fest- gestellt werden, daß bei einer beträchtlichen Anzahl von Zeit schriften ein zuweilen erheblicher Preisunterschied zwischen dem von der Post geforderten und dem Ladenpreise besteht. Es handelt sich dabei nicht etwa ausschließlich um österreichische oder schweizerische Blätter, bei denen die Um rechnung der betreffenden Landeswährung wahrscheinlich die Ursache der Preisunterschiede ist. Auch kommen nicht nur solche Blätter in Frage, mit deren Lieferung sich der Sorti mentsbuchhandel selten oder gar nicht befaßt. Vielmehr zeigte schon die auf Grund weniger Stichproben zusammen gestellte Liste, daß auch reichsdeutsche Verleger Preisdifferenzen zugelassen haben bei einer ganzen Reihe regelmäßig durch den Buchhandel vertriebener Zeitschriften. Es steht nun zu erwarten, daß bei Lieferungen an Be hörden die Oberrechnungskammern die vom Buchhandel an gesetzten Ladenpreise beanstanden und die in der Postzeitungs liste geforderten als maßgebende verlangen werden, was sicherlich auch seitens mancher Privatkunden geschehen wird. Im Hinblick auf diese dem Sortimentsbuchhandel drohenden Unannehmlichkeiten wurde beschlossen, den Vor stand zu beauftragen, durch vermehrte Stichproben den nicht unbedenklichen Umfang dieser Preisunterschiede fest zustellen und das Material in einer Eingabe dem Börsen- vereins-Vorstande zu unterbreiten mit der Bitte, eine Ein wirkung auf die Zeitschriftenverleger dahin herbeizuführen, daß bei künftigen Lieferungen an die Reichspost auf die Uebereinstimmung der postalischen mit dem Ladenpreise Rücksicht genommen und die jetzt vorhandenen Unter bietungen des letzteren in der im nächsten Jahre erscheinen den Postzeitungsliste vermieden werden. Kleine Mitteilungen. Post. — Für die Woche vor Ostern, 31. März bis 7. April, ist, wie das Reichspostamt bekannt macht, die Vereinigung mehrerer Pakete zu einer Postpaketadresse im inneren deutschen Verkehr nicht gestattet. Beschränkung der Zeugnispflicht. — Die von Or. Hs. Th. Socrgel in Freilassing herausgegebenc Zeitschrift -Das Recht» (Hannover, Helming) giebt folgende Entscheidung zu H 383 u. ff. der Civilprozeß-Ordnung bekannt: -Zeugen, denen die zum Beweise verstellten Thatsachen über haupt nicht bekannt sind, sind nicht verpflichtet, sich zu unter richten, um dem Gerichte oder den Parteien die gewünschte Aus kunft zu geben.» — -Das Landgericht hat unter Berufung auf die Urteile des Reichsgerichts, Entscheidungen in Strafsachen Bd. 8, S. 109 ff. und Bd. 22, S. 298, ausgeführt, daß der Beschwerdeführer, dessen Vernehmung als Zeuge ungeordnet worden ist, verpflichtet sei, die ihm zu Gebote stehenden Geschäftspapiere durchzusehen, und was er nach solcher Durchsicht positiv bekunden könne, auch positiv zu bezeugen, und hat zur Erzwingung solchen Zeugnisses die Haft angeordnet. Mit Recht macht hiergegen die Beschwerde geltend, daß es nicht das Recht der Parteien sei, Zeugen, die nichts wissen, durch Benennung als Zeugen in die Notwendigkeit zu ver setzen, für die Parteien der Mühe und Verantwortlichkeit einer sach lichen Auskunftserteilung sich zu unterziehen. Weiß ein Zeuge nichts von dem Gegenstände der Vernehmung, so versagt einfach sein Zeugnis; nicht aber hat sich daran ein Verfahren zu schließen, um den Zeugen zu einem geeigneten Mittel der Beweiserhebung zu machen. Hat ferner der Beweisführer kein Recht, den Zeugen nach ß 429 C.-P.-O. zur Vorlegung der Geschäftspapiere zu nötigen, so kann er sich die Kenntnis dieser Papiere auch nicht auf dem Wege verschaffen, daß er den Zeugen zwingt, sich über den Inhalt zu unterrichten und die ihm so gewordene Kenntnis dem Beweis- führcr mitzuteilen.- (Hanseat. O.-L.-G. I 12/01. Beschluß vom 20. Februar 1901.) Fliegender Gerichtsstand der Presse. — Eine Be leidigungsklage gegen den Redakteur der Frankfurter -Kleinen Presse- und des -Freidenker» hatte der Bischof von Königgrätz beim Amtsgerichte in Mainz anhängig gemacht. Das Amtsgericht hatte seine Unzuständigkeit erklärt, weil weder der Kläger noch die Beklagten in Mainz ihren Wohnsitz haben. Diesen Beschluß hat jetzt das Landgericht zu Mainz aufgehoben und die Zuständig keit wie folgt begründet: Nach ß 201 der Straf-Prozeß-Ordnung hätte das Amtsgericht das Hauptvcrfahren eröffnen müssen. Es hat dies aber aus dem nicht zutreffenden Grunde abgelehnt, weil das Schöffengericht nicht zuständig sei Das Gegenteil ergiebt sich aus der von dem Anwalt des Privatklägers mit Recht erhobenen Thatsache, daß die beiden, die inkriminierten Artikel enthaltenden Blätter auch in Mainz verbreitet worden sind. In Oesterreich verboten. — Von dem im Verlage von A. Hofmann L Co. in Berlin erschienenen kulturgeschichtlichen Werke -Die Karikatur der europäischen Völker-, von Eduard Fuchs und Hans Kraemer, wurde die erste Lieferung in Oesterreich beschlagnahmt. Der Verleger hat gegen diesen Gerichtsbeschluß Einsprache erhoben. Der Nat. Ztg. wird zu dein Verbot das Folgende mitgeteilt: -Der Grund zu dieser Verfügung wurde gefunden in dem Bilde auf Seite 17 a, -Ortua st Origo kapas-, und in der letzten Beilage, einer englischen Karikatur auf die französische Revolution. Elfteres Bild, weil cs -eine im Staate gesetzlich anerkannte Kirche verspottet und herabzuwürdigen versucht-, das zweite, weil es der -Religion Verachtung bezeigt». Einen weiteren Grund zur Beschlagnahme gaben die Bilder auf Seite 19 und 21, weil sie -die Sittlichkeit und Schamhaftigkeit gröblich verletzen- sollen. Das erstgenannte Bild wird von dem Geschick, verboten zu werden, allerdings etwas spät betroffen; es ist nämlich schon über dreiundeinhalb Jahrhundert alt, da es im Jahre 1545 von keinem Geringeren als Lukas Cranach gezeichnet wurde. Den Text zu diesem seltenen satirischen Flugblatt gegen das Papsttum jener Epoche ist von Martin Luther verfaßt — das Verbot trifft also zwei Männer, deren künstlerische und litterarische Thätigkeit vor aller Augen in so Hellem Licht steht, daß dieser posthume Angriff einer Censur ihnen nichts mehr schaden kann. Fast noch ungerecht fertigter erscheint der verdammende Angriff auf die englische Kari katur, da dies Blatt gerade den Terrorismus der französischen Macht haber scharf verurteilt, wie dies schon aus der Unterschrift heroor- geht, die lautet: -Der Zenith des französischen Ruhms, der Gipfel der Freiheit: fahrt hin Religion, Gerechtigkeit, Treue und alle ihr Schreckmittel unaufgeklärter Geister!» Der Zeichner tritt also mit deni Griffel spitzester Satire für Religion und Gerechtigkeit ein — und das verbietet die österreichische Censur! Was endlich die an gebliche Verletzung der -Sittlichkeit und Schamhaftigkeit- betrifft, die hier Felicien Rops begangen haben soll, so muß man darauf Hinweisen, daß diese erotischen Bildchen kaum an die — sagen wir Ungeniertheiten heranreichen, die die Karikaturenzeichner heutiger österreichischer Witzblätter sich erlauben. Diese Blätter, die in allen Kaffeehäusern ungehindert ausliegen, bringen keck illustrierte Scherze aus dem Leben der Lebemänner und ihrer -Damen-, Scherze und Bilder, die nur noch eindeutig sind. Außerdem muß in einer Geschichte der -Karikatur-, denn nur um eine solche geschichtliche, retospektive Darstellung des Früheren handelt es sich in diesen: Werke mühevoller und ernster Sammler- und Forscherarbeit, das erotische Element, das in Satire und Karikatur eine so große Rolle spielt, gebührend berücksichtigt werden.- Deutsche Schul-Rechtschreibung in Oesterreich. — Die am 22. März im Unterrichtsministerium zu Wien begonnene Vor beratung über die Neuregelung der deutschen Schul-Rechtschreibung gelangte am 23. abends zu teilweisem Abschlüsse. Die Beratungen, an denen sich sämtliche Mitglieder der -Enquete-, insbesondere auch die geladenen Vertreter der jPresse, des Buchdruckgewerbes
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