Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 13 8 5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Jede Auflage ist auf einmal herzustellen. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Bestimmung dem Verleger zu. Die Bestimmung erfolgt für jede Auflage durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abzugebende Erklärung. Erfolgt die Bestimmung nicht, so darf der Verleger nicht mehr als tau send Abzüge Herstellen. 8 6. Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgen. Der Verleger ist, sofern der Vertrag keine Be stimmung über die Zahl der zulässigen Abzüge enthält, be rechtigt, tausend Abzüge herzustellen. 8 7- Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er gänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 8 8. Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Ver fasser Anzeige zu machen. 8 9. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den HZ 2 bis 8 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. 8 iv. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. 8 11- Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. 8 12- Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzulieferu. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlags- vcrtrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ab lieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. Soweit sich hieraus nichts ergiebt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Her stellen kann; eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Thätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte. 8 5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen ein geräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Ver vielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Er klärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage n, der an gegebenen Höhe herzustellen. 8 6- Fällt sort. 8 7. Unverändert. 8 «- Unverändert. 8 9- Unverändert. 8 10- Unverändert. 8 ii- Unverändert. 8 12- Unverändert.