8 Amtlicher Teil. Beilage zu 72, 27. März 1901. 8 43. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthume der an der Her stellung oder der Verbreitung Betheiligten, sowie der Erben dieser Personen befinden. Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die Verbreitung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist. Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen- thiimer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt. 8 43. Der Berechtigte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor richtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höch stens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen. 8 44. Wer den Vorschriften des § 18, Abs. 3, oder des tz 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 39, 40, 44 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 46. Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 8 47. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 477 bis 479 der Strafprozeßordnuug mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privatkläger auftreten kann. 8 48. Die ZZ 46, 47 finden auf die Verfolgung des im Z 43 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung. 8 49. Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligteu über Schadensersatzausprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des in Z 43 bezeichneten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverstän- digen-Kammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. Unverändert. 8 44. Wer den Vorschriften des K 18 Abs. t oder des Z 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 8 45. Unverändert. 8 46. Unverändert. 8 47. Unverändert. 8 48. Unverändert. 8 49. Unverändert.