Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 15 8 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzu legen 8 21. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk ver breitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu Er darf den Preis ermäßigen, aber nicht ohne Zustimmung des Verfassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Einverständ nisse mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden 8 22. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die verein barte Vergütung zu zahlen Eine Vergütung gilt als still schweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 8 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk erschienen ist. 8 24. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. 8 25. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünf zehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Ver langen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabdrücke als Freiexemplare geliefert werden. 8 26. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Ab züge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgiebt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 8 27. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es ver vielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbe halten hat. 8 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. 8 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vor zulegen. Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Ver fasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet. 8 21. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berech tigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers. 8 22. Unverändert. 8 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist. 8 24. Unverändert. 8 25. Unverändert. 8 26. Unverändert. 8 27. Unverändert. 8 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Uebertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Bertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert