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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1901
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- 1901-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1901
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18 Amtlicher Teil. Beilage zu 72, 27. März 1901. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb zweier Jahre seit dem Rücktritte das Werk ander- weit heraus, so ist er zum Schadensersätze wegen Nicht erfüllung verpflichtet: diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Ver leger den Antrag nicht angenommen hat. 8 38. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden die Vorschriften des 8 der Konkurs ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so kann er die Rechte aus dem Vertrag auch in den Fällen des § 29 auf einen Anderen übertragen. Mit der Uebertragung tritt der Erwerber an Stelle der Konkurs masse in die sich aus dem Vertragsverhältniß ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu stellen. War das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliefert, so hat der Verfasser das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten. 8 39. Auf das in den 88 31, 34, 37, 38 bestimmte Rücktritts recht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §8 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 40. Wird der Rücktritt von dem Verlagsoertrag erklärt, nachdem das Werk ganz oder zum Theil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag theilweise aufrechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unter schied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufcechterhaltcn, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abtheilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Theil der Vergütung ver langen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rückgängig wird. 8 41. Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Ver schaffung des Verlagsrecht nicht verpflichtet. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende An wendung. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersätze wegen Nicht erfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht nnd der Ver leger den Antrag nicht angenommen hat. 8 38. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden die Vorschriften des .8 17 der Konkurs ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers auf einen Anderen überträgt, dieser an Stelle der Konkurs masse in die sich aus dem Vertragsverhältniß ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu stellen. War zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zurücktreten. 8 39. Auf das in den §8 17», 31, 37, 38 bestimmte Rück trittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der ZZ 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu ver treten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 40. Unverändert. 8 41. Unverändert.
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