Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. ü 8 50. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrnckexemplare zuerst stattgefunden hat. 8 51. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Auf führung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der ZZ 37, 40. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 52. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich her gestellten oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur wider rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor richtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 53. Die Verjährung der nach dem K 44 strafbaren Hand lung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Ver öffentlichung stattgefunden hat. Fünfter Abschnitt. Schluß bestimm un gen. 8 54. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel, ob diese erschienen sind oder nicht. 8 55. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er iin Inland in einer Ueber- sctzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalmerk. 8 56. Die Rolle für die im Z 3l, Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zu. 8 57. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist jedem gestaltet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen. Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu be stimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 8 58. Eingaben, Verhandlungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be treffen, sind stempelfrci. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Gebühr von 1,5g Mark erhoben; außerdem hat der Antrag steller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 8 50. Unverändert. 8 51. Unverändert. 8 52. Unverändert. 8 53. Unverändert. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 54. Unverändert. 8 55. Unverändert. Unverändert. 8 56. Unverändert. 8 57. Unverändert. 8 58.