10 Amtlicher Teil. Beilage zu 72, 27. März 1901. § 59. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 8 60. Für ein Werk, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entstanden war, bestimmt sich die Schutzfrist nach dessen Vorschriften, sofern die bisherige Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im tz 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann zu theil, wenn die bis herige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. 8 61- Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines Werkes steht, auch wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens einem Anderen übertragen war, nach dem Ablaufe der bis herigen Schutzfrist dem Urheber zu. Ist jedoch einer Bühne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Entgelt ohne zeitliche Beschränkung gestattet worden, ein Werk öffentlich aufzuführen, so darf ihr die Auf führung auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist nicht versagt werden. Erfolgt eine solche Aufführung, so gebührt dem Urheber der übliche Gewinnantheil. 8 62. Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vorbehalte versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Ur hebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten be nutzt werden, die mit dem Vorbehalte versehen sind. Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu. 8 63. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines ge schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Be arbeitung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffent lichen Aufführung unberührt. 8 64. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der bereits be gonnene Druck von Exemplaren vollendet werden; die zur Zeit des Inkrafttretens vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen dürfen. noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten benutzt werden. Die Ver breitung der gemäß dieser Vorschrift hergestellten Exemplare ist zulässig. 8 59. Unverändert. 8 60. Unverändert. 8 61. Unverändert 8 62. Unverändert. 8 63. Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines ge schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Ver breitung und öffentlichen Aufführung unberührt. 8 64. Unverändert.