Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit auf die Mit arbeit an encyklopädischen Unternehmungen oder auf Hülfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines Anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. 8 50. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann An wendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschlieht, nicht der Verfasser ist. 8 51. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Urkundlich rc. Gegeben rc. 8 50. Unverändert. 8 51. Unverändert. 8 52. (Neu.) Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1902 in Kraft Urkundlich rc. Gegeben rc. Resolution Der Reichstag wolle beschließen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen: im Anschlüsse an die in Aussicht genommene Neubearbeitung der Reichsgesetze über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von Photographien, sowie von Mustern und Modellen (Reichsges. vom 9., 10. und 11. Januar 1870) auch das Verlagsrecht bezüglich solcher Werke gesetzlich zu regeln. Beiantworllicher Redakteur: Max Evers. — Verlag: Geschäftsstelle des Bdrseiwercius der Deutsche» Buchhändler (G. Thoinäleu, Geschäftsführer). — Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. Deutsches Buchhändlerhaus. Hospitalstrabe.